Management

Serie – Ratgeber Recht: Werkvertragsrecht: Änderungen im Werkvertragsrecht

Stichwort Mängelbeseitigungskosten: Der Möglichkeit der Teilfinanzierung von Bauvorhaben über den Schadensfall hat der BGH ein Ende bereitet.

Avatar
von Regiomanager 07.11.2018
(Foto: © fotomek – stock.adobe.com)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung im Werksvertragsrecht aufgegeben und entschieden, dass es keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17).
Nach der bislang geltenden Rechtsprechung war der Besteller berechtigt, seinen Schaden wegen Mängeln auf der Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu beziffern. Er konnte verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird. Ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Geldbetrag dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht, war unerheblich und stand im Belieben des Bestellers. Dieser Rechtsprechung und der damit verbundenen Möglichkeit der Teilfinanzierung von Bauvorhaben über den Schadensfall hat der BGH nunmehr ein Ende bereitet.
Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel tatsächlich beseitigen lässt, kann die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller die Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.
Darüber hinaus hat der Besteller grundsätzlich weiterhin das Recht, einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, wenn er den Mangel beseitigen will und die Mängelbeseitigungskosten nicht vorfinanzieren will oder kann. Über den erhaltenen Kostenvorschuss muss der Besteller nach Mängelbeseitigung tatsächlich abrechnen.

Neue Rechtsprechung

Zur Begründung der Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH ausgeführt, dass der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, keinen Vermögensschaden in Form und Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten erlitten hat. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Kosten vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten.
Entgegen der bisherigen Auffassung kann die Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht damit begründet werden, dass der Mangel selbst der Vermögensschaden in Höhe dieser Kosten sei. Ein Mangel des Werks ist zunächst nur ein Leistungsdefizit, weil das Werk hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – insbesondere im Baurecht – auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Vielmehr führt sie häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.
Die Auswirkungen dieser Grundsatzentscheidung auf die Praxis dürften enorm sein. Das Urteil gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind.
Bereits laufende Verfahren müssen neu bewertet und gegebenenfalls Klagen auf Zahlung fiktiver Schadensersatzansprüche nun auf Kostenvorschussklagen oder Freistellung umgestellt werden. Für Besteller, die den Mangel nicht zwingend beseitigen lassen müssen, kann ein Vergleich jetzt die einzige Möglichkeit sein, einen finanziellen Vorteil zu erhalten.

Teilen:

Weitere Inhalte der Serie
Newsletter abonnieren

Newsletter abonnieren und Brancheninfos erhalten

Datenschutz*