Management

Gute Neuigkeiten aus Brüssel

Während der neue US-Präsident Donald Trump und die britische Premierministerin Theresa May Unternehmen mit kräftigen Steuererleichterungen locken wollen, beschreitet die Europäische Kommission einen anderen Weg. Mit einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für die Gewinnermittlung will sie für mehr Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sorgen.

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von Regiomanager 01.03.2017
(Foto: © finecki – stock.adobe.com)

Schöne neue Steuerwelt: In den USA kündigt Präsident Donald Trump die „größte Revolution“ seit den massiven Steuersenkungen aus den Zeiten von Ronald Reagan an. In Großbritannien warnt Premierministerin Theresa May lautstark, sie werde die Unternehmenssteuern massiv senken, falls die Europäische Union (EU) den Briten nach einem Brexit zu viele Steine in den Weg legen sollte. Zwar hat der neue starke Mann im Weißen Haus seinen Ankündigungen bislang keine Taten folgen lassen, und auch, wie die britischen Pläne genau aussehen sollen, ist noch unbekannt. Klar ist aber: Die Zusammenarbeit zwischen den USA und Europa im Kampf gegen Steuerflüchtige dürfte sich schon bald ihrem Ende nähern. Und Großbritannien könnte für Unternehmer durchaus zu einem Paradies der neuen Art werden. In diese neue Oase werden Konzerne und Mittelständler mit Sitz in der EU eventuell gar nicht ausweichen müssen. Denn: Die Europäische Kommission hat bereits im Oktober vergangenen Jahres erneut einen Anlauf für eine tief greifende Reform der Unternehmensbesteuerung genommen. Und die könnte echte Pluspunkte bringen. Kern der Reform ist eine sogenannte Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage. Die Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, kurz GKKB, ist im Grunde nicht neu. Bereits im Jahr 2011 hatte die Kommission eine einheitliche Bemessungsgrundlage vorgeschlagen, die dafür sorgen sollte, den europäischen Binnenmarkt für Unternehmen zu stärken. Doch obwohl die Mitgliedstaaten die Sache zunächst tatkräftig angingen, konnten sie sich letztendlich nicht auf eine GKKB einigen. Nun geht das Projekt in die zweite Runde.

Sinkende Verwaltungskosten

Sollte die GKKB so umgesetzt werden wie derzeit geplant, dann wird sie erstmalig EU-weit  einheitliche Kriterien für die Gewinnermittlung schaffen. Das könnte vieles einfacher machen. Heute ist es so, dass Unternehmer bei der Ermittlung ihrer Gewinne ganz unterschiedliche Rechtsvorschriften zu beachten haben, je nachdem, in welchen Ländern der EU sie aktiv sind. Denn die Besteuerung erfolgt jeweils in dem Mitgliedsstaat, in dem ein Ertrag erzielt wird. Kommt die GKKB, dann brauchen Unternehmen nur noch eine einzige Steuererklärung für alle ihre Tätigkeiten innerhalb der EU abzugeben. Das schafft erstens Rechtssicherheit. Zweitens wird die neue Praktik Verwaltungsaufwand und -kosten erheblich verringern. Die EU schätzt, dass die jährlich für Compliance-Tätigkeiten aufgebrachte Zeit um acht Prozent sinken könnte.
Ein klarer Vorteil ist auch, dass künftig Erträge, die in einem EU-Land erwirtschaftet werden, mit Verlusten, die in einem anderen Mitgliedstaat eingefahren werden, verrechnen werden dürfen. Zudem wird das Problem von Doppelbesteuerungen durch eine einheitliche Bemessungsgrundlage beseitigt. Unternehmern sollen darüber hinaus erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungskosten gewährt werden, was gerade für sehr innovative Firmen die Steuerbelastung senken würde. Und nicht zuletzt plant die Kommission, den bisherigen Anreizen im Steuersystem für Fremdfinanzierungen entgegenzuwirken. Vorgesehen ist ein Freibetrag für die Beschaffung von Beteiligungskapital. So soll ein fester Satz des neuen Eigenkapitals von Unternehmen, der sich aus einem risikofreien Zinssatz und einer Risikoprämie zusammensetzt, jedes Jahr steuerlich abzugsfähig sein. Unter aktuellen Marktbedingungen würde dieser nach Berechnungen der Kommission 2,7 Prozent betragen.

Höhe der Steuer bleibt Sache der Mitgliedsländer

„Ich denke, die Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Eigenkapitalfinanzierungen sind aber eher untergeordnete Vorteile“, sagt der Rostocker Steuerberater Ulf Knorr. Den wichtigsten Pluspunkt sieht er in der einheitlichen Grundlage für die Gewinnermittlung. „Natürlich ist damit nicht ausgeschlossen, dass manche Unternehmen dennoch Töchter in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gründen, weil dort die Steuersätze niedriger sind“, gibt er zu bedenken. Immerhin sehen die Vorschläge der Kommission in diesem Punkt keine Einheitlichkeit vor. Über die Höhe der Sätze bestimmen weiterhin die einzelnen Länder. Auch lässt sich mit der neuen GKKB voraussichtlich nicht komplett verhindern, dass Konzerne oder Mittelständler in Großbritannien oder den USA operativ tätig werden, um Erträge teilweise am Fiskus des Heimatlandes vorbeizuschleusen.
Aber man kann Steuerpolitik ja nicht nur über Steuersätze, sondern auch über Steuergrundlagen machen. Es hilft durchaus, wenn zumindest EU-weit Unterschiede bei Steuervergünstigungen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgeschafft werden. „Außerdem ist es gut möglich, dass die EU-Kommission später eine bestimmte Bandbreite für die Steuersätze in den Mitgliedsstaaten einführt“, überlegt Knorr. Damit wäre ein weiterer Schritt zu mehr Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit gemacht. „Meiner Ansicht nach sind aber auch schon die bisherigen Vorschläge gerade für Mittelständler sehr positiv“, sagt er.

Nur für Kapitalgesellschaften

Verpflichtend soll die gemeinsame Bemessungsgrundlage für Unternehmen sein, deren weltweite Erträge sich jährlich auf mindestens 750 Millionen Euro belaufen. Kleinere Firmen können sie aber freiwillig übernehmen. Da die Pläne der Kommission sich ausschließlich auf die Körperschaftssteuer erstrecken, haben diese Möglichkeit voraussichtlich jedoch nur Kapitalgesellschaften. Den 458.766 deutschen Personengesellschaften, die nach aktuellem Stand im Unternehmensregister verzeichnet sind, bleibt aber immerhin ein Wechsel der Rechtsform, wenn sie die neue GKKB in Anspruch nehmen möchten. Ein solcher Wechsel ist nicht sonderlich kompliziert. Zumal viele Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind und etwa in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Personenunternehmen firmieren, ohnehin Betriebskapitalgesellschaften im Ausland haben. Vor allem in Familienunternehmen dient eine Personengesellschaft dabei häufig nur als Holding. Die operativen Firmen, die in einem anderen Staat Umsätze und Gewinne erzielen, sind dann aber häufig wieder Kapitalgesellschaften.  Und diese können die GKKB ab der nächsten Legislaturperiode der Bundesregierung vielleicht nutzen – in einer schönen neuen Steuerwelt.

Andrea Martens | redaktion@regiomanager.de

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