Recht & Finanzen

Erben und Vererben: Mein letzter Wille

Je früher Unternehmer ihr Erbe organisieren, desto besser. Doch das ist längst nicht das Einzige, was sie beachten müssen, damit auch wirklich nur die richtigen Personen das Vermögen erben.

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von Regiomanager 01.03.2018
Foto: ©beeboys – stock.adobe.com

Beim Erben und Vererben geht es hierzulande um ganz schön stolze Summen. So könnten in Deutschland von 2012 bis 2027 bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt und verschenkt werden. Das hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung im Juli 2017 in einer Studie für die Hans-Böckler-Stiftung berechnet. Für Unternehmer ist beim Thema „Erben und Vererben“ in der Regel der Steuerberater der erste Ansprechpartner. „Unternehmer sollten sich bei dieser Thematik am besten immer von einem Steuerberater mit Zusatzqualifikation als Fachberater für Unternehmensnachfolge, ihrem Notar und ihrem Fachanwalt für das Erbrecht beraten lassen“, sagt Michael Bonefeld, Fachanwalt für Erb- und Familienrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Gerade wenn Unternehmer stark regional verwurzelt sind und daher viel Wert auf ihre soziale Verantwortung legen, sollten sie früh damit beginnen, den geregelten Übergang in die nächste Generation zu planen. Dieser Meinung ist Peter Horn, Regional Head Financial Engineering West (NRW) bei der Commerzbank AG. „Im Idealfall machen sich Unternehmer ab Mitte 40 erste Gedanken und beginnen sich zu informieren, wie sie ihr Erbe gestalten möchten“, sagt Horn. Es ist aus seiner Sicht eher selten der Fall, dass Unternehmer mit Mitte 50 ihr Unternehmen verkaufen wollen und dann komplett aussteigen. Viele wollen sich nach ein paar Jahren wieder unternehmerisch betätigen. Das müsse auch beim Thema „Erben und Vererben“ am besten vorzeitig eingeplant werden, so Horn weiter.

Zeit für Verkauf einplanen

Unternehmer, die mit dem Gedanken spielen, ihre Firma zu verkaufen, sollten dafür einiges an Zeit einplanen. „Bei komplexen Unternehmen kann ein Verkauf vom ersten Gedanken bis zur konkreten Umsetzung von einem bis zu mehreren Jahren andauern“, so Horn. Das hängt Horn zufolge aber auch stark davon ab, wie die Gesamtsituation des Unternehmens und die der Familie aussieht. „Denn nicht immer entspricht die familieninterne Nachfolge dem Wunsch aller Parteien“, so der Experte. Für den Nachfolgeprozess sollte daher frühzeitig ein interdisziplinäres Team spezialisierter Berater eingebunden werden. Unter anderem in Unternehmensverbänden gibt es Informationsveranstaltungen zum Thema „Unternehmensnachfolge“, bei denen sich interessierte Firmenchefs informieren können.

Aktuell gibt es im Koalitionsvertrag zum Thema „Erben und Vererben“ keine neuen Regelungen für Unternehmer. Auch bei der Erbschaftssteuerreform von 2016 ist die Rechtsprechung noch nicht final. Große Reformen erwartet Bonefeld auch hier nicht. Stiftungen sind als so genannte Doppelstiftungen weiterhin eine interessante Option für Unternehmer, um ihr Erbe zu regeln. Im Januar 2017 hat der Bundesfinanzhof Bonefeld zufolge sogar entschieden, dass so genannte unselbständige Familienstiftungen nicht der Erbersatzsteuer unterliegen, sodass dieses Modell attraktiver geworden ist. Rein rechtlich gilt beim Erben und Vererben: „Gesellschaftsvertrag und Testament müssen immer aufeinander abgestimmt sein. Das wissen viele Unternehmer nicht“, erklärt Bonefeld weiter. Firmeninhaber sollten auch beachten, dass das Handelsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat. Gerade beim Testament werden minderjährige Kinder häufig übersehen. „Ist kein Testament vorhanden, entscheidet ein externer Ergänzungspfleger, ob die Kinder ihren Pflichtteil erhalten, da die Gattin des Unternehmers als Mutter und Erbin in einem Interessenkonflikt steckt“, erklärt Bonefeld. Gerade auch bei geschiedenen Unternehmern ist ein mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmtes Testament entscheidend, um den Willen des Erblassers durchzusetzen. Andernfalls kann es laut Bonefeld passieren, dass „bei unglücklicher Sterbereihenfolge die Ex-Gattin Erbe wird“.

Handschriftlich verfasst

Damit das Testament gültig ist, muss es „vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein“. Das Testament ist ungültig, wenn es mit Schreibmaschine oder PC geschrieben wurde, wenn die Unterschrift fehlt oder auch, wenn es auf Band gesprochen wurde. In diesem Fall kommen nur die gesetzlichen Erben zum Zug, so das Bundesministerium der Justiz und des Verbraucherschutzes (BMJV). Unternehmer, die sichergehen wollen, dass sie das Testament ohne Fehler verfassen, sollten ein öffentliches, so genanntes notarielles Testament auswählen. Hier werde der letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt beziehungsweise schriftlich abgefasst und dem Notar übergeben. Für diese Dienstleistung erhält der Notar eine Gebühr, die sich an der Höhe des Erbes bemisst. So muss ein Unternehmer, der beispielsweise ein Vermögen im Wert von 100.000 Euro vererbt, eine Gebühr von 273 Euro zahlen. Die Gebühren verdoppeln sich bei einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament. Zusätzlich müssen Erblasser dafür, dass das Testament amtlich verwahrt wird, noch eine Gebühr in Höhe von 75 Euro zahlen. Auch die Steuerverstrickung von Vermögen wird laut Bonefeld oft falsch eingeschätzt. Er erklärt den Sachverhalt an folgendem Beispiel: Die Praxis im privaten Haus eines Arztes ist generell als Sonderbetriebsvermögen einzustufen. Wenn er beispielsweise seinem Sohn die Praxis nur als Vermächtnis überträgt, seine Tochter aber Alleinerbin ist, kommt es bei der Erfüllung des Vermächtnisses, ähnlich wie bei einer Betriebsaufgabe, zu einer Entnahmeproblematik mit fatalen Steuerfolgen.

Vorsorgevollmacht ist wichtig

Außerdem sollten sich Unternehmer laut Bonefeld, gerade wenn sie Gesellschafter und Geschäftsführer sind, bereits zu Lebzeiten um eine Vorsorgevollmacht kümmern für den Fall, dass ihnen unerwartet etwas zustößt, sodass die Geschäfte der Firma normal weiterlaufen können. Und auch diese Vollmacht sollte auf den Gesellschaftervertrag abgestimmt sein. „Bei einer Personengesellschaft müssen zudem alle Gesellschafter der Vollmacht zustimmen“, erklärt Bonefeld weiter. Denn „im Falle des plötzlichen Todes des Geschäftsführers sind Prokuristen nicht berechtigt, einen neuen Geschäftsführer zu wählen“. Daher ist aus Bonefelds Sicht auch ein Vorratsbeschluss für einen neuen Geschäftsführer sinnvoll. Um das Erbe gut vorzubereiten, sollten Unternehmer auch eine Übersicht ihres digitalen Nachlasses anfertigen. Mit einer solchen Liste können sich Erben schnell einen Überblick verschaffen, welche Online-Dienste der Verstorbene beispielsweise fürs Online-Banking genutzt hat und welche Regelungen dort für den Todesfall gelten. In manchen Fällen erlischt die Nutzungsbefugnis automatisch, so das BMJV. Unter Umständen ist auch eine Kündigung nötig. Dies zu klären, ist dem BMJV zufolge vor allem dann wichtig, wenn es um Daten geht, die das Vermögen betreffen. Barbara Bocks | redaktion@regiomanager.de

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