Management

Ende der Wegelagerei?

Unseriöse Abmahnungen haben schon so manche Firma viel Geld gekostet oder zur Aufgabe gezwungen. Doch ein neues Gesetz soll diese grassierende Praxis beenden.

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von Regiomanager 06.04.2021
(© fergregory – stock.adobe.com)

Das seit Dezember 2020 geltende „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ soll vor allem den Missbrauch durch Abmahnungen eindämmen. Zur Abmahnung berechtigt sind nun nur noch Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Ab Dezember 2021 dürfen Wirtschaftsverbände und Vereine nur noch dann abmahnen, wenn sie auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände stehen.

Gegen die „Abmahnindustrie“

Außerdem wurden die Anforderungen an das Abmahnschreiben präzisiert: Der Abgemahnte muss nun direkt erkennen können, was ihm vorgeworfen wird. So soll der Massenversand vorformulierter Abmahnungen verhindert werden. Wenn Mitbewerber abmahnen, haben sie keinen Anspruch mehr auf Aufwendungsersatz bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowie in Telemedien (etwa Impressum, Widerrufsrecht, Preisangaben). Das gilt auch bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung, wenn die abgemahnte Firma weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Abgemahnte haben nun erstmals einen Gegenanspruch auf Ersatz eigener Anwaltskosten, wenn die Abmahnung inhaltlich unberechtigt ist oder nicht die formalen Anforderungen erfüllt. Auch sind Vertragsstrafen bei der erstmaligen Mitbewerberabmahnung von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern ausgeschlossen.

Vertragsstrafen begrenzt

Vertragsstrafen werden „in einfach gelagerten Fällen“ bei einem unerheblichen Verstoß für abgemahnte Unternehmen mit unter 100 Mitarbeitern auf 1000 Euro begrenzt. Abgemahnte schulden in jedem Fall – unabhängig von der vereinbarten Höhe – nur eine angemessene Vertragsstrafe. Ist ihre Höhe dagegen nicht beziffert und besteht Streit über diese, kann – auch ohne Zustimmung des Abmahnenden – die Einigungsstelle der jeweils zuständigen IHK angerufen werden. Das gilt auch für Streit über die Angemessenheit der Vertragsstrafe.

Erfolgreiche Petition

Ohne Dr. Vera Dietrich gäbe es das Gesetz nicht. Nebenberuflich bot die Bonner Volkswirtin Selbstgeschneidertes im Internet an und erhielt eine Abmahnung für die Produktbeschreibung eines Schals. Wegen der strengen Regelungen zur Textilkennzeichnung hätte sie statt „Wolle-Kaschmir-Mischung“ schreiben müssen: „50 Prozent Wolle, 50 Prozent Kaschmir“. Vera Dietrich zahlte zwar dem „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (IDO-Verband), der sie abgemahnt hatte, die 232 Euro für die Abmahnung, weigerte sich aber, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Denn bei jedem neuen gleichartigen Fehler hätte sie dem Verband mehrere tausend Euro zahlen müssen – lebenslang. „Manche Abmahner halten die Anwaltskosten bewusst niedrig“, sagt Vera Dietrich. „Denn die Vertragsstrafen machen das eigentliche Geschäft aus.“ Die Sache ging vor Gericht; in zwei Instanzen weckte Dietrich durch eigene Recherchen Zweifel daran, dass der Verband so viele angeschlossene Mitglieder wie behauptet hatte. In dem seit über drei Jahren andauernden Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Köln nun angekündigt, die Berufung des IDO abzulehnen. Vera Dietrich startete außerdem 2018 eine Petition, die nun zum neuen Gesetz führte.

Bewährtes Instrument

„Abmahnungen sind ein hocheffizientes Instrumentarium, das die Einhaltung des Rechts schneller als Behörden und Gerichte gewährleistet“, sagt Dr. Peter Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim Handelsverband. „Mit der Abmahnung teile ich zum Beispiel einem Wettbewerber mit, dass er sich nach meiner Auffassung nicht rechtskonform verhalten hat, und gebe ihm Gelegenheit, sich mit einer Unterlassungserklärung zu verpflichten, dieses rechtswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen.“ Aber durch die Digitalisierung seien Rechtsverstöße heute massenhaft automatisiert auffindbar. Beispiel: Weil Händler Verbrauchern gegenüber das Transportrisiko tragen, dürfen sie „versicherten Versand“ nicht besonders herausstellen. Aber schon eine einfache Internet-Suche nach „versichertem Versand“ ergebe zahlreiche Firmen, die abgemahnt werden können, sagt Vera Dietrich, heute Sprecherin des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD).

Wirkung entfaltet

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat eine der beiden Hauptabmahnkanzleien ihre Tätigkeit offenbar eingestellt, beobachtet man bei Trusted Shops. Die andere Kanzlei kehrt dagegen zu Abmahnklassikern wie dem versicherten Versand zurück, beobachtet Dr. Carsten Föhlisch, der auch die Legal Services bei Trusted Shops verantwortet. „Das ist eben kein Informationspflichtenverstoß, sondern eine Irreführung. Dagegen können Abmahner nach wie vor Kosten geltend machen.“ Und kaum gefeit sind Händler gegen technische Probleme auf Marktplätzen wie Ebay und Amazon, durch die zum Beispiel der Produktgrundpreis nicht angezeigt wird. Einzige Alternative ist für viele, nicht mehr auf diesen lukrativen Plattformen zu verkaufen. Andere Firmen wiederum haben infolge von Abmahnungen schon ganz aufgegeben.

Abmahnberechtigte Verbände

Der IDO-Verband, gegen den sich Vera Dietrich erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte, hat zuletzt weniger abgemahnt. „Aber der IDO macht ja jetzt weiter und sammelt auch fleißig Mitglieder“, meint Föhlisch. „Wer weiß, wie viele er in diesem Jahr noch gewinnt, um zu den Wirtschaftsverbänden zu gehören, die ab 1. Dezember 2021 auf der Liste der abmahnberechtigten Verbände stehen.“ Föhlisch fürchtet, das Gesetz sei zu spät gekommen, um den IDO noch zu stoppen. „Momentan greift der IDO namhafte Unternehmen an, um so zu tun, als ginge es um die Sache.“

Überwiegend Zustimmung

Peter Schröder vom Handelsverband hält das Gesetz für im Wesentlichen gelungen; Carsten Föhlisch dagegen mit Abstrichen. Dass Abmahner bei Internetverstößen nur noch den Beklagten am Gericht seines Wohnorts abmahnen dürfen, bringt ihm zufolge keinen Vorteil. Das Gesetz schieße auch in anderen Punkten übers Ziel hinaus: etwa mit der Regelung, dass bei sämtlichen Abmahnungen von Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr der Konkurrent keine Kostenerstattung mehr geltend machen kann. „Das hat so niemand gefordert. Es betrifft durchaus relevante Verbraucherschutzthemen wie Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung.“

Evaluierung 2025

Vera Dietrich, die ihren Online-Nebenerwerb inzwischen aufgegeben hat, fordert im Namen des VGSD ein Online-Register. Darin müssten Abmahnungen veröffentlicht werden, um endlich eine Datenbasis zu erhalten. Sie kritisiert auch, dass nach derzeitigem Stand die Liste der Vereine und Verbände, die künftig abmahnen dürfen, ausschließlich nach deren eigenen Angaben zusammengestellt wird. Und sie glaubt nicht, dass der Abmahnmissbrauch ganz verschwinden wird. Selbst den Fachleuten im Bundesjustizministerium zufolge wird das neue Gesetz den Abmahnmissbrauch nur um 50 Prozent reduzieren. Ob das gelingt, könnte sich 2025 zeigen. Dann nämlich wird das Gesetz evaluiert.
Claas Möller | redaktion@regiomanager.de

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