Als Unternehmer werden Sie ein leidvolles Lied davon singen können: Läuft es mal sehr gut im Betrieb, „droht“ der Gewinn höher auszufallen als geplant. In der Folge werden kräftige Steuernachzahlungen an den Fiskus fällig. Das ist sowohl für den Geschäftsinhaber unangenehm, der sich über seinen prosperierenden Betrieb freut, als auch für denjenigen, der bei einer Flaute im Folgejahr dann die Nachzahlungen aus früheren guten Jahren stemmen muss. Wer aber einen guten Steuerberater hat und gleichzeitig einige Tricks und Kniffe selbst beachtet, kann hier sehr viel einsparen.
Als Unternehmer sollten Sie nicht darauf vertrauen, dass Ihr Steuerberater ex post das Maximum für Sie herausholt, sondern selber rechtzeitig aktiv werden. Denn schon im Firmenalltag lassen sich eine Menge Steuereinsparungen realisieren, von denen wir Ihnen an dieser Stelle einige vorstellen möchten.
1. Geltendmachung von Investitionen
Der wohl wichtigste Spartipp, den Ihnen sowohl Steuerberater als auch Unternehmerkollegen sicher schon einmal gegeben haben, ist die Geltendmachung von Investitionen, die erst in den kommenden drei Jahren anfallen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist dies oft ein echter Geheimtipp, denn nach § 7g Abs. 1 EStG dürfen alle Gewerbetreibenden, egal ob Freiberufler, Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung satte 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionen der kommenden drei Jahre vom Gewinn abziehen.
Dabei ist es wichtig, dass die Investitionen auch tatsächlich getätigt werden und in das so genannte bewegliche Anlagevermögen fließen, also etwa in Autos, Schreibtische oder Computer. Hierunter fallen aber niemals beispielsweise Immobilen. Auch muss der Gegenstand oder Sachwert dem Finanzamt exakt benannt werden, damit eindeutig klar ist, in was investiert wird. Auch die Gewinnhöhe spielt hier beim Einräumen des Investitionsabzuges eine wichtige Rolle. So dürfen Selbstständige, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung machen, keinen höheren Gewinn als 100.000 Euro haben. Wenn man als Unternehmer bilanzieren möchte oder muss, darf der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht die Grenze von 235.000 Euro überschreiten.
2. Elektroauto als Goodie
Ein noch interessanteres Investment ist derzeit die Anschaffung eines Elektroautos für den firmeneigenen Fuhrpark oder als Dienstwagen. Zwar sind die Fahrzeuge wesentlich teurer als konventionelle Benziner oder Diesel-Autos, jedoch gibt es zum einen noch stattliche Umweltprämien von den Herstellern, die die Händler an die Kunden weiterreichen, und zum anderen können aktuell noch staatliche Zuschüsse in Höhe von 4.000 Euro generiert werden. Außerdem kommt noch als „Goodie“ die zehn Jahre währende Befreiung von der Kfz-Steuer hinzu. Ein weiteres Schmankerl: Die Ein-Prozent-Regelung, die für die private Nutzung eines E-Betriebsfahrzeugs – bei maximalem Listenpreis von 60.000 Euro – veranschlagt wird, gilt nicht für das ganze Fahrzeug. Den Kostenanteil für die Batterie kann man dabei getrost abziehen. Und das macht sich bemerkbar: Für 2017 waren es 300 Euro je Kilowattstunde Leistung (maximal 8.000 Euro). In den Folgejahren sinken die Vorteile um jeweils 50 Euro pro kWh bzw. 500 Euro pro Jahr. Wer sich also dieses Jahr noch ein E-Mobil zulegen möchte, kann noch eine hohe Steuerbegünstigung erzielen. Wer dann noch einen Stromzähler oder eine so genannte Wallbox für das Firmenfahrzeug installiert, kann die Betriebskosten des Fahrzeugs voll absetzen.
3. Home Office
Wer glaubt, in der Firma schon alles geltend gemacht zu haben, wird dann vielleicht noch zuhause fündig. Denn wenn ein Unternehmer nach Feierabend zuhause noch ein berufliches Arbeitszimmer nutzt, dürfen die Kosten für diesen Raum in der Regel nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil der Unternehmer meist auch in seinen betrieblichen Räumen einen Arbeitsplatz hat. Dennoch können Raumkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, und zwar genau dann, wenn ein Raum als Lager oder Archivraum für betriebliche Waren genutzt wird und dieser Raum weder mit Schreibtisch noch mit Stuhl oder PC ausgerüstet ist. In diesem Fall liegt kein Arbeitszimmer vor, sondern eben ein beruflich genutzter Raum, für den die Abzugsbeschränkungen für Arbeitszimmer nicht gelten. Also für alles, was gelagert werden muss, wofür aber in der Firma kein Platz mehr ist, kann der heimische Keller möglicherweise steuersparend eingesetzt werden, sofern ein Keller oder sonstiger Raum zur Nutzung freisteht.
4. Vorsorgeleistungen
Wer den Bereich der Betriebsebene verlässt, kann privat dann nochmal durch Vorsorgeleistungen kräftig sparen. Denn normalerweise kann ein Selbstständiger keine Riester-Zulagen erhalten, da die Rentenversicherungspflicht wegfällt. Ist der Unternehmer jedoch mit einem Rentenversicherungspflichtigen verheiratet oder lebt mit einem solchen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, hat auch der Unternehmer selbst Anspruch auf die Riester-Zulage. Der Unternehmer erhält dann einen Betrag von 178 Euro monatlich als Grundzulage. Zusätzlich stehen ihm jährlich für jedes Kind 185 Euro zu beziehungsweise 300 Euro für jedes Kind, das nach 2008 geboren wurde. Natürlich gilt dies nur, wenn der Partner einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Zudem kann der Unternehmer aber noch durch einen Rürup-Rentenvertrag Steuern sparen.
5. Ist-Versteuerung
Zu guter Letzt noch ein Tipp, um Zeit zu gewinnen, und zwar durch die Ist-Versteuerung. Während bei der Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer bereits mit dem Ausführen einer Leistung fällig wird, kann es sinnvoll sein, eine Ist-Versteuerung zu beantragen. Und zwar dann, wenn ein Kunde mit Verzögerung zahlt, der Unternehmer aber bereits die Steuer bezahlen muss, obwohl er vom Kunden noch kein Geld erhalten hat. Bei Gewährung der Zahlung nach Ist-Versteuerung durch das Finanzamt darf aber der Jahresumsatz des Vorjahres nicht mehr als 500.000 Euro betragen. Bei Freiberuflern wird die Ist-Versteuerung automatisch angewandt.
Dr. Martin Steffan | redaktion@regiomanager.de
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