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Der Teufel ist ein Eichhörnchen

Entgegenkommen wie die freiwillige Übernahme von Haftungsrisiken in den Lieferkonditionen können zu nicht kalkulierbaren Risiken führen. Eine Prüfung lohnt sich.

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von Regiomanager 01.10.2017
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Gegenstand einer betrieblichen Haftpflichtversicherung – sei es die Produkthaftpflicht oder sei es die Rückrufkostenversicherung – ist die dem versicherten Unternehmen aus seiner betrieblichen Tätigkeit obliegende gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts, die sich unter anderem aus BGB oder HGB ergibt.

Darüber hinaus ergibt sich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Möglichkeit, in Einkaufs- und Lieferbedingungen, aber auch in Qualitätssicherungsvereinbarungen freie Regelungen unter den Vertragspartnern zu treffen, wovon diese auch regelmäßig Gebrauch machen. Die Übernahme von vertraglichen Haftungsverpflichtungen, die über den gesetzlichen Umfang hinausgehen, stellt aber aus Sicht des Haftpflichtversicherers ein kaum kalkulierbares und damit gegebenenfalls nicht versicherbares Risiko dar. Die Folge ist, dass vertragliche Haftungserweiterungen – soweit nicht an anderer Stelle gesondert geregelt – infolge der Aufnahme eines pauschalen Ausschlusses nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Haftungsfallen werden somit automatisch zu Versicherungsfallen.

In gewissem Umfang trägt die Versicherungswirtschaft aber den in der Praxis gängigsten Haftungserweiterungen Rechnung. Die Folge ist, dass es eine vollständige Übereinstimmung zwischen Haftung und Versicherungsschutz nicht geben wird. Die gängigen Modifizierungsmöglichkeiten zeigen wir nachfolgend auf:

Gewährleistungs-/Verjährungsfristen:

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Kaufverträgen beträgt zwei Jahre, beginnend ab dem Gefahrenübergang (Lieferung bzw. Abschluss der Leistung), im Baugewerbe wird zwischen Gewährleistungsfrist nach BGB (5 Jahre ab Abnahme) und VOB (2 oder 4 Jahre ab Abnahme, ggf. auch Teilabnahme) unterschieden. Abnehmer verlangen in der Regel eine Verlängerung dieser Frist. In den standarisierten Industriehaftpflichtversicherungsverträgen tragen die Versicherer dem Rechnung, indem sie maximale Verjährungsfristen von bis zu drei Jahren, in einigen Fällen aber auch bis zu maximal fünf Jahren ab Auslieferung/Abschluss der Leistung unter den Versicherungsschutz stellen. Auch über 5 Jahre hinausgehende Gewährleistungsfristen können nach vorangegangener Risikoerfassung im Zuge einer konkreten Sondervereinbarung gegebenenfalls unter den Versicherungsschutz gestellt werden.

Oftmals sehen die Vertragsbedingungen der Abnehmer Vereinbarungen vor, dass im Falle der Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Nacherfüllung die Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Lieferumfang insgesamt von Neuem beginnen soll. Der gebotene Versicherungsschutz erfasst aber nur den Beginn einer neuen Gewährleistungsfrist für das/die konkrete/n nachgelieferte/n Ersatzteil/e.

Generell empfiehlt es sich, unterschiedliche Gewährleistungs-/Verjährungszeiträume bei den Abnehmern und Zulieferern zu harmonisieren, damit die Ansprüche, die dem Kunden geschuldet werden, erfolgreich gegenüber dem Lieferanten regressiert werden können. Da nicht alle Vertragspartner „First in/First out“ produzieren, empfiehlt sich daher, dem Zulieferer längere Gewährleistungsfristen aufzubürden als diejenigen, die dem Abnehmer zugestanden werden.

Insbesondere wenn es um englischsprachige Vertragswerke geht, besteht die Gefahr, dass Gewährleistung und Garantie verwechselt werden. Eine Verwechslung kann ungeachtet der damit verbundenen Haftungsverschärfung bei der Vereinbarung von Garantievereinbarungen erheblichen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Reine Garantieversprechen sind vom Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung nicht umfasst. Soweit daher Unklarheit hinsichtlich der Auslegung im Vertragswerk besteht, empfiehlt sich eine klarstellende Regelung, nach der keine Garantieerklärung abgegeben wird.

Modifizierung der Wareneingangsprüfpflichten:

Insbesondere Qualitätssicherungsvereinbarungen sehen oftmals vor, dass die dem Abnehmer obliegende Wareneingangsprüfpflicht auf besondere Warenausgangsprüfungen des Lieferanten abgewälzt wird. Der Abnehmer behält sich vor, seine Prüfpflichten auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse oder sogar auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern. Teilweise sehen die QS-Vereinbarungen eine vollständige Befreiung von der dem Vertragspartner obliegenden Prüf- und Rügepflicht vor. Daran gekoppelt sind in der Regel Vorgaben an den Lieferanten in Form von z. B. Kontroll-, Prüf- und Dokumentationsregelungen, die einen Eingriff in den Fertigungsprozess des Lieferanten darstellen.

Ein genereller Verzicht auf die gesetzlich vorgesehenen Wareneingangskontrollpflichten kann so weit gehen, dass dem Lieferanten bei einem Schaden des letztendlich geschädigten Dritten der Einwand der Mitverursachung seines Abnehmers oder auch des Endverbrauchers verwehrt wird.

In der Regel sehen die aktuellen Industriehaftpflichtversicherungsbedingungen eine Deckungsunschädlichkeit hinsichtlich der Modifizierung von Wareneingangskontrollpflichten vor. Dies jedoch nur insoweit, als die Abprüfung von offensichtlichen Mängeln (z. B. Transportschäden) und von Identität dem Abnehmer auferlegt bleiben. Im Weiteren setzen die Versicherungsbedingungen voraus, dass der Lieferant eine Auslieferung nur nach vorangegangener Qualitätskontrolle auf Basis der mit dem Abnehmer vereinbarten Parameter vornimmt.

Einem Verzicht zur unverzüglichen Rüge gibt der Versicherer nach dessen Standardbedingungen nicht statt. Entsprechende Modifizierungen sind jedoch im Einzelfall verhandelbar.

Generell ist darauf zu achten, im Versicherungsvertrag nicht nur die Modifizierung von Prüf- und Rügepflichten nach § 377 HGB unter den Versicherungsschutz zu stellen, sondern auch die Modifizierung solcher nach Art. 38, 39 UN Kaufrecht (CISG) oder vergleichbarer Bestimmungen eines ausländischen Rechts.

Haftungsfreistellungsvereinbarungen

Der Lieferant wird häufig verpflichtet, den Abnehmer bei einer Inanspruchnahme durch einen geschädigten Dritten oder aber im Falle einer besonderen Gefahrenbeseitigungsmaßnahme infolge eines tatsächlichen oder behaupteten Mangels des gelieferten Erzeugnisses bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme freizustellen. Zielsetzung einer solchen Freistellungsvereinbarung ist die Verkürzung der Regressnahme für den Fall, dass der Abnehmer wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Produktfehlers in Anspruch genommen wird.

In der Praxis geht der Wortlaut der in Vertragswerken formulierten Freistellungserklärungen jedoch oft über diesen Umfang hinaus. Die Freistellungserklärung knüpft allein an den Mangel des Produktes an und kreiert daraus eine pauschale Haftung des Lieferanten.

Versicherungstechnisch werden derart pauschale Haftungsfreistellungen nicht akzeptiert. Eine Deckungsunschädlichkeitserklärung zum Versicherungsvertrag ist im Zuge einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer z. B. erhältlich, soweit der Wortlaut der Freistellung auf einen Produktfehler abstellt, der bereits vorhanden war, als das Produkt den Einflussbereich des Lieferanten (Ihres Hauses) verlassen hat. Nach einer solchen Vereinbarung hätte man sich mit einem solchen Fall der Regressnahme zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin mit dem Anspruch befassen müssen. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass im Zuge einer solchen Freistellungserklärung kein Verzicht auf die Erhebung eines Mitverschuldens-/Mitverursachungseinwand gegenüber dem Abnehmer oder einem sonstigen Dritten ausgesprochen wird, da der Versicherer im Schadenfall bei der Haftungsbeurteilung ein etwaiges Mitverschulden des Abnehmers oder eines sonstigen Dritten – auch des Geschädigten – berücksichtigen wird.

Regressverzichtsvereinbarungen

Eine Regressverzichtserklärung bewirkt in der Regel eine Haftungsbefreiung des Zulieferers. Ergo: Der Hersteller eines den Schaden verursachenden „Endproduktes“ kann gegen den Zulieferer keinen Regress nehmen, wenn auch die Schadenursache allein im zugelieferten Produkt begründet ist. Derartige Vereinbarungen nehmen dem Versicherer die Möglichkeit der Schadloshaltung. Nach § 68 Versicherungsvertragsgesetz geht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer einen Schaden ersetzt. Durch eine Regressverzichtsvereinbarung wird dem Versicherer jedoch die Durchführung eines Regresses genommen.

Die standarisierten Industrieversicherungsbedingungen schließen in der Regel die Vereinbarung von Regressverzichten ein, soweit solche vor Eintritt eines Versicherungsfalles geschlossen wurden.

Regressverzichtsvereinbarungen können aber auch durchaus von Abnehmern verlangt werden, wonach bei einer Inanspruchnahme des Abnehmers aufgrund einer im Zuliefererteil liegenden Ursache dem Zulieferer rechtlich mögliche Einwendungen verwehrt werden. Beispielhaft sei hier der Verzicht der Verjährungseinrede genannt. Im Übrigen ist zu beobachten, dass die im Verbrauchsgüterverkauf geltende Sonderregelung nach §§ 474 BGB auch auf Kaufverträge zwischen gewerblichen Vertragspartnern übertragen wird. Derartige Haftungsverschärfungen zulasten des Zulieferers sind in der Regel für diesen nicht versichert. Verjährungseinreden gibt der Versicherer allerdings, wirtschaftlich begründet, im Zuge einer konkreten Reklamationsabwicklung statt.

Schiedsgerichtsvereinbarungen

Die Vereinbarung von Schiedsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles sind standardmäßig vom Versicherungsschutz einer Industriepolice umfasst. Es ist aber zu beachten, dass dies nur unter bestimmten Parametern der Fall ist. Oftmals schließt der gebotene Versicherungsschutz nur Schiedsverfahren ein, welche auf konkreten, international anerkannten Verfahrensordnungen beruhen oder aber vor bestimmten Schiedsgerichten ausgetragen werden. Welche Verfahrensordnungen/welches Gericht hierunter gültig gestellt sind, lässt sich nur anhand des konkreten Versicherungsvertrages prüfen. Im Bedarfsfall gilt es, die Klausel in Verhandlungen mit dem Versicherer anzupassen.

Haftungsübernahmen in Bezug auf Folgeschäden

Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden aus dem Mangel einer Kaufsache regeln sich nach § 280 BGB. Hiernach handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, seit 2002 verschärft durch die Einführung einer Beweislastumkehr im Hinblick auf den Verschuldensnachweis. § 437 BGB – hier sind im Wesentlichen die nicht versicherten Nacherfüllungsansprüche umfasst – sieht hingegen eine verschuldensabhängige Haftung vor.

Bei fehlendem Verschulden kann es somit im konkreten Reklamationsfall zu einer unterschiedlichen Haftungsbewertung hinsichtlich des Mangelschadens und des Mangelfolgeschadens kommen. Insoweit versuchen einige Abnehmer, diese Diskrepanz durch eine pauschale Anerkennung von Folgekosten innerhalb der Vertragsbedingungen zu umgehen, u. a. unter gleichzeitiger Überwälzung dieser Kosten als Aufwendungsersatz auf den Lieferanten. Die Versicherer lehnen regelmäßig Versicherungsschutz für derartige Regelungen ab.

Pauschalisierung von Kosten

Beispielhaft nennen wir hier die Konzeptverantwortungsvereinbarungen und die sogenannten Referenzmarktverfahren, wie sie insbesondere den Zulieferern der Automobilbranche auferlegt werden sollen. Darüber hinaus sind ähnliche Kostenpauschalisierungsformen in unterschiedlichsten Lieferverträgen vorzufinden.

Die Konzeptverantwortungsvereinbarung regelt die Verantwortlichkeit zwischen dem Abnehmer und dem Zulieferer nicht hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der gelieferten Erzeugnisse, sondern vielmehr hinsichtlich der Verantwortlichkeit bei der Entwicklung eines Bauteils, von Modulen oder Systemen. Im Vorfeld der Produktion wird bereits für spätere mangelhafte Teile pauschal eine Haftungsquote festgelegt, nach welcher der Zulieferer bei Feldbeanstandungen im Zusammenhang mit einem Konzeptfehler und in Verbindung mit einem technischen Faktor haften soll.

Im Zuge eines Referenzmarktverfahrens vereinbaren die Vertragsparteien, dass dem Zulieferer nur zahlenmäßig begrenzte Mangelteile aus zuvor definierten Regionen zur Verfügung gestellt werden und nur für diese Produkte die Kosten der Bearbeitung nachgewiesen werden. Für alle weiteren, nicht untersuchten Märkte erfolgt eine Abrechnung auf Basis der Annahme, dass auch in anderen Ländern die festgestellte Reklamationsquote bezogen auf die Gesamtstückzahl gleich ist und hierfür ohne Nachweis Pauschalen festgesetzt werden, die vom Zulieferer zu erstatten sind. Dabei ist es unerheblich, ob der festgestellte Mangel tatsächlich in allen Märkten eine Funktionsbeeinträchtigung bzw. den Ausfall des gelieferten Erzeugnisses zur Folge hatte.

Vielfach wird eine Deckung der Versicherer für derartige pauschalisierte Haftungsübernahmen abgelehnt. Einige Versicherer haben sich in der Vergangenheit auf bestimmte Regelungen in Einzelfällen eingelassen. Aktuell werden novellierte Konzeptverantwortungsvereinbarungen auferlegt. Da die Versicherer dies nicht pauschal anerkennen, ist eine Einzelfallprüfung/-abstimmung mit dem Versicherer unbedingt vonnöten.

Eine reine Deckungsunschädlichkeitserklärung des Haftpflichtversicherers ist nicht als ausreichend anzusehen, da hierdurch nicht zwangsläufig vollständiger Versicherungsschutz gegeben ist.

Qualitätssicherungsvereinbarungen und sonstige Liefervereinbarungen

QS-Vereinbarungen, Rahmenvereinbarungen und dergleichen enthalten konkrete Vorgaben an den Lieferanten, die als Vertragspflichten ausgestaltet sind. Eine Verletzung dieser Vertragspflichten kann eine Schadenersatzpflicht auslösen. Vorgegeben werden u. a. Zertifizierungspflichten, Kontroll-, Prüf-, Dokumentationspflichten sowie konkrete Anforderungen bei Einkauf von Produktionsmitteln.

Diese Vorgaben stellen einen Eingriff in den eigenen Fertigungsbetrieb dar. Inwieweit man diese Anforderungen in seinem Fertigungsbetrieb umsetzen kann, gilt es vor Unterzeichnung der QS-Vereinbarung kritisch zu prüfen. Es gilt an dieser Stelle, einen Ausschluss aus dem Versicherungsvertrag zu zitieren, nach dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten ausgeschlossen sind, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. Dieser Ausschlusstatbestand kann in gewisser Form „aufgeweicht“, aber nicht gänzlich gestrichen werden.

Fazit:

Grundsätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht nach jeweils geltendem Recht weltweit.

Bei weitergehenden Vereinbarungen (vertraglichen Haftungserweiterungen) ist daher größte Sorgfalt geboten, idealerweise ein geeigneter Berater hinzuzuziehen. Neben dem entsprechenden Fachanwalt empfiehlt sich, bezogen auf den versicherungsrelevanten Teil, die Hinzuziehung eines qualifizierten Versicherungsmaklers. Letzterer hat sodann nicht nur die Aufgabe, zu prüfen und zu bewerten, sondern auch, entsprechenden Versicherungsschutz im Rahmen der Marktmöglichkeiten zu beschaffen.

Unabhängig davon, welche der vertraglichen Haftungserweiterungen als deckungsunschädlich versicherungstechnisch geregelt sind, darf nie außer Acht gelassen werden, dass solche Vereinbarungen das im Rahmen einer klassischen Haftpflichtversicherung nicht versicherte Eigenschadenrisiko des Unternehmens erhöhen.

INFO

Fachartikel zur Serie Industrieversicherungen

Teil 1: Kfz-Flottenversicherung 01/2017

Teil 2: Risiko Cyberkriminalität 02/2017

Teil 3: Transportversicherung und Incoterms® 03/2017

Teil 4: Hilfestellung nach dem Großbrand 04/2017

Teil 5: Fabrikationsrisiko 05/2017

Teil 6: Bewertung von Unterbrechungsrisiken 06/2017

Teil 7: Wetterphänomene 07/2017

Teil 8: D&O-Versicherung 08/2017

Teil 9: Organisatorischer Brandschutz 09/2017

Teil 10: Haftungsfalle Lieferkonditionen 10/2017

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