Recht & Finanzen

Die Unternehmer-Ehe

Die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft reichen bei Unternehmern bzw. Selbstständigen in der Regel nicht aus, weshalb abweichende Regelungen getroffen werden sollten.

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von Regiomanager 01.01.2016
(Foto: Fotolia)

Die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau unterliegen in Deutschland dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn keine abweichenden notarvertraglichen Regelungen zwischen den Ehepartnern vereinbart sind. Wichtig ist, an dieser Stelle mit der weitverbreiteten Fehlvorstellung aufzuräumen, dass während der Ehe den Ehepartnern alles gemeinsam gehört. Die Vermögen der Ehepartner bleiben während bestehender Ehe getrennt. Die Auswirkungen des gesetzlichen Güterstandes greifen erst bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod, Scheidung oder abweichende notarielle Vereinbarung. Die Gesetzgebung hatte seinerzeit als Leitbild die Alleinverdienerehe im Blick. Unabhängig von der ehelichen Rollenverteilung sollte jeder Ehepartner hälftig an dem von beiden erworbenen Vermögen teilhaben. Der gesetzliche Güterstand ist jedoch für viele andere moderne Ehekonstellationen und vielgestaltigere Erwerbsbiografien unzureichend bzw. gar unpassend. Erst die individuelle Modifizierung durch einen Ehevertrag führt zu einer gerechten Vermögensverteilung. Dies gilt insbesondere für Unternehmer bzw. Selbstständige! In der juristischen Fachwelt besteht insoweit Einigkeit, dass nahezu jeder Unternehmer bzw. Selbstständige abweichende
Regelungen treffen müsste! Selbst der Bundesgerichtshof teilt diese Ansicht. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2013 erklärt er, dass der formal ausgestaltete Zugewinnausgleich überschießend sei und über die Teilhabe(gerechtigkeit) hinausgreife. Die ehevertragliche Freiheit zur Abweichung sei daher ein notwendiges Korrektiv dieser Pauschalierung. Unternehmer(innen), Selbstständige und/oder vermögende Ehepartner sollten die Möglichkeit der Individuallösung auf jeden Fall wahrnehmen, insbesondere da im Bereich des Güterrechts weitgehende Vertragsfreiheit gilt.

Ausschluss des Zugewinns nur im Falle der Scheidung

Wollen die Ehepartner generell bei Scheidung der Ehe keinen Zugewinnausgleich auslösen, sollten Sie einen derartigen Ausschluss nur für den Fall der Scheidung, nicht aber für den Fall des Todes vereinbaren. Dem überlebenden Ehegatten bleibt nur so der Genuss der Steuerfreistellung nach § 5 Erbschaftsteuergesetz erhalten. Das gesetzliche Erbteil erhöht sich nach dem BGB nur bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nicht aber bei den anderen Güterständen. Da in Deutschland zunehmend Vermögenswerte oberhalb der Erbschaftsfreibeträge übertragen werden, hat diese Modifikation beträchtliche steuersparende Wirkung. Gleichzeitig bleiben die Pflichtteile der Kinder kleiner.

Ausschluss des betrieblichen Vermögens vom Zugewinn

In der anwaltlichen beratenden Praxis besteht Einigkeit darüber, dass nahezu jeder Unternehmer bzw. Selbstständige Modifizierungen im Rahmen einer notariellen Vereinbarung zwecks Sicherung vornehmen müsste. Neuere Gesellschaftsverträge verlangen von ihren Gesellschaften überdies nicht mehr den Abschluss von Gütertrennung, sondern begnügen sich mit der Forderung nach Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs für das betroffene Unternehmen. Im gesetzlichen Güterstand ist für die Bewertung des Endvermögens der objektive Verkehrswert, d.h. der wirkliche am Markt bei Veräußerung oder Verwertung erzielbare Unternehmenswert einschließlich aller stillen Reserven maßgeblich. Im Scheidungsfall führt die gesetzliche Regelung also zu einer ganz erheblichen Belastung des Unternehmens. Für viele Betriebe, die den wirklichen Wert des Unternehmens in Ansatz bringen müssen, oder für Familienbetriebe, die Wertsteigerung ausgleichen müssen, bedeutet dies oft das Ende.
Es gibt vielfältige Möglichkeiten der Gestaltung. Hierzu gehören:
   

  • die Herausnahme jeglichen Betriebsvermögens; es sollte definiert werden, ob auch gewillkürtes Betriebsvermögen (= Nutzung 10-50% betrieblich) umfasst sein soll,

   

  • die Festlegung der Verfahrensweise für Nachfolgeunternehmen und -beteiligungen,

    

  • betriebliche Verbindlichkeiten, die dann ebenfalls nicht berücksichtigt werden sollten,

  

  • Ersatzvermögensgegenstände,

  

  • Verwendungen aus Privatvermögen, Schuldentilgung,

  

  • Erträge; diese beinhalten z.B. Geschäftsführervergütungen, Gewinnausschüttungen, die gegebenenfalls besser im Zugewinn verbleiben,

   

  • Bedingungen, Befristungen, Rücktrittsrechte,

  

  • Kompensationsleistungen an den anderen Ehegatten,

   

  • Behandlung der Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb während intakter Ehe, Nutzungsüberlassungen, Übertragung von Sachwerten,

   

  • Verzicht des Unternehmers bzw. Selbstständigen auf Rentenansprüche des Anderen,

um nur einige zu nennen.

Denkbar ist auch, das Betriebsvermögen vollständig im Zugewinn zu belassen, aber für die Wertfeststellung hinsichtlich dieses Vermögens auf die Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag zu verweisen. In allen Fällen ist eine eingehende anwaltliche Beratung, flankiert durch steuerrechtliche Prüfungen, zu empfehlen.

Haftungsträchtige Berufe; Absicherung des anderen Ehegatten

Da die Vermögensmassen während einer bestehenden Ehe getrennt sind, ist der Zugewinnausgleichsanspruch des ausgleichsberechtigten Ehepartners immer latent in Gefahr, wenn der andere einen haftungsträchtigen Beruf ausübt. Es kann sich in einem solchen Fall empfehlen, bereits während bestehender Ehe einen vertraglichen Zugewinnausgleich durchzuführen, um den berechtigten Ehepartner angemessen und rechtzeitig am Vermögen zu beteiligen und ihn damit abzusichern. Dies gilt auch mit Blick auf eine drohende Insolvenz, da durch die Neuregelung des Anfechtungsgesetzes erweiterte Anfechtungsfristen gelten. Zudem ergeben sich regelmäßig die bereits genannten erheblichen steuerrechtlichen Vorteile nach § 5 Erbschaftsteuergesetz. Die Ehegatten können während bestehender Ehe auch eine Gütertrennung vereinbaren und damit automatisch den gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch auslösen. Das Vermögen wird so schenkungssteuerfrei auf den anderen Ehepartner verlagert! In einer zweiten notariellen Urkunde können sie dann z.B. durch Vereinbarung der befristeten Gütertrennung bzw. deren Aufhebung in den gesetzlichen Güterstand zurückkehren. Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2005 diese sogenannte Güterstandsschaukel gebilligt. Hier ist für die Wirksamkeit einiges zu beachten, sodass Ihr Familienanwalt und Ihre Steuerberatung hinzugezogen werden müssen. Vorsicht ist geboten bei der Übertragung von Sachwerten, der Übertragung von Betriebsvermögen oder privaten Vermögen innerhalb der Spekulationsfrist. Die steuerrechtlichen Folgen sind daher genau zu prüfen.

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