Die Corona-Pandemie nimmt ungeahnte Dimensionen an. Insbesondere mittelständische Unternehmer stehen jetzt vor der Herausforderung, die richtigen Maßnahmen zu treffen, um sicher durch die Krise zu navigieren. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton unterstützt Unternehmen am Niederrhein, um in dieser prekären Lage auf Kurs zu bleiben. Unsere Themen:
Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld
Um auf den Arbeitsausfall in zahlreichen Branchen zu reagieren, hat die Bundesregierung im „Schnellverfahren“ den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. „Rückwirkend zum 1. März 2020 können Betriebe Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein“, sagt Hans-Hermann Nothofer, Leiter des Viersener Büros von Warth & Klein Grant Thornton. Die Arbeitsagentur übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Außerdem übernimmt der Staat die Sozialversicherungsbeiträge für die Ausfallstunden ganz oder teilweise. Wichtig: Betroffenen Mitarbeitern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt sein und der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, bei der Arbeitsagentur anzeigen.
Milliarden-Schutzschild für Unternehmen
Eine weitere Maßnahme ist die milliardenschwere Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe durch Bund und Länder. Dazu zählen die KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die gleichzeitig mehr Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen. Auch die Länder legen unterschiedlich ausgestaltete Hilfspakete auf. Michael Schröder, Partner bei Warth & Klein Grant Thornton am Standort Niederrhein, empfiehlt Unternehmern, die frische Geldmittel beantragen wollen, folgenden „Quick-Check“:
• Analysieren Sie Ihre Liquidität und prüfen Sie den durch neue Maßnahmen zu deckenden Kapitalbedarf.
• Prüfen Sie Ihre Kreditverträge auf drohende Kündigungsgründe.
• Stellen Sie die Unterlagen für die Banken zusammen (Jahresabschlüsse, Planung etc.).
• Nehmen Sie Kontakt zu mindestens zwei Geldhäusern auf, um die Bereitschaft für eine Kreditaufnahme auszuloten; dies betrifft auch die Frage der Übernahme des Eigenanteils an den staatlichen Stützungsmaßnahmen.
• Achten Sie darauf, in Ihrem Antrag einen nachvollziehbaren „Corona-Effekt“ darzustellen.
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Als weitere flankierende Maßnahme hat der Bundestag am 23. März eine eingeschränkte und zunächst bis zum 30. September 2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Voraussetzung ist, dass der Insolvenzgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen des Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. „Trotz Erleichterung gilt damit: Um das Risiko einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung zu begrenzen, sollten Geschäftsführer das Vorliegen möglicher Insolvenzeröffnungsgründe weiterhin zu jedem Zeitpunkt im Blick haben und prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung eingehalten sind“, betont Michael Schröder. „Darüber hinaus ist unbedingt zu klären, welche Notgeschäftsführungsmaßnahmen bei einer drohenden Insolvenz getroffen werden können bzw. müssen. Wir unterstützen Verantwortliche in den Unternehmen bei Bedarf auch zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen.“
Steuerliche Liquiditätshilfen
Um die Liquidität zu verbessern, sollten auch die Hilfsangebote der Finanzämter genutzt werden. So lässt sich kurzfristig eine Verbesserung der Zahlungsfähigkeit durch eine Anpassung von Steuervorauszahlungen erzielen. „Der Herabsetzungsantrag beim Finanzamt muss lediglich aussagekräftige Nachweise zum voraussichtlich erwarteten steuerlichen Ergebnis enthalten. Geeignet ist etwa eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung einschließlich Hochrechnung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nach aktuellem Stand“, erklärt Hans-Hermann Nothofer. Weitere Maßnahmen sind die Gewährung von Stundungen für fällige Steuerzahlungen, der Erlass von Säumniszuschlägen und der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. Nothofer: „Wichtig ist, schnell Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. So können Liquiditätsengpässe infolge fälliger Steuerzahlungen vermieden bzw. verzögert werden.“
Jahresabschluss
Viele Unternehmen befinden sich mitten in den Jahresabschlussarbeiten. Im Hinblick auf das Corona-Virus stellt sich bei der Finanzberichterstattung vor allem folgende Frage: Sind im HGB-Jahres- oder Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 bereits außerplanmäßige Abschreibungen oder Rückstellungen aufgrund der durch das Corona-Virus erwarteten Folgen zu bilanzieren? Michael Schröder erklärt: „Dies wäre nur dann erforderlich, wenn es sich dabei um wertaufhellende und nicht um wertbegründende Ereignisse handelt. Auch wenn erste Fälle der Erkrankung bereits im Dezember 2019 bekannt geworden sind, ist davon auszugehen, dass die globale Ausbreitung als Ursache für die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist. Daher ist in der Regel davon auszugehen, dass das Auftreten des Corona-Virus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und somit die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen sind.
Und wo und in welchem Umfang ist in noch offenen Abschlüssen über die Corona-Krise zu berichten? Neben den grundsätzlichen Hinweisen auf die derzeit nicht absehbare Entwicklung der Pandemie in Anhang und Lagebericht sind im Einzelfall darüber hinaus erkannte wesentliche Risiken aus der Corona-Krise zu beziffern und deren mögliche Auswirkungen auf die bisherigen Prognosen und die Geschäftsentwicklung darzustellen. Zudem können quantitative Angaben und die Offenlegung von Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich werden.
IT-Checkliste
Unternehmer müssen derzeit ständig mit Büroschließungen durch die Gesundheitsbehörden rechnen. Es macht deshalb Sinn, die Belegschaft auf ein längeres Arbeiten im Homeoffice einzustellen. Folgende Punkte sind unbedingt zu prüfen, um in diesem Fall handlungsfähig zu bleiben:
• Sorgen Sie dafür, dass genügend einsatzfähige Laptops verfügbar sind.
• Prüfen Sie rechtzeitig die Funktionsfähigkeit von Hard- und Software – nach einem „Shutdown“ ist dazu keine Zeit mehr.
• Gewährleisten Sie eine stabile Internetverbindung, um dem verstärkten Zugriff aus dem Homeoffice Rechnung zu tragen.
• Stellen Sie sicher, dass genügend externe Verbindungen (VPN-Zugänge) in das Firmennetzwerk verfügbar sind.
• Richten Sie digitale Lösungen ein, um Termine beispielsweise via Videokonferenzen wahrnehmen zu können.
• Denken Sie daran, dass die Post weiterhin angenommen werden muss. Definieren Sie einen Prozess, der das Einscannen der Unterlagen und den Austausch der Daten abdeckt.
Warth & Klein Grant Thornton steht Unternehmern aus der Region mit einer Task Force zur Seite. Experten aus allen Geschäftsbereichen der Gesellschaft unterstützen Sie zu den wirtschaftlichen Aspekten rund um die Corona-Krise. Mehr erfahren Sie im Corona-Hub unter www.wkgt.com/themen.
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