Recht & Finanzen

Nachfolgeregelung: Erben ohne Erben

Diese Wege können Unternehmer beschreiten, wenn sie ihr Lebenswerk auch ohne passende Erben in gute Hände übergeben möchten.

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von Regiomanager 02.10.2019
Ob per Testament an den Staat, über Verkauf, Schenkungen oder die Gründung einer Stiftung: Firmenchefs, die keine Erben haben oder einsetzen wollen, können ihr Lebenswerk dennoch vernünftig übergeben (Foto: © burdun – stock.adobe.com)

Es ist nicht gerade angenehm: Über Jahrzehnte hinweg ist das Lebenswerk des vorherigen Firmenchefs erfolgreich fortgeführt worden. Vielleicht hat der heutige Unternehmer vor langer Zeit sogar selbst seinen eigenen Betrieb gegründet und groß gemacht. Obwohl das meiste Geld gleich wieder in die Firma reinvestiert wurde, ist trotzdem ein ordentliches Privatvermögen zusammengekommen. Nun wäre es am schönsten, alles in die guten Hände des Sohnes, der Tochter oder eines anderen geeigneten Erben aus der Familie zu übergeben. Doch leider findet sich niemand dafür. Oder andersherum: Ein potenzieller Nachfolger würde schon gern an die Spitze des Unternehmens treten, der aktuelle Chef hält aber persönlich nichts von ihm und möchte ihm nicht einmal sein Pflichtteil zukommen lassen.
In einer solchen Situation sollte so schnell wie möglich Rat eingeholt werden. Behilflich kann dabei der langjährige Rechtsanwalt sein, der das Unternehmen und den Firmenlenker gut kennt. Auch Steuerprofis und Unternehmensberater können wertvolle Unterstützung leisten. Gut ist es aber, wenn der Chef sich zunächst einmal selbst darüber klar wird, welche Varianten es gibt, um das eigene Erbe ohne Erben zu regeln – und welche davon er bevorzugen würde.
Für das Privatvermögen können sich Schenkungen zu Lebzeiten anbieten. Mit Geld, Wertpapieren, Schmuck, Kunstwerken oder anderen Vermögensgegenständen kann der Unternehmer Familienangehörige, Verwandte oder auch Freunde bedenken. Dabei sollte auf jeden Fall der Schenkungssteuerfreibetrag ausgenutzt werden. Dieser ist je nach Verwandtschaftsgrad oder Nähe des Verhältnisses des Schenkenden zum Beschenkten gestaffelt, der Beschenkte wird außerdem einer von drei Steuerklassen zugeordnet. Einmal in zehn Jahren darf die entsprechende Summe verschenkt werden, ohne dass bei Verwandten oder anderen bedachten Personen Steuern anfallen.

Verkauf rechtzeitig planen

Gibt es keine Firmen-Erben, hat der Unternehmer verschiedene Möglichkeiten. Natürlich bietet sich ein Verkauf zu Lebzeiten an. Dieser sollte rechtzeitig geplant werden. Im letzten Moment, etwa wenn die Firma aufgrund von Krankheit des Chefs nicht mehr vernünftig geführt werden kann und ein Not-Verkauf der letzte Weg ist, lässt sich kein angemessener Preis mehr erzielen. Überlegen sollte der Firmenchef, ob für ihn nur ein Stratege, also ein anderes Unternehmen, in Frage kommt oder ob es auch ein Finanzinvestor sein darf. In beiden Fällen sollte die Firma rechtzeitig von einem Berater oder aber der hauseigenen Bank bewertet werden, damit der Noch-Chef eine realistische Vorstellung vom Kaufpreis bekommt.
Nicht ausschließen sollten Firmenlenker auch den Verkauf an Mitarbeiter. Solche Modelle für die familienexterne Unternehmensnachfolge gewinnen langsam an Bedeutung. Ein Management-Buy-out, kurz: MBO, ist eine solche Variante. Dabei kaufen ein oder mehrere Mitglieder des Managements ein Unternehmen und werden so selbst zu neuen Inhabern. Eine Variante des MBO ist das EBO, das Employee-Buy-out. Dabei kommen die Firmenkäufer nicht aus der Managementriege, sondern gehören der Belegschaft an.
Im Vergleich zum Verkauf der Firma an einen unternehmensfremden Investor bieten MBOs oder EBOs durchaus einige Vorzüge. Ein deutlicher Pluspunkt: Manager und Mitarbeiter kennen das Unternehmen, in dem sie tätig sind, sehr genau. Im Unterschied zu einem neuen Firmenchef, der von außen einsteigt, müssen sie sich daher nicht erst einen Überblick verschaffen. Außerdem muss der Unternehmer nicht alle Firmenunterlagen, Bilanzen oder Geschäftsberichte fremden Kaufinteressenten, oft Wettbewerbern, zur Ansicht vorlegen. Damit vermeidet er das Risiko, dass vertrauliche Informationen von anderen zu seinem Nachteil genutzt werden.

Wohin mit der erzielten Summe?

Ist das Unternehmen verkauft, fragt sich natürlich: Wohin mit der erzielten Summe? Einzelne steuerfreie Schenkungen werden in der Regel nicht den gesamten Betrag aufzehren. Eine Idee sind Stiftungen, wobei es verschiedene Varianten gibt. Für die Gründung einer nicht rechtsfähigen Stiftung reicht ein geringer fünfstelliger Betrag bereits aus, heißt es etwa beim Bundesverband Deutscher Stiftungen. In diesem Fall legt der Stifter fest, für welchen – gemeinnützigen – Zweck sein Vermögen sofort oder nach seinem Tod verwendet werden soll. Das Kapital wird dann in der Regel im Laufe der Zeit für die Belange des Stiftungszwecks aufgezehrt.
Die Errichtung einer rechtsfähigen, selbstständigen Stiftung lohnt sich Experten zufolge erst, wenn Kapital in Höhe ab einer Million Euro auf die neue Einrichtung übertragen wird. Der Grund dafür: Eine selbstständige Stiftung erhält das Vermögen und tätigt Investitionen mit dem Ziel, Rendite zu erwirtschaften. Um das Kapital zu erhalten und die Erträge dem Stiftungszweck zukommen zu lassen, benötigt die Stiftung natürlich eine Verwaltung oder andere Organe, Personal letztendlich. Das verursacht Kosten.
Kommen alle diese Varianten für einen Unternehmer nicht in Frage, gibt es nicht zuletzt auch die Möglichkeit, per Testament den Staat als Erben einzusetzen. Dieser Weg kann sich, ebenso wie eine Stiftung, anbieten, wenn sich wirklich niemand aus dem Familien- oder Freundeskreis als Erbe findet – oder wenn der Firmenchef ganz einfach niemanden bedenken möchte.
Andrea Martens | redaktion@regiomanager.de

INFO

Auch eine Möglichkeit: Vater Staat als Erbe

Wohin genau der Nachlass geht

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass die öffentliche Hand, der Staat also, als Erbe auftritt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt für diesen Fall fest, dass das Bundesland erbt, in dem der Erblasser vor seinem Tod zuletzt gelebt hat.

Wenn sich keine Erben finden lassen

Bevor das Erbrecht des Staates endgültig eintritt, müssen die Nachlassgerichte am jeweiligen Amtsgericht nach möglichen Erben recherchieren. Erst wenn sich nach einer „angemessenen“ Zeit niemand finden lässt, fällt das Erbe per förmlichen Beschluss durch das Nachlassgericht tatsächlich an Vater Staat.

Wenn niemand das Erbe antreten will

Der Staat erbt auch dann, wenn alle sonstigen in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Das ist meist dann der Fall, wenn es hauptsächlich Schulden zu erben gibt. Die öffentliche Hand hat nicht die Möglichkeit, ein Erbe, das ihr zufällt, auszuschlagen. Allerdings übernimmt der Staat keine Schulden, die über den Gesamtwert des Nachlasses hinausgehen.

Erbe per Testament

Wer keine Erben hat oder den eigenen Nachlass nicht innerhalb des Familien-, Verwandtschafts- oder Freundeskreises übergeben möchte, kann testamentarisch den Staat als Erben einsetzen. Dabei kann der Erblasser zu Lebzeiten festlegen, zu welchem Zweck sein Nachlass verwendet werden soll. So können Geldsummen zum Beispiel Kindergärten zur Verfügung gestellt werden, die damit Spielzeug erwerben. Auch anderen privaten oder öffentlichen Einrichtungen wie Kunstmuseen kann das Erbe zugutekommen.

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