Es tut sich viel bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sich deren Attraktivität für Arbeitnehmer erhöhen. Das könnte klappen. So sehen es zumindest 64 Prozent von 200 Personalern deutscher Mittelständler. Sie wurden im Januar 2017 bei der repräsentativen Studie „Betriebliche Altersversorgung im Mittelstand 2017“ der Generali Versicherungen und des F.A.Z.-Instituts befragt. Aber auch Arbeitgeber sollen von dem neuen Gesetz profitieren. So können diese durch das neue Gesetz künftig gewisse Beträge monatlich in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, müssen aber keine Garantie übernehmen für den Auszahlungsbetrag der Rente der Arbeitnehmer im Alter, erklärt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V. (aba). Auch die Versorgungseinrichtung haftet Stiefermann zufolge dann nur eingeschränkt, hat aber weiterhin feste Regeln, nach denen sie investieren muss. Voraussetzung dafür sind allerdings Tarifverträge, die erst nach den Tarifverhandlungen geändert werden. Daher wird diese Änderung laut Stiefermann wohl nicht vor 2019 relevant werden. Unternehmer sollten sich diesbezüglich allerdings auf dem Laufenden halten. Bisher durften Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer Stiefermann zufolge außerdem maximal vier Prozent des Bruttolohns zuzüglich 1.800 Euro im Jahr, derzeit bis zu 4.800 Euro, in die bAV einspeisen. „Diese Grenze wird durch das neue Gesetz auf rund 6.000 Euro angehoben und nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen nicht wie zuvor, sondern können innerhalb von fünf Jahren nachgeholt werden“, so Stiefermann weiter. Generell gibt es für Arbeitgeber fünf Wege, eine bAV umzusetzen (siehe Kasten 1). „Den geringsten Verwaltungsaufwand für das Unternehmen verursachen in der Regel Direktversicherungen“, sagt Hans-Günter Vinzentz, Dozent für die betriebliche Altersversorgung bei der IHK Mittlerer Niederrhein. Für das Unternehmen entfallen bei dieser Alternative Kosten für versicherungsmathematische Gutachten und Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Im Unternehmen entsteht Vinzentz zufolge lediglich der Beitragsaufwand, und die Versorgungszusage ist nicht in der Bilanz auszuweisen – im Gegensatz zu Direktzusagen. Gut für den Arbeitnehmer sei eine Direktversicherung dann, wenn der Arbeitnehmer Teile seiner Bezüge für die Altersversorgung über die so genannte Entgeltumwandlung verwende, so Vinzentz weiter, „und der Arbeitgeber mindestens seine Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss in die Direktversicherung einzahlt.“ Oft würden Arbeitgeber 20 Prozent Zuschuss pauschal zur Entgeltumwandlung dazugeben, um den Aufbau der Altersversorgung zu unterstützen. Vom Volumen her sind die Mittel für Direktzusagen, auch Pensionszusagen genannt, am höchsten. Die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung in der deutschen Privatwirtschaft betrugen Ende des Jahres 2015 575 Milliarden Euro. Davon entfielen auf Direktzusagen mit knapp 290 Milliarden Euro laut Angaben der aba rund die Hälfte. Bei einer Direktzusage/Pensionszusage verpflichtet sich der Unternehmer, dem Arbeitnehmer im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen, wofür er Pensionsrückstellungen zahlt. Bei solchen Lösungen besteht laut Stiefermann für Unternehmen der Vorteil, dass sie ihre bAV innenfinanzieren können und dadurch Steuern sparen. Von Nachteil sei der hohe Verwaltungsaufwand und dass die Unternehmer die Risiken dann allein tragen.
Externe Durchführungswege
Bei externen Durchführungswegen hat der Arbeitgeber Stiefermann zufolge den Aufwand, eine Schnittstelle zu seiner Lohn- und Gehalts-Software herzustellen, muss aber unter anderem keine eigene Betriebsrentenabteilung gründen. „Außerdem müssen sich die Unternehmer in diesem Fall auch nicht um die Information der Mitarbeiter und die Ein- und Auszahlung der Rente kümmern“, erklärt bAV-Experte Stiefermann weiter. Daher seien diese Wege für kleinere Betriebe zu empfehlen. Einer dieser externen Wege ist der über Pensionskassen. Sie sind Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Unternehmen betrieben werden. Die Riester-Förderung für die betriebliche Altersversorgung über finanzielle Zulagen und einen steuerlichen Sonderausgabenabzug können Arbeitnehmer laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund über eine Pensionskasse, bei einer Direktversicherung und einem Pensionsfonds grundsätzlich nutzen, wenn die Beiträge Teil des versteuerten Einkommens sind. Diese Möglichkeit könnte perspektivisch interessanter werden. Denn das Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglicht es, dass künftig bei der Riesterrente nicht mehr zwischen betrieblicher und privater Rente unterschieden wird, „da bei betrieblichen Varianten Arbeitnehmer im Alter nicht mehr, wie bisher, nochmals sozialabgabenfällig werden“, erklärt Stiefermann.
Pensionsfonds können freier investieren
Von den Anlagemöglichkeiten sind Pensionsfonds als rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund freier in der Wahl ihrer Geldanlagen als Direktversicherungen und Pensionskassen. Damit seien zwar höhere Renditen möglich, doch bestehe auch ein größeres Risiko für Verluste. Die fünfte Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen, ist eine Versorgungseinrichtung, die unter dem Namen Unterstützungskasse von einem oder mehreren Unternehmen gegründet wird. Die Mitarbeiter haben laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund keinen Anspruch auf Leistungen durch die Unterstützungskasse, sondern nur gegenüber dem Arbeitgeber. Generell sollten Firmen mit bestehender Versicherungslösung laut Vinzentz neue Tarife prüfen, die als Leistung nur noch die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren, da andere Lösungen mit garantierten Verzinsungen derzeit kaum Renditechancen bieten.
Barbara Bocks | redaktion@regiomanager.de
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