Die Industrie-und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein weist Unternehmen nochmals darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbHs, AGs, KGaA) und rechtsfähige Personengesellschaften (wie OHGs und KGs) bis zum 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten ihres Unternehmens elektronisch an das Transparenzregister melden mussten. So verlangt es das am 27. Juni 2017 in Kraft getretene neue Geldwäschegesetz. „Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, dem drohen Bußgelder“, warnt IHK-Juristin Romy Seifert. Der Gesetzgeber möchte damit die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern – etwa aus dem Handelsregister – oder anderen Quellen ergeben und diese elektronisch abrufbar sind. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger. Das Transparenzregister bietet dazu eine kostenlose Servicenummer (0800-123 43 37) an.
Teilen: