Obwohl die gesetzlichen Regelungen für Patente, Gebrauchsmuster und Designschutz klar formuliert sind und die Anmeldung von Schutzrechten entsprechend sinnvoll ist, schrecken vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor den anfallenden Kosten zurück. Doch der wirtschaftliche Schaden, der durch Produktfälschungen und Nachahmerprodukte entsteht, ist meist um ein Vielfaches höher. Nach Berechnungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) belief sich der durch Plagiate verursachte weltweite Schaden auf 460 Milliarden Euro. Das sind 3,3 Prozent des internationalen Handels. Tendenz steigend. Die europäischen Zollbehörden konnten im Jahr 2019 an den EU-Außengrenzen mehr als 41 Millionen rechtsverletzende Produkte im Gesamtwert von über 760 Millionen Euro beschlagnahmen und vernichten. Die meisten Falsifikate kamen aus China, Hongkong und der Türkei.
Um sich gegen Produktpiraterie einigermaßen schützen zu können, empfiehlt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München Schutzrechte für ihre Produkte in Form von gültigen Patenten, Gebrauchsmustern, Marken oder eingetragenem Designschutz zu beantragen. Obwohl diese Maßnahmen nicht vor Missbrauch schützen, ist es der einzige gangbare juristische Weg, sich gegen Plagiatoren zu wehren und auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen. Trotzdem waren die Patentanmeldungen im vergangenen Jahr krisenbedingt rückläufig.
DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer macht in diesem Zusammenhang deutlich, wie wichtig Patent- und Markenanmeldungen sind. „Mit erteilten Patenten sind Unternehmen attraktiver für Investoren. Zudem können sie vorteilhaftere Kooperationen eingehen und selbst neue Produkte vermarkten. Das stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit und gibt ihnen gerade in der Krise Planungssicherheit und neue Handlungsoptionen.“
Patentanwälte helfen weiter
Damit die Kommunikation zwischen Unternehmen, Erfinder und Deutschem Patent- und Markenamt in München funktioniert, sollten für alle Belange rund ums Patent-, Design- und Markenrecht erfahrene Patentanwälte eingeschaltet werden. Diese Experten beschäftigen sich hauptsächlich mit der Erwirkung von Schutzrechten sowie der Eintragung von Erfindungen bei DPMA, Europäischem Patentamt und über ein dichtes Netzwerk auch im Ausland sowie der Durchsetzung der Schutzrechte. Bevor eine Patentanmeldung erfolgt, recherchieren sie in Datenbanken, Fachzeitschriften oder anderen Quellen, ob die Erfindungen auch tatsächlich neu sind. Während der Beratung von Daniel Düsentrieb & Co. macht der Patentanwalt, der in aller Regel ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert hat, deutlich, welche Schritte unabdingbar sind, um die Erfindung vor Nachahmern zu schützen. Ist alles geklärt, beantragt einer von rund 4.000 in Deutschland zugelassenen und registrierten Patentanwälten die Anmeldung beim Patentamt. Nach der Anmeldung verwaltet der Patentanwalt das Schutzrecht für seine Mandanten. Diese wichtige Vorgehensweise gilt als Basis für einen nachhaltigen Erfolg des Unternehmens und den damit verbundenen Technologievorsprung.
Als Präsident des Bundesverbandes Deutscher Patentanwälte (BDPA) empfiehlt Detlef von Ahsen ein strategisches Vorgehen, das gleich von Anfang an von Experten begleitet werden sollte. „Wer besonnen an die Sache herangeht, spart am Ende viel Zeit und noch mehr Geld“, ist sich der Maschinenbauingenieur sicher. Zuallererst sollte geprüft werden, welches Schutzrecht überhaupt infrage kommt. Wer nicht direkt einen Patentanwalt ins Boot holen möchte, kann nach Auskunft von Detlef von Ahsen auch die Erfindersprechstunden in Anspruch nehmen, die von vielen Industrie- und Handelskammern angeboten werden. „Die geben Tipps zum weiteren Vorgehen. In den meisten Fällen kommt aber von dort die Empfehlung, sich mit einem regional ansässigen Patentanwalt kurzzuschließen. Auf jeden Fall sollten Erfinder schon während des Entwicklungsprozesses aktiv werden. So kann zuverlässig geprüft werden, ob bereits andere Lösungen bestehen. Es muss nicht das Rad ein zweites Mal erfunden werden. Oder sogar Schutzrechte existieren, die eigene Entwicklungen blockieren könnten.“
Aber was steht hinter den Begriffen Patent, Gebrauchsmuster und Designschutz? Um ein gewerbliches Schutzrecht für Erfindungen oder neu entwickelte Verfahren zu erhalten, melden Unternehmen ein Patent an. Dieses Patent wird jedoch nur erteilt, wenn dessen Gegenstand neu ist, gewerblich genutzt werden kann und darüber hinaus auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden können dagegen nicht patentiert werden. Ein Patent kann für Deutschland, Europa oder nahezu weltweit beantragt werden, europäische Patentanmeldungen „zerfallen“ jedoch nach der Erteilung, internationale bereits davor in nationale Patente oder Patentanmeldungen.
Das Gebrauchsmuster ist dagegen als ungeprüftes Schutzrecht bekannt. Hier überprüft das Patentamt nicht, ob die Erfindung wie beim Antrag auf Erteilung eines Patents alle Bedingungen erfüllt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die gesamte Verfahrensdauer ist deutlich kürzer und kostet weniger Gebühren. Als Nachteil weisen Experten darauf hin, dass bei Gebrauchsmustern ein höheres Risiko besteht, dass sich diese im Nachhinein als nicht rechtsbeständig erweisen. Es kann dann sogar sein, dass zu Unrecht aus einem Gebrauchsmuster in Anspruch genommene Dritte ihrerseits Schadensersatzforderungen stellen. Daher ist im Vorfeld gründliche Recherche durch Patentanwälte erforderlich. Darüber hinaus gibt es keinen Gebrauchsmusterschutz für Verfahren. Auch können Gebrauchsmuster höchstens zehn Jahre aufrechterhalten werden, Patente hingegen in der Regel 20 Jahre.
Der auch Geschmacksmuster genannte Designschutz kümmert sich um das Aussehen von handwerklich oder maschinell produzierten Waren. Dies können ebenso Fahrzeuge wie Lifestyle-Produkte oder grafische Arbeiten sein. In diesem Bereich können auch einzelne Bestandteile von Gegenständen geschützt werden. Der Schutz ist bis zu 25 Jahre gültig.
Gräben ziehen und überwinden
Doch wie können Gräben anderer gesetzeskonform umgangen werden? Die Antwort darauf hat Matthias Wagner, Vorstandsmitglied der Vereinigung der nordrhein-westfälischen Patentanwälte. Eine sorgfältige Analyse des Schutzbereiches eines entgegenstehenden Schutzrechtes zeige die Grenzen auf, in die man nicht eindringen darf. „Sie weist aber auch oftmals den Weg, wie eine Umgehungslösung gestaltet werden muss, um nicht mehr als schutzverletzend angesehen zu werden. Sollte keine Umgehungslösung in Sicht sein, kann möglicherweise ein Angriff auf den Rechtsbestand des Schutzrechtes den gewünschten Bewegungsfreiraum verschaffen.“ Eine Recherche nach Schutzrechten des Wettbewerbs helfe nach Auskunft des Bonner Patentanwaltes nicht nur, sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sondern kann auch dazu dienen, woran der Wettbewerb gerade entwickelt und forscht.
„Kooperationen, die mit dem Austausch von internem Wissen verbunden sind, sollten unbedingt, möglichst bereits in der Anbahnungsphase, durch eine Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert werden“, empfiehlt Dr. Hans-Martin Helwig, Vorstandsmitglied der Patentanwaltskammer in München. „Der auch NDA genannte Geheimhaltungsvertrag sollte im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner abgeschlossen werden.“ Dabei sollten alle ausgetauschten Informationen dokumentiert und absolutes Stillschweigen vereinbart werden, damit das angeeignete Wissen nicht missbräuchlich Verwendung findet. „Ich appelliere an beide Parteien, hier besonders diszipliniert vorzugehen“, so das Vorstandsmitglied weiter. „Nur so können einzelne Vorgänge auch später gerichtsfest nachvollzogen werden.“
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