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Lemkens und Lemkens: Teil 4: Erholungsbeihilfe

Nettolohnoptimierung mit dem „kleinen Bruder“ des Urlaubsgelds.

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von Regiomanager 01.03.2016
Anfertigung individueller Sonderprofile

Definition: Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers in
Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines
Arbeitnehmers. Man kann die Erholungsbeihilfe auch als „kleinen Bruder“
des Urlaubsgelds bezeichnen.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung:
Der Zuschuss unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent
zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und ist
sozialversicherungsfrei. Erholungsbeihilfen sind bis zu folgenden
Beträgen begünstigt:

  • Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer 156 Euro

  • Für einen verheirateten Arbeitnehmer
    260 Euro

  • zzgl. für jedes Kind 52 Euro

Bei diesen Werten handelt es sich um Freigrenzen. Wird auch nur ein Euro zu viel gezahlt, fällt die komplette Begünstigung weg.

Voraussetzungen:
Erholungsbeihilfen müssen auch tatsächlich für Erholungszwecke
verwendet werden. Daher sind sie in zeitlichem Zusammenhang mit einem
Urlaub von mindestens einer Woche auszuzahlen. Von einem zeitlichen
Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Urlaub innerhalb von drei Monaten
vor oder nach der Auszahlung angetreten wird. Dabei kann der Urlaub auch
zu Hause verbracht werden.

Laufender Verwaltungsaufwand:
Der Arbeitnehmer sollte bescheinigen, dass er die Erholungsbeihilfe zu
Erholungszwecken verwendet hat. Daneben muss überwacht werden, dass
jeder Arbeitnehmer seine Erholungsbeihilfe erhält. Um den
Verwaltungsaufwand darüber hinaus in Grenzen zu halten, sollte auf die
Erhöhung für jedes Kind verzichtet werden. Der Kontrollaufwand steht
hier in keinem Verhältnis zu den Einsparungen.

Einwendungen des Arbeitnehmers: Mögliche Einwendungen des Arbeitnehmers bestehen nicht.

Akzeptanz:
Zwar wäre es schöner, wenn die Erholungsbeihilfe monatlich ausgezahlt
werden könnte, doch zeigt die Praxis, dass es bei den Arbeitnehmern
deswegen keine Akzeptanzprobleme gibt. Häufig nutzen sie die
Erholungsbeihilfe als Sparschwein für die Kegeltour oder den Urlaub.

Einsetzbarkeit: Die Erholungsbeihilfe ist eine Barzahlung an den Arbeitnehmer. Sie ist daher uneingeschränkt einsetzbar.

Einsparpotenzial:
(berechnet nach dem Beispiel aus Teil 1 der Serie Nettolohnoptimierung)
Bei einer Erholungsbeihilfe von monatlich 13 Euro (entspricht einer
Jahreszahlung von 156 Euro) ergibt sich in der Berechnung 1 (gleiche
Nettoauszahlung für den Arbeitnehmer, siehe Teil 1) eine monatliche
Ersparnis für den Arbeitgeber von 12,45 Euro, was einer jährlichen
Ersparnis von 149,40 Euro entspricht. Erhöht man alternativ den
Nettolohn des Arbeitnehmers bei gleich hohen Kosten für den Arbeitgeber
(Berechnung 2), ergibt sich eine höhere Nettoauszahlung von 5,58 Euro.
Dieses entspricht einer jährlichen Nettolohnerhöhung von 66,96 Euro.

Zusammenfassende Beurteilung:
Die Erholungspauschale ist trotz der hohen Akzeptanz der Arbeitnehmer
nur ein gut und kein sehr gut nutzbarer Baustein, da die Einsparhöhe
eher gering und der Verwaltungsaufwand etwas höher ist.

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