Die Sonne lacht – und der Arbeitnehmer auch. Doch nicht nur das. Er lacht sogar schon auf dem Weg zur Arbeit. Denn er radelt an der frischen Luft und an all den im dichten Verkehr steckenden Autos vorbei. Parkplatzsuche? Ist schon lange kein Thema mehr. Und wer jetzt mit dem Argument des stark transpirierenden Kollegenschrecks kommt, der hat zum einen noch nie etwas von E-Bikes und zum anderen von Duschen am Arbeitsplatz gehört – auch wenn Letztere bis heute nicht in jedem Unternehmen selbstverständlich sind. Doch spätestens nach diesem Artikel könnte der Ruf danach ein wenig lauter werden. Denn der sportliche Weg zur Arbeit ist seit dem Jahr 2012 kein Kompromiss oder gar ein Fluch mehr. Er ist nichts weniger als eine gesunde Art des Sparens. Denn seit dem 23. November 2012 darf für Diensträder eine 1-Prozent-Regelung angewandt werden, die der pauschalen Nutzungsversteuerung bei Dienstwagen nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ähnelt. Fahrräder können nun auch geleast und durch eben jene 1-Prozent-Regelung auch privat genutzt werden. Ganz wichtig: Die Regelung gilt nicht nur für konservative Fahrräder, sondern auch für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrräder angesehen werden. Soll heißen, dass ihre elektrische Unterstützung bei einer Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde abgeregelt wird. Trifft dies zu, kann ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von einem Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Großhändlers oder auch Importeurs angesetzt werden – einschließlich der Umsatzsteuer. Bei einer doppelten Haushaltsführung sind durch die 1-Prozent-Regelung sämtliche Privatfahrten, Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung und Familienfahrten abgegolten. Anders schaut es bei Elektrofahrrädern aus, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge anzusehen sind, da z.B. ihr Motor auch bei Geschwindigkeiten jenseits der Tempo-25-Grenze zum Einsatz kommt. Hier kommt die klassische Regelung für betriebliche Kraftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) zum Tragen. Die 1-Prozent-Regelung greift in diesem Falle nur bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung des Fahrrads.
Und was hat der Arbeitnehmer nun konkret davon? Er kann sparen. Bis zu 40 Prozent. Zunächst wird ihm vom Arbeitgeber nur die Nettorate in Rechnung gestellt, somit spart er schon einmal die Mehrwertsteuer. Die Leasingrate wird im Zuge der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer in Abzug gebracht und reduziert somit dessen Einkommen, wodurch der Arbeitnehmer weniger Lohnnebenkosten und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Für den Arbeitgeber reduzieren sich übrigens auch die Lohnnebenkosten, sodass auch er spart. Doch für den Arbeitgeber bietet das Fahrradleasing auch noch ganz andere Vorteile. Denn es gibt nahezu kein besseres Instrument, um gewissermaßen kostenlos seine Mitarbeiter zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Der Mitarbeiter fährt mehr Fahrrad und ist dadurch nachweislich fitter, leistungsstärker und seltener krank – was wiederum Kosten spart. Da man einem Mitarbeiter auch mehrere Fahrräder im Zuge des Leasings überlassen darf, kann dieser auch mit seinem Lebenspartner gemeinsam die Natur genießen. So können Ehepartner z.B. gemeinsam E-Bike fahren, ohne eine entsprechende Investition geleistet haben zu müssen. Ferner kann man sich auf diese Weise als modernes und umweltorientiertes Unternehmen positionieren. Marcel Sommer | redaktion@regiomanager.de
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