Viele Arbeitnehmer in Deutschland wünschen sich die Möglichkeit, überwiegend oder gelegentlich von zu Hause aus arbeiten zu können. Allerdings gehört nur für zwölf Prozent der Arbeitnehmer dieses Modell zum Arbeitsalltag, wie eine Studie aus dem Jahr 2016 des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, DIW, herausgestellt hat. Dabei können theoretisch 40 Prozent der Befragten ihren Job ganz oder teilweise im Home Office erledigen. „Es zeigt sich, dass Heimarbeit eher etwas für Personen in bestimmten Wirtschaftszweigen ist, vor allen Dingen in Dienstleistungen, bei Banken, Versicherungen und in der öffentlichen Verwaltung“, sagt Karl Brenke, wissenschaftlicher Referent im Vorstand des DIW, zu dem Bericht. „Personen mit hohen Qualifikationen, die Angestelltentätigkeiten nachgehen, kommen eher in Frage. Bei einfachen Tätigkeiten, aber auch für Facharbeiter, ist Heimarbeit sehr viel seltener möglich.“
Vor- und Nachteile
Das Home Office bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowohl Vor- als auch Nachteile. Aus Arbeitgebersicht liegen die Vorteile bei der Kostenersparnis, einer erhöhten Produktivität, weniger Arbeitsausfällen, einem positiven Image des Unternehmens, weniger Arbeitsplätzen im Betrieb und einer engeren Personalbindung durch zufriedene Mitarbeiter. Die Nachteile sind mangelnde Datensicherheit, keine Kontrollmöglichkeit über Arbeitszeit und erledigte Aufgaben, möglicherweise eine geringere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen sowie die potenzielle Gefahr, dass der Arbeitnehmer den Weg in die Selbstständigkeit einschlägt. Die Vorteile für die Arbeitnehmer sind beispielsweise: flexible Arbeitszeiten, Zeitersparnis durch Wegfall des Arbeitswegs, keine störenden Kollegen, höhere Eigenverantwortung und Motivation sowie die Möglichkeit, kreative Phasen effektiver nutzen zu können. Doch es gibt auch Nachteile: soziale Isolation und keine innerbetrieblichen Austauschmöglichkeiten, erschwerte Trennung von Arbeits- und Privatleben, technische Probleme, mögliche Ablenkung durch Haushalt oder Familie.
Kein Anspruch
In Deutschland gibt es keinen Arbeitnehmeranspruch auf Home Office – in den Niederlanden etwa sieht das anders aus. Der Arbeitnehmer muss sich mit dem Arbeitgeber darüber einig werden und die vertraglichen Konditionen verhandeln, wie oft er beispielsweise in der Woche oder im Monat von zu Hause arbeitet. Andererseits darf der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht dazu anweisen, im Home Office zu arbeiten, zum Beispiel wenn eine Betriebsstätte aufgelöst werden soll. Grundlage des Home Office ist demnach eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen beiden Parteien. Allerdings sehen viele Chefs ihre Mitarbeiter lieber im Büro. „Die Arbeitgeber müssen also umdenken und die Leistungsbemessung nach anderen Kriterien ausrichten als nur nach der Anwesenheit“, so Brenke. Den Home-Office-Wunsch des Arbeitnehmers zu erfüllen, entspricht der Studie zufolge einer zeitgemäßen Personalführung. Sie kommt aber auch zu dem Schluss, dass eine gesetzliche Regelung nicht notwendig ist.
Arbeitszeigesetz
Das Arbeitszeitgesetz gilt auch im Home Office. Das umfasst die Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten ebenso wie das Einhalten der Ruhezeiten und Pausen. Allerdings sind hier Ausnahmen möglich: So kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, seine Arbeitszeit zu dokumentieren und sie dem Arbeitgeber in einem vereinbarten Zeitrahmen vorzulegen. Ratsam ist es unter Umständen auch, bestimmte Zeiten zu vereinbaren, zu denen der Arbeitnehmer auf jeden Fall erreichbar ist. Denn Home Office bedeutet nicht, dass der Mitarbeiter jederzeit erreichbar ist. Dauert die Ruhezeit im Home Office weniger als elf Stunden an einem Tag, so muss sie zum Ausgleich an einem anderen Tag innerhalb von vier Wochen oder eines Kalendermonats mindestens zwölf Stunden betragen.
Arbeitsstättenverordnung
Die gesetzliche Arbeitsstättenverordnung greift, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft Telearbeit zu Hause macht, nicht aber beim gelegentlichen Arbeiten mit dem Laptop am Küchentisch oder im Zug. Diese Unterscheidung zwischen Telearbeit und gelegentlichem mobilen Arbeiten ist hier grundlegend. Ein Telearbeitsplatz wird in den Wohnräumen des Mitarbeiters fest eingerichtet, die wöchentliche Arbeitszeit wird für eine bestimmte Dauer vertraglich festgelegt. Wie der Telearbeitsplatz vom Arbeitgeber eingerichtet wird, richtet sich nach der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitsplatz darf den Arbeitnehmer weder physisch noch psychisch – beispielsweise durch eine störende Geräuschkulisse – belasten. Allerdings wird der häusliche Arbeitsplatz nur einmalig zu Beginn der Telearbeit auf Gefährdung und Sicherheitsrisiko geprüft. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle gibt es nicht.
Arbeitsunfälle
Ein Arbeitsunfall liegt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dann vor, wenn er bei dienstlichen Tätigkeiten im Home Office oder auf dem Weg zur Arbeit oder zum Kunden stattfindet. Da der Arbeitsweg jedoch erst an der Außentür des Wohnhauses beginnt, sind Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert, wenn sie auf dem Weg ins Arbeitszimmer, auf die Toilette oder vom Arbeitszimmer in die Küche einen Unfall erleiden.
Absetzbarkeit
Steuerlich absetzbar ist das Home Office für den Arbeitnehmer nur unter bestimmten Bedingungen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitszimmer ausschließlich dazu genutzt wird, um dort zu arbeiten. Dementsprechend dürfen dort auch nur Möbel stehen, die für den Job notwendig sind. Wer ein Sofa oder einen Fernseher dort aufstellt, macht aus dem Arbeitszimmer einen privaten Wohnbereich, der nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden darf. Ebenfalls nicht absetzbar ist eine Arbeitsecke in einem Wohnraum oder Durchgangszimmer. Wer wie Außendienstmitarbeiter im Unternehmen keinen eigenen oder keinen zumutbaren Arbeitsplatz hat, kann im Jahr bis zu 1.250 Euro (Höchstsatz) absetzen.
Datenschutz
Auch der Datenschutz muss im Home Office gewährleistet sein. Unproblematisch ist es, wenn der Arbeitnehmer zu Hause mit Daten ohne Personenbezug arbeitet. Personenbezogene Daten sind aufgrund der Persönlichkeitsrechte jedoch sensibel zu behandeln. Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung, welche Aufgaben der Arbeitnehmer von zu Hause aus datenschutzrechtlich erledigen darf. Es ist empfehlenswert, frühzeitig den Datenschutzbeauftragten mit ins Boot zu holen. Unternehmen sollten individuell klären, welche Schutzmaßnahmen für das Home Office des Mitarbeiters notwendig sind. Karin Bünnagel | redaktion@regiomanager.de
INFO
Home Office macht glücklich
Zufriedenheit von Arbeitnehmern* 2014, 0= ganz unzufrieden bis 10=ganz zufrieden
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