Management

Teil 11: Arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen

Trotz einiger Einschränkungen kann eine Nettolohnoptimierung rechtssicher umgesetzt werden.

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von Regiomanager 01.09.2016
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Arbeitsrecht:

Schränken arbeitsrechtliche Regelungen die Nettolohnoptimierung ein?
Arbeitsrechtliche Ansprüche, insbesondere Lohnansprüche, können wie folgt entstehen:

  • Arbeitsvertrag (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  • Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat)
  • Tarifvertrag (gültig, wenn der Arbeitgeber im zuständigen Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft ist)
  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags (Wird ein Tarifvertrag oder Teile daraus vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse der Branche)
  • Mindestlohn (anwendbar bei allen Arbeitsverhältnissen)

Die oben gestellte Frage ist nicht eindeutig zu beantworten. Möchte man jedoch kein rechtliches Risiko eingehen, sollte man Barlohnansprüche, die sich aus dem Mindestlohngesetz und aus anwendbaren Tarifverträgen ergeben, nicht unterschreiten. In diesen Fällen können allerdings darüber hinaus vereinbarte Lohnbestandteile optimiert werden. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel müssen Arbeitnehmer durch übertarifliche Zuschläge gebunden werden. Liegt eine Betriebsvereinbarung vor, kann diese im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geändert werden. Auch ein Arbeitsvertrag kann zusammen mit dem Arbeitnehmer für die Zukunft angepasst werden.
Möchte der Arbeitgeber die kostensenkenden Lohnbausteine einseitig, ohne den Arbeitnehmer zu fragen, einsetzen, ist dieses in allen Fällen der Lohnerhöhung möglich, soweit auf die Lohnerhöhung kein Rechtsanspruch besteht.

Sozialversicherungsrecht (Leistungsrecht):

Welche Einschränkungen entstehen bei der Sozialversicherung und wie können diese ausgeglichen werden? Wird ein Teil des Lohns über Bausteine optimiert, werden geringere Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt. Dadurch können geringere Ansprüche des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungskassen entstehen. Setzt man die Nettolohnoptimierung nur für freiwillige Lohnerhöhungen ein, spielen mögliche Einschränkungen nur eine untergeordnete Rolle, da sich die Situation für den Arbeitnehmer nicht verschlechtert. Wird im Rahmen der Nettolohnoptimierung der Barlohnanspruch gesenkt, entstehen teilweise nur noch reduzierte Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Sozialversicherung. Optimiert man die Löhne nur zugunsten des Arbeitgebers, sollten die geringeren Ansprüche des Arbeitnehmers ausgeglichen werden. Gibt man allerdings einen Teil der Einsparungen an den Arbeitnehmer weiter, ist nach unserer Ansicht ein Ausgleich nicht zwangsweise nötig. Sollen die geringeren Ansprüche aus den Versicherungen ausgeglichen werden, kann dieses durch zusätzliche arbeitsvertragliche Regelungen oder durch den Abschluss von entsprechenden Versicherungen geschehen. Auch wenn der Arbeitgeber diese Kosten alleine trägt, bleiben erhebliche Kosteneinsparungen erhalten.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht beitragsabhängig. Daher ergeben sich hier keine Einschränkungen.
  • Lohnfortzahlung: Der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt sechs Wochen bestehen. Danach wird für ein Jahr von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, welches sich lediglich am Barlohn orientiert.
  • Arbeitslosenversicherung: Im Falle der Arbeitslosigkeit wird ein Jahr lang Arbeitslosengeld gezahlt, welches sich ebenfalls lediglich am Barlohn orientiert.
  • Rentenversicherung: Mindern sich die Beiträge, ergeben sich automatisch geringere Rentenansprüche. Zum Ausgleich kann der Arbeitgeber eine sog. „Rüruprentenversicherung“ abschließen. Die Beiträge für diese Versicherung sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

Steuerrecht:

Wird steuerrechtlich eine Barlohnminderung bei gleichzeitiger Gewährung von begünstigten Bausteinen anerkannt? Bei einigen wenigen der zur Gestaltung verfügbaren Bausteine verlangt das Gesetz, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Diese Formulierung wird von den Richtern anders als von der Finanzverwaltung interpretiert. Die Richter verlangen, dass die Bausteine arbeitsrechtlich freiwillig zu zahlen sind, dass der Arbeitnehmer also keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Leistungen besitzt. Die Freiwilligkeit ist arbeitsvertraglich sicherzustellen. Die Finanzverwaltung gewährt bei den angesprochenen Bausteinen die Steuervorteile nur, wenn nicht zeitgleich der Barlohnanspruch gesenkt wird. Sie spricht dabei von einer steuerschädlichen „Umwandlung“. Möchte man nicht in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung geraten, nutzt man die betroffenen Bausteine lediglich bei Lohnerhöhungen, bei Neueinstellungen und bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen.

Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht):

Wird sozialversicherungsrechtlich eine Barlohnminderung bei gleichzeitiger Gewährung von begünstigten Bausteinen anerkannt? Die Sozialversicherung folgt in der Regel der steuerrechtlichen Beurteilung. Das ist auch im Falle der Nettolohnoptimierung so. Sind die Lohnbestandteile steuerlich begünstigt (steuerfrei oder pauschal versteuert), sind sie gleichzeitig sozialversicherungsfrei.

Zusammenfassung:

Das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht schränken die Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung an einigen Stellen ein. Kennt man die Probleme, kann eine Nettolohnoptimierung rechtssicher umgesetzt werden. Das gilt auch für Fälle, in denen der Barlohnanspruch herabgesetzt wird. 

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