Der jüngste Sohn soll die Firma erben, obwohl gar nicht feststeht, ob er diese wirklich fortführen möchte. Die geschiedene Ehefrau des Unternehmers soll ein Grundstück bekommen, das er selbst an seine Firma vermietet. Und der neuen Lebensgefährtin wird ein lebenslanges Wohnrecht in einem Haus auf genau diesem Grundstück eingeräumt. Mit einem Unternehmertestament, das diese Klauseln enthält, würde ein Firmenlenker seinen Erben alles andere als Freude bescheren, auch wenn er es noch so gut gemeint hat. Denn solche Verfügungen bringen unnötige Kosten und Ärger mit sich. Wie so manche unbedachte Formulierung im Testament eines Firmenchefs.
Ein letzter Wille ist schnell zu Papier gebracht, danach hakt der Verfasser das Thema erst einmal wieder ab. Dabei ist es gerade bei Unternehmertestamenten so immens wichtig, dass alle Angelegenheiten vernünftig geregelt werden. Was vernünftig ist, kann natürlich immer nur im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzliche Regeln sollte aber jeder potenzielle Erblasser beachten.
Im Zentrum des Unternehmertestaments stehen die Nachfolge und der Fortbestand der Firma. Dabei spielen strategische Überlegungen eine ebenso wichtige Rolle wie zivil-, gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen. Da all diese Bereiche optimal aufeinander abgestimmt werden müssen, ist es ratsam, einen Gesamtplan zu erstellen. Das mag aufwendig sein und die Mitarbeit der Familie und nahestehender Personen erfordern. Firmenlenker sollten dieses Projekt aber konsequent umsetzen. Kommt kein Testament zustande, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Unternehmen fällt dann meist einer Erbengemeinschaft zu. Und bei vielen widerstreitenden Interessen ist der Untergang oft programmiert.
Gesellschaftsvertrag genau studieren
Um dies zu verhindern, sollten Unternehmer in einem ersten Schritt ihren Gesellschaftsvertrag genau studieren. Zuweilen ist das Vertragswerk schon vor Jahrzehnten aufgesetzt und dann nie mehr angepasst worden. Eventuell finden sich veraltete Klauseln, die beispielsweise vorschreiben, wer unter welchen Bedingungen die Nachfolge des Firmenchefs antreten darf. Da Gesellschaftsrecht Erbrecht schlägt, gilt es, störende Klauseln beizeiten zu streichen.
Danach sollte der Unternehmer zusammen mit seinen möglichen Nachfolgern klären, wer später seinen Platz tatsächlich einnehmen wird. Für den Fall, dass der künftige Firmenchef zu diesem Zeitpunkt etwa noch die Grundschule besucht, ist es wichtig, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dieser führt die Geschäfte, bis der Nachfolger antreten kann. Als Testamentsvollstrecker kommen beispielsweise befreundete Anwälte oder Steuerberater infrage.
Steuerliche Fragen stehen als nächster Punkt auf der Liste. Zwar denken Firmenlenker meist zuerst an die Erbschaftsteuer, fast noch wichtiger ist es aber, den Übergang so zu regeln, dass die Erben nicht mit zu hohen Ertragsteuern belastet werden. Dazu kann es im Falle von Betriebsaufspaltungen schnell kommen. Eine Betriebsaufspaltung besteht dann, wenn eine Besitzgesellschaft, die einem Unternehmer gehört, ein Grundstück an eine operative GmbH vermietet, die ihm ebenfalls gehört. Durch die personelle Einheit gelten die beiden Gesellschaften als ein Betrieb, der lediglich in zwei Teile aufgespalten ist.
Betriebsaufspaltungenim Blick haben
Das ändert sich allerdings, wenn die Besitzverhältnisse neu geordnet werden. Erbt also beispielsweise der Sohn des Unternehmers die GmbH und die Ehefrau die Besitzgesellschaft, so sieht der Fiskus dies als Auflösung der Betriebsaufspaltung. In diesem Fall gilt das Grundstück als aus dem Firmenvermögen entnommen, der GmbH-Inhaber muss die stillen Reserven versteuern. Schlecht, wenn das Geld nicht verfügbar ist.
Was vielen Firmenchefs nicht klar ist, ist die Tatsache, dass eine Entflechtung der Betriebsaufspaltung auch schon vorliegt, wenn die Anteile an der Besitzgesellschaft nicht zu 100 Prozent auf die Ehefrau übergehen. Umgehen lässt sich die Besteuerung allerdings, wenn der Unternehmer zu Lebzeiten die Besitzgesellschaft in eine GmbH & Co KG umwandelt. In diesem Fall gehört das Grundstück nicht mehr ihm, sondern der GmbH & Co KG, bei der er Kommanditist ist. Zu einer unfreiwilligen Entnahme mit anschließender Besteuerung der stillen Reserven kann es dann nicht mehr kommen.
Steuerfreibeträge optimal nutzen – auch das ist ein Thema, das beim Verfassen eines Unternehmertestaments berücksichtigt werden sollte. Mit dem Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform haben sich die Freibeträge erhöht. Seitdem dürfen Ehegatten 500.000 Euro steuerfrei vereinnahmen, Kinder des Erblassers 400.000 Euro. Sollen die Kinder ohnehin eines Tages das Firmenerbe antreten, dann tut der Unternehmer gut daran, ihnen gleich nach seinem Tod ihr Erbteil zukommen zu lassen. So kassiert der Fiskus bei der Unternehmergattin weniger Erbschaftsteuer und die Kinder können ihren Freibetrag zweimal nutzen. Denn wenn die Mutter verstirbt, dürfen sie erneut 400.000 Euro steuerfrei einstreichen. Soll die Witwe des Unternehmers jedoch das Sagen in der Firma haben, ist darauf zu achten, dass der Nachwuchs höchstens 49 Prozent der Anteile erhält.
Verschiedene Interessen optimal verbinden
Das Beispiel verdeutlicht, dass es immer darauf ankommt, verschiedene Interessen optimal miteinander zu verknüpfen. Geschieht das nicht, können Erben schnell böse Überraschungen erleben. Zum Beispiel dann, wenn plötzlich Familienmitglieder Ansprüche auf ihren Pflichtteil erheben. Je nachdem, um welche Summen es sich dabei handelt, kann das Unternehmen unter Druck geraten, denn es besteht eine sofortige Zahlungsverpflichtung. Mit allen Verwandten, denen ein Pflichtteil zusteht und die der Erblasser nicht begünstigen möchte, sollte er sprechen und Verzichtserklärungen aushandeln. Außerdem ist unbedingt zu regeln, wie die Versorgung einzelner Familienmitglieder oder Lebenspartner nach dem Tod des Unternehmers aussehen soll.
Dabei ist auch auf Steuerfreibeträge zu achten. Gewährt ein Testament beispielsweise einer Person ein Wohnrecht auf Lebenszeit, so will der Fiskus dafür Erbschaftsteuer sehen. Wer nicht über hohe Freibeträge verfügt, wird eventuell lieber zur Miete wohnen als das Finanzamt zu bedienen. Andererseits soll die Witwe des Unternehmers natürlich nicht auf Almosen ihrer Kinder angewiesen sein. Da für sie ein hoher Freibetrag bei der Erbschaftsteuer vorgesehen ist, wäre ein Wohnrecht auf Lebenszeit in diesem Fall geradezu ideal. Andrea Martens I redaktion@regiomanager.deAndrea Martens
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