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Neuregelungen bei der Zeitarbeit

EUV kritisiert das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

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von Regiomanager 01.04.2017
EUV-Hauptgeschäftsführer Ulrich Kanders

Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist seit dem 1. April 2017 in Kraft. Mit den Änderungen wurde auch eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch einen Tarifvertrag oder speziellen Betriebsvereinbarungen auf eine längere Überlassung einigen. Grundsätzlich hat der Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung Anspruch auf Equal-Pay, wenn auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer kein abweichender Zeitarbeitstarifvertrag Anwendung findet. Nunmehr hat der Leiharbeitnehmer nach der Neuregelung grundsätzlich nach neun Monaten Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, durch Zeitarbeitstarifverträge von Equal-Pay abzuweichen – nur über Branchen-Zusatztarifverträge können Entleihfirmen noch von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Leiharbeitnehmer müssen aber dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten, das gleiche Arbeitsentgelt wie Festangestellte bekommen. „Mit dem neuen AÜG erhöht sich das Risiko für Unternehmen beim Fremdpersonaleinsatz drastisch in Bezug auf Sozialversicherungsnachzahlungen, Strafverfolgung oder Bußgelder und macht den Arbeitsmarkt entlastenden flexiblen Einsatz von Zeitarbeitnehmern unattraktiver“, kommentiert Ulrich Kanders, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverbandes (EUV).

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