Definition: Zahlt der Arbeitgeber Barzuschüsse zu Aufwendungen
des Arbeitnehmers für die private oder berufliche Internetnutzung, so
ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Zu den begünstigten
Aufwendungen gehören sowohl die laufenden Kosten (Grundgebühr und die
laufenden Kosten für die Internetnutzung, Flatrate) als auch die
Einrichtungskosten für den Internetzugang (z.B. für den Anschluss, ein
Modem und auch für die Anschaffungskosten des Personalcomputers).
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung:
Der Zuschuss unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und ist
sozialversicherungsfrei.
Voraussetzungen: Falls der
Zuschuss monatlich 50 Euro nicht übersteigt, reicht als Nachweis
jährlich eine schriftliche Erklärung der Arbeitnehmer, dass der Zuschuss
die Aufwendungen für die Internetnutzung nicht übersteigt.
Der
Internetkostenzuschuss muss, um als solcher anerkannt zu werden,
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden
(Genaueres dazu in Teil 11).
Laufender Verwaltungsaufwand:
Der laufende Verwaltungsaufwand ist sehr gering. Einmal pro Jahr muss
eine Erklärung für den Arbeitnehmer vorbereitet werden, die dieser dann
unterschreibt.
Einwendungen des Arbeitnehmers: Falls der
Zuschuss 50 Euro monatlich nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer
trotzdem alle ihm entstehenden Internetkosten in seiner Steuererklärung
angeben, falls sie beruflich veranlasst sind. Somit sind Einwendungen
der Arbeitnehmer nicht zu erwarten.
Akzeptanz: Da der
Zuschuss einer Nettolohnauszahlung vergleichbar ist und monatlich über
die Lohnabrechnung ausgezahlt wird, ist die Akzeptanz bei den
Arbeitnehmern groß.
Einsetzbarkeit: Da inzwischen fast alle Arbeitnehmer einen Internetanschluss besitzen, ist der Internetzuschuss weitreichend einsetzbar.
Einsparpotenzial:
(berechnet nach dem Beispiel aus Teil 1 der Serie
Nettolohnoptimierung): Bei einem Internetkostenzuschuss von monatlich 50
Euro ergibt sich in der Berechnung 1 (gleiche Nettoauszahlung für den
Arbeitnehmer, siehe Teil 1) eine monatliche Ersparnis für den
Arbeitgeber von 47,75 Euro, was einer jährlichen Ersparnis von 573,00
Euro entspricht. Erhöht man alternativ den Nettolohn des Arbeitnehmers
bei gleich hohen Kosten für den Arbeitgeber (Berechnung 2), ergibt sich
eine höhere Nettoauszahlung von 21,32 Euro. Dieses entspricht einer
jährlichen Nettolohnerhöhung von 255,84 Euro.
Zusammenfassende Beurteilung:
Der Internetzuschuss ist trotz der in Relation hohen pauschalen
Lohnsteuer (25 %) ein sehr interessanter Baustein, da das
Einsparpotential und die Akzeptanz der Arbeitnehmer hoch, der
Verwaltungsaufwendung gering ist.
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