Noch lässt der Impfstoff gegen das Coronavirus auf sich warten. Daher sind sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen in der Pflicht, sich selbst und ihre Umgebung zu schützen und das Virus einzudämmen. Die Maskenpflicht in NRW ist jüngst erst bis zum 29. Juni verlängert worden.
Unternehmen müssen je nach Branche unterschiedliche Auflagen beachten. Das bedeutet z.B., dass die Belegschaft, aber auch die Inhaber und Kunden oder Nutzer eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen innerhalb von geschlossenen Räumen. Eine Alternative zur Maske sind räumliche Abtrennungen, wie etwa durch Glas oder Plexiglas. Führt das dauerhafte Tragen einer Maske zu Beeinträchtigungen, kann die Maske laut NRW-Corona-Schutzverordnung durch ein vollständig bedeckendes Visier ersetzt werden. Visiere sind oft angenehmer zu tragen als eine Maske und schützen zwar vor einer Tröpfcheninfektion, nicht aber vor Aerosolen, also Schwebeteilchen in der Luft.
Angestellte im Handel sollten aber auch darauf achten, dass die Kunden ebenfalls eine Maske tragen. Wenn ein Kunde, Nutzer oder Besucher keine Maske tragen will, können Unternehmen diesen Kunden zwar nicht sanktionieren – wohl aber bitten, zu gehen. Die möglichen Strafen für eine Verletzung der Maskenpflicht fallen sehr unterschiedlich aus, je nach Kommune. Die NRW-Corona-Schutzverordnung führt lediglich eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro an. Die tatsächlich verhängten Bußgelder bewegen sich eher im niedrigen dreistelligen Bereich.
Muss es ein Marken-Desinfektionsmittel sein?
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik empfiehlt, Kunden im Eingangsbereich Desinfektionsmittel für die Hände zur Verfügung zu stellen. Das ist aber keine rechtliche Pflicht. Und es muss auch keine bestimmte Marke sein, aus medizinischer Sicht wohl aber ein Alkoholanteil zwischen 67 und 71 Prozent. Sollte nicht ausreichend Desinfektionsmittel für Belegschaft und Kunden vorhanden sein, geht die Belegschaft laut Genossenschaft vor.
Sowohl im Verkaufsraum als auch im Backoffice oder in den Sozialräumen gelten die Abstandsregeln ebenfalls. Praktische Tipps: Personenanzahl begrenzen, Tische und Stühle entsprechend anordnen oder Pausen in Schichten oder nach Teams organisieren. Oberflächen von Tischen, Stuhllehnen oder Ähnlichem in Sozialräumen oder Teeküchen sollten nach jeder Benutzung gereinigt werden. Ein Desinfektionsmittel ist hier laut der Berufsgenossenschaft Handel und Logistik unnötig.
Fettlösende Reinigungsmittel reichen aus, da das Virus sich selbst mit einer Fettschicht schützt. Wird diese von Seife oder Putzmittel aufgelöst, ist der Erreger inaktiv. Ein Tipp, der sich zunächst nach einer Binsenweisheit anhört: regelmäßig und häufig lüften. Das Virus kann in Aerosolen in der Luft einige Zeit überleben, daher ist die Infektionsgefahr in Räumen viel höher als im Freien.
Manche Kunden haben Angst auch davor, sich mit Waren aus China oder Italien zu infizieren. Die Übertragung über Oberflächen ist zwar möglich, aber im Umgang mit Alltagsgegenständen unwahrscheinlich. Waren aus China oder Italien können bedenkenlos gekauft werden, sagte RKI-Vizepräsident Lars Schaade bereits Ende Februar. Und das Bundesinstitut für Risikobewertung stellte Ende Mai fest, dass es keine belastbaren Belege für eine Infektion über kontaminierte Oberflächen gebe.
Das Tragen einer Maske ist übrigens nicht nur im Handel, sondern auch in Innenbereichen von Ausflugsschiffen oder Kutschen und auch beim Fahrunterricht oder in der Fahrprüfung Pflicht. Handwerker, die bei der Erbringung von Handwerks- oder Dienstleistungen einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht einhalten können, müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ebenso wie ihre Kunden.
Unterschiedliche Typen von Masken
Auch das Tragen von Schals oder Tüchern über Mund und Nase reicht bereits aus, um andere zu schützen. Im beruflichen Alltag sind diese Hilfsmittel gleichwohl kaum dauerhaft geeignet. Der Markt für Masken entspannt sich aktuell, dennoch ist die Nachfrage weiter groß. Es gibt laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Wesentlichen drei unterschiedliche Arten von Masken:
· Alltagsmasken oder auch „Community-Masken“: Sie bestehen aus Stoff und sind häufig selbst genäht. Sie sind für den privaten Gebrauch geeignet, tragen kein Zertifikat, erfüllen keine Normen aus Medizin oder Arbeitsschutz und können die Ausbreitung von Krankheitserregern eindämmen, indem sie den Tröpfchenauswurf beim Sprechen reduzieren. Sie schützen also vor allem die Mitmenschen des Trägers, weniger den Träger selbst. Wichtig: Diese Masken müssen häufig bei wenigstens 60 Grad mit einem Vollwaschmittel gewaschen werden, damit Bakterien und Pilze keine Chance haben.
· Medizinische Gesichtsmasken – sogenannte OP-Masken oder auch Mund-Nasen-Schutz (MNS): Sie sind vorrangig für den Fremdschutz da. Sie schützen also andere vor den Erregern, die der Träger möglicherweise mittels Sekrettröpfchen übertragen kann.
· Filtrierende Halbmasken mit FFP1-, FFP2- oder FFP3-Standard: Sie sollen den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen. Sie filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Luft, die ausgeatmet wird. Damit schützen sie den Träger (Eigenschutz) und die Personen in der Nähe (Fremdschutz). Als Schutz gegen SARS-CoV-2 kommen nur Masken der Klasse FFP2 und FFP3 infrage. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten keinen Fremdschutz, sie sind nur für sehr wenige Anwendungsfelder in der Klinik geeignet. In der Öffentlichkeit sollten sie nicht getragen werden.
Die ersten Abmahnungen
Die ersten Abmahnungen wegen vermeintlich geschützter Begriffe sind übrigens auch schon unterwegs. So versucht ein österreichisches Unternehmen aktuell, Dritte daran zu hindern, die Bezeichnung „Spuckschutz“ zu benutzen, und mahnt diese ab. Den Angeschriebenen wird mit einer Unterlassungserklärung, Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten von insgesamt über 16.000 Euro wegen der Markenverletzung gedroht, informierte Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Sein Fazit: Die Anbieter von „Spuckschutz“ müssten nicht auf alternative Begriffe ausweichen, der Marke fehle es an einem nennenswerten Schutzumfang.
Verkaufen Unternehmen Mund-Nasen-Bedeckungen, sollten sie diese umfassend deklarieren und auf den Verwendungszweck hinweisen. Das gilt insbesondere, wenn eine Maske wortwörtlich als „Schutzmaske“ bezeichnet wird, wie der Rechtsanwalt Philipp Obladen notiert. Schützt eine derart deklarierte Maske den Träger nicht, könne eine Abmahnung wegen irreführender Werbung drohen.
EXPERTENTIPP
Exkurs: notifizierte Stelle
Ordentliche Zertifizierung bei Atemschutz-Produkten
Die Lage auf dem Markt entspannt sich langsam, da die Anzahl der verfügbaren Produkte seit Juni deutlich gestiegen ist. Die Nachfrage ist jedoch nach wie vor extrem hoch. Gerade für unsere Industriekunden hat die Corona-Pandemie eine Kettenreaktion ausgelöst, bei der der fortlaufende Betrieb durch fehlende Atemschutzausrüstung gefährdet wird.
Wir erleben tagtäglich, dass die uns zugeteilten Mengen an Masken die Nachfrage bei weitem übersteigen und sich Lieferzeiten unvorhergesehener Weise verändern. Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihre Mitarbeiter im Einkauf in der Lage sind, schnell zu reagieren und die Entscheidungswege klar und kurz sind!
Atemschutzmasken gehören zu der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) Ihrer Mitarbeiter, die je nach Einsatzzweck bzw. je nach Gefährdung variiert. Was aber den Schutz im Detail ausmacht und wo genau die Unterschiede liegen, ist gerade bei Masken verwirrend. Um die Versorgung mit Atemschutzmasken zu verbessern, hat die Bundesregierung mit dem § 9 MedBVSV einen wichtigen Hebel geschaffen. Masken, die auf dieser Basis in Deutschland verkauft werden dürfen, entsprechen jedoch nicht unbedingt dem Qualitätsstandard, den Sie benötigen, und bieten auch nicht unbedingt den erforderlichen Schutz.
Achten Sie deshalb umso mehr auf eine saubere und dokumentierte Zertifizierung! Jedes Produkt muss über ein CE-Zertifikat verfügen. Zu diesem CE-Kennzeichen gehört auch eine vierstellige Nummer, die über die notifizierte Stelle Auskunft gibt. Mit dieser Nummer kann jederzeit auf der Website der europäischen Kommission nachgeprüft werden, von welchem Prüfinstitut die Zertifizierung vergeben wurde und ob dieses Institut Schutzausrüstung zertifizieren darf. Wenn es keine Prüfziffer gibt oder bspw. Verpackung und Produkt unterschiedliche Prüfziffern aufweisen, sollten Sie misstrauisch werden.
Letztlich sollte für Ihre gesamte PSA gelten, dass ein Zertifikat von einem für den Produktbereich berechtigten und von der EU zugelassenen Prüfinstitut vorliegt.
Tim Müßle | redaktion@regiomanager.de
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