Was ist Ehegattenunterhalt?
Der Ehegattenunterhalt ist eine Unterhaltsform, welche die Lebensfinanzierung des Ex-Partners unterstützt. Auch in einer Ehe ohne Kinder können dem ehemaligen Partner gewisse Kostenbegleichungen zu stehen. Nach der Scheidung oder in der Trennungsphase gehen Eheleute nur finanziell getrennte Wege, wenn es keine Gründe für einen solchen Ehegattenunterhalt gibt.
Wann gibt es keinen Ehegattenunterhalt?
Den Ehegattenunterhalt gibt es nur unter gewissen Voraussetzungen. Wurde ein Antrag auf den nachehelichen Unterhalt genehmigt, so bedeutet dies nicht, dass der Unterhalt dauerhaft gezahlt werden muss. Anders als vor ein paar Jahren müssen die Ex-Partner den Unterhalt nicht mehr „bis in die Ewigkeit“ bezahlen. In den meisten Fällen dauert die Ehegattenfinanzierung des Ex nur so lange, wie der Scheidungsprozess dauert. Des Weiteren wird der Ehegattenbezug verkürzt oder ungültig, wenn folgende Gründe vorliegen:
- Ex-Ehegatte verdient selbst genug, um Unterhaltsbedarf zu decken
- Ex-Ehegatte könnte genug verdienen, um Unterhaltsbedarf zu decken
- Ex-Ehegatte heiratet erneut, § 1586 Abs. 1 BGB
- Ehedauer war weniger als 3 Jahre, § 1579 Nr. 1 BGB
- Verwirkung, § 1579 Nr. 2 bis Nr. 8 BGB
Neben diesen Rechtsgründen kann eine Beendigung des Unterhalts zudem von dem zahlenden Ex-Ehegatten beantragt werden, wenn folgende Straftaten vorliegen:
- Bedürftiger hat eine Straftat gegen den Ex-Ehegatten begangen
- Bedürftiger hat eine Straftat gegen einen nahen Angehörigen des Ex-Ehegatten begangen
- Bedürftiger hat falsche Anschuldigungen bei Behörden gegen den Ex-Ehegatten erhoben
- Bedürftiger hat falsche Strafanzeigen gegen den Ex-Ehegatten erhoben
- Leugnen einer ehebrecherischen Beziehung
- Verschwendung
- Anschwärzen beim Arbeitgeber, Anschwärzen beim Finanzamt, geschäftliche Schädigung
- böswilliges Verlassen unter erniedrigenden Umständen
- Unterschieben eines Kindes
- Prozessbetrug
- Unterhaltsbetrug
Achtung vor Unterhaltsbetrug: Beispiele und Hilfe
Unterhaltsbetrag ist kein ungewöhnlicher Sachverhalt. Durch die unregelmäßige oder nicht beständige Prüfung der Lebensumstände Unterhaltsbedürftiger kann es sein, dass der Ex-Partner bewusst sowie unbewusst Unterhaltsbetrag begeht. Unterhaltsbetrag sowie weitere Straftaten bezogen auf den Unterhalt oder den zahlenden Ex-Partner können die Unterhaltszahlung gefährden. Verdächtigt man als Unterhaltszahler den Ex-Partner Betrug zu begehen, so sollte dieser schnellstmöglich aufgedeckt werden. Mithilfe eines professionellen Ermittlers wie aus der Detektei Frankfurt können Betrugsfälle schnell aufgedeckt werden. Hierbei gibt es verschiedene Arten von Unterhaltsbetrag, die aufgedeckt werden können. Zu den häufigsten gehören Folgende:
- (Punkt 1 und 2) Schwarzarbeit und das Verdienen eigenen Geldes
Eine Voraussetzung für den Bezug des Ehegattenunterhalts ist die Feststellung, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte keine Arbeit aufnehmen kann. Sollte der Ex-Partner die Aufnahme einer Arbeit trotz Arbeitsfähigkeit verweigern, so muss der Unterhaltszahler keinen Unterhalt mehr zahlen. Auch wenn eine Behandlung der Arbeitsunfähigkeit verweigert wird, muss der Unterhalt nicht mehr bezahlt werden. Sollte der Partner körperliche oder geistige Beschwerden simulieren, um den Unterhalt weiterhin beziehen zu können, so liegt ein Betrug vor. Auch die Aufnahme einer unangemeldeten Arbeit ist eine Straftat. Sollte der Partner eine Arbeit aufnehmen, welche den Unterhaltsbedarf deckt, so muss der Ehegattenunterhalt ebenso nicht mehr gezahlt werden. Der Bedürftige muss bei der Aufnahme einer Arbeit den Unterhaltszahler informieren. Wird eine Arbeit unsachgemäß trotz Unterhaltsbezug aufgenommen, so liegt ein Betrug vor.
- (Punkt 5) Wiederverheiratung und Lebensgemeinschaft
Laut § 1579 Nr. 2 BGB wird die Unterhaltsverpflichtung ungültig, wenn der Ex-Partner in einer neuen und verfestigten Gemeinschaft lebt. Des Weiteren entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn der Bedürftige erneut heiratet. Ein Betrug unter diesen Umständen könnte die fehlende Anmeldung der neuen Lebensumstände sein. So gibt es beispielsweise Fälle, in denen Partner eine bezahlte Sozial- oder Mietwohnung behalten, währenddessen sie eigentlich bei einem Partner eingezogen sind. Die Wohnmeldung sowie die Wohnung behalten sie, um weiter Unterhalt zu erhalten. Eine weitere Betrugsform ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte mit in die bezahlte Wohnung zieht, den neuen Partner jedoch mit Absicht nicht heiratet, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. In diesem Fall kann laut § 1579 Nr. 2 BGB ebenso eine Verwirkung stattfinden.
Welche Unterhaltsgründe nennt das Gesetz?
Den Ehegattenunterhalt gibt es, wie bereits erwähnt nur, wenn bestimmt Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegen. Grundsätzlich sind gemäß § 1569 BGB beide Parteien nach der Scheidung zur Selbstsorge verpflichtet. Ausnahmen für den Zuspruch eines Unterhalts nach und während der Scheidung können unter anderem folgende sein:
- Betreuungsunterhalt
Wenn der Ex-Ehegatte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann, hat er gemäß § 1570 BGB das Recht auf einen Ehegatten- beziehungsweise Betreuungsunterhalt. Dieses Recht besteht für den Bedürftigen mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Ab dem dritten Jahr kann der Unterhalt entfallen oder minimiert werden. Zu diesem Zeitpunkt muss der Bedürftige mindestens eine Teilzeitarbeit für die Lebenserhaltungskosten aufnehmen.
- Unterhalt wegen Krankheit
Sollte der Ex-Ehegatte wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sein, so steht ihm ebenso laut § 1572 BGB der Erhalt des Ehegattenunterhalts zu. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass die Krankheit bereits während der Ehe bekannt war. Nacherkrankungen stellen keinen Grund für einen Unterhalt dar.
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit kann viele Ursachen haben. Neben Erkrankungen könnte das Alter, ein zu kleiner Arbeitsmarkt in der Nähe und weitere Gründe eine Arbeitslosigkeit verursachen. Findet der Ex-Ehegatte nach der Scheidung keine Arbeit, so kann ihm Unterhalt zu stehen.
- Aufstockungsunterhalt
Verfügt einer der Ehegatten über ein höheres Einkommen, das sich auf das eheliche Verhältnis auswirkt, kann der andere Ehegatte zusätzlichen Unterhalt beanspruchen. Der Aufstockungsunterhalt kann viele Gestalten annehmen. Ein Beispiel für den Zuspruch eines derartigen Unterhalts wäre laut § 1573 Abs. 2 BGB, wenn das eigene Einkommen zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen
In manchen Fällen kann ein Ex-Partner weiterhin Unterhalt verlangen, wenn ihm eine bezahlte Beschäftigung nicht zuzumuten ist und es sehr unbillig wäre, ihm keinen Unterhalt zu zahlen. Diese Billigkeitsgründe werden von dem § 1576 BGB gedeckt und zusammengefasst. Ein Beispiel für diesen Fall wäre, wenn der Ex-Partner ein in der Ehe aufgenommenes Pflegekind oder adoptiertes Kind erziehen muss.
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