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Eigenbedarfskündigung, das darf der Vermieter

Möchte ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen, muss er einiges beachten.

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von Regiomanager 27.04.2022
Foto: © akf – stock.adobe.com

Sie möchten Ihrem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen oder wurden selbst wegen Eigenbedarf gekündigt?
Dann gibt es einiges zu beachten. Denn es ist gesetzlich festgelegt, wann ein Vermieter, wenn er die Wohnung selbst nutzen möchte, wegen Eigenbedarf kündigen darf.

Für welche Personen darf wegen Eigenbedarf gekündigt werden?

Ein Vermieter darf Eigenbedarf für sich selbst, für Familienmitgliedern oder Angehörigen seines Haushalts aussprechen. Unter Familienmitgliedern fallen nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch Cousins, Nichten und Neffen oder Schwäger.

Situation beim Vertragsabschluss beachten

Sie haben den Verdacht, dass Ihr Vermieter bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrages wusste, dass er in Zukunft Eigenbedarf anmelden würde? Wenn sich dieser Verdacht bestätigt, ist die Kündigung unwirksam. Denn der Vermieter muss direkt bei Vertragsabschluss die Eigenbedarfskündigung offenlegen, wenn er schon davon weiß. Ebenfalls unwirksam ist eine Eigenbedarfskündigung auf Verdacht, wenn Ihr Vermieter Ihnen bei Vertragsabschluss mitgeteilt hat, dass eine Eigenbedarfskündigung unter Umständen möglich ist.

Kündigungsfristen

Natürlich können Sie nicht von einem Tag auf den anderen vor die Tür gesetzt werden. Ihr Vermieter muss sich an gesetzliche Kündigungsfristen halten. Diese richten sich nach der Dauer Ihres Mietverhältnisses. Das bedeutet, bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate und bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren beträgt sie neun Monate. Die Eigenbedarfskündigung Ihres Vermieters muss immer zum dritten Werktag eines Kalendermonats bei Ihnen eingehen.

Was muss in der Eigenbedarfskündigung stehen?

Die Eigenbedarfskündigung muss grundsätzlich in Schriftform erfolgen. Prüfen Sie das Schreiben sorgfältig nach Mängeln, denn diese machen die Eigenbedarfskündigung eventuell unwirksam. In der Eigenbedarfskündigung muss erwähnt werden, für wen die Wohnung benötigt wird und der genaue Grund für die Eigenbedarfskündigung. Wird für eine Person Eigenbedarf angemeldet, die nur entfernte Verwandtschaftsverhältnisse aufweist, dann muss Ihr Vermieter die Umstände der persönlichen Verbundenheit erklären. Außerdem darf in dem Schreiben nicht der Hinweis auf Ihr gesetzliches Widerspruchsrecht fehlen.

Kann ich mich wehren?

Eine Eigenbedarfskündigung ist unwirksam, wenn sie Mängel aufweist. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter nicht erneut eine Eigenbedarfskündigung aussprechen kann – diesmal mängelfrei. In Ihrer Wohnung bleiben können Sie nur, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Wenn ein besonderer Fall der Härte vorliegt – zum Beispiel bei Alter, Krankheit, Körperbehinderung – können Sie Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung einlegen. Doch oftmals sind Eigenbedarfskündigungen erfolgreich, da die Gerichte diese gesetzliche Vorschrift sehr ernst nehmen. Auch wenn Sie sich ärgern, versuchen Sie offen auf Ihren Vermieter zuzugehen. So kommt er Ihnen vielleicht mit einer verlängerten Kündigungsfrist entgegen oder bietet Ihnen, sofern es ihm möglich ist, eine Alternativwohnung an. Im schlimmsten Fall, wenn Sie sich partout weigern, auszuziehen, droht Ihnen eine Räumungsklage. Wenn diese vor Gericht erfolgreich ist, wird der Gerichtsvollzieher die Räumung vollstrecken und Sie stehen buchstäblich auf der Straße.

Fazit: Anders als bei gewerblichen Mietverhältnissen, kann ein privates Mietverhältnis schon mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Wenn Ihr Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat, muss er einiges beachten, um mit seiner Kündigung erfolgreich zu sein. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Rechtsanwalt oder vom Mieterschutzbund beraten, wie Sie im Falle eines Eigenbedarfs vorgehen können.

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