Dieses Steuerthema bewegt derzeit viele Mittelständler: Nach langen Diskussionen hat der Gesetzgeber Personengesellschaften in § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) nun die Option eingeräumt, sich durch einen Antrag beim Finanzamt für eine Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu entscheiden.
Hintergrund: Mittelständische Unternehmen sind in Deutschland sehr häufig in der Rechtsform der Personengesellschaft organisiert – insbesondere dann, wenn es sich um komplexe Verhältnisse handelt. Die Motive für die Wahl der Personengesellschaft sind vielfältig, liegen meist jedoch primär nicht im Steuerrecht. Zu nennen sind vielmehr:
• die hohe Flexibilität der Personengesellschaft im Gesellschaftsrecht – etwa bei der Kapitalbereitstellung, der Gewinnverteilung und der Begrenzung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter auf die Geschäftsführung
• Möglichkeiten der Vermeidung der Jahresabschlusspublizität beziehungsweise der Vermeidung negativer Folgen aus der Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung, der fehlenden Satzungspublizität und
• Möglichkeiten zur Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung.
Insoweit sind die Personengesellschaften der GmbH als Rechtsformalternative deutlich überlegen und erlauben bei Familienunternehmen eine Anpassung an die individuelle Struktur der Gesellschafterebene. Diese Vorteile mussten bislang allerdings mit teilweise deutlichen Nachteilen hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen erkauft werden.
Auch wenn die transparente Mitunternehmerbesteuerung durchaus in manchen Konstellationen sehr vorteilhaft sein kann, so birgt diese im Fall der Thesaurierung (Nichtentnahme) der Gewinne ganz deutliche Belastungsnachteile im Vergleich zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung. Darüber hinaus ist das Besteuerungssystem komplex und durch eine fehlende Trennung zur Gesellschafterebene gekennzeichnet.
Die mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz geschaffene Option für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer in § 1a KStG bietet nun eine durchaus interessante Möglichkeit, die bislang für die Personengesellschaften bestehenden Nachteile hinsichtlich der steuerlichen Rahmenbedingungen zu vermeiden. Als wesentliche Vorteile einer Ausübung der Option im steuerlichen Bereich können genannt werden:
• eine günstige Thesaurierungsbelastung: Mit der Option zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung erfolgt ein vollständiger Abbau der Belastungsnachteile gegenüber der Kapitalgesellschaft im Falle der Gewinnthesaurierung für natürliche Personen als Gesellschafter. Das Steuersatzniveau kann von ca. 46 Prozent (beziehungsweise ca. 35 Prozent bei Nutzung von § 34a EStG) auf ca. 30 Prozent abgesenkt werden und insoweit besteht ein jährlicher Vorteil bei der laufenden Besteuerung. Damit werden die Möglichkeiten der Selbstfinanzierung signifikant gestärkt, ein für den Mittelstand nicht hoch genug einzuschätzender Vorteil.
• ein vergleichsweise einfaches und klares Steuersystem: Die Kapitalgesellschaftsbesteuerung ist von der Struktur her sehr viel einfacher und klarer als die transparente Mitunternehmerbesteuerung. Es gibt hier kein Sonderbetriebsvermögen, keine umfangreiche Gewinnfeststellung, keine unmittelbaren Auswirkungen aller steuerlichen Aspekte der Gesellschaft auf die Gesellschafterebene (wie etwa bei Betriebsprüfungen). Es erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschaftersphäre.
• Anteilsveräußerungen: Aufseiten eines veräußernden Gesellschafters kann das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise die Steuerfreistellung nach § 8b KStG genutzt werden.
• internationale Bezüge: Der optierenden Gesellschaft kommt regelmäßig eine Abkommensberechtigung zu. Weiterhin kann eine höhere Akzeptanz des Besteuerungssystems aus Sicht von ausländischen Gesellschaftern gesehen werden.
Der fiktive Formwechsel, der dem Übergang in die Kapitalgesellschaftsbesteuerung (Optionsausübung nach § 1a KStG) zugrunde liegt, bedarf insoweit einer ganzheitlichen Betrachtung in Abgrenzung zu einem echten Formwechsel. Eine isolierte Ausrichtung auf rein steuerliche Gründe greift hierbei meist zu kurz. Nicht verkannt werden darf dabei, dass der Schritt einer sorgfältigen Vorbereitung und ggf. auch der Lösung von Einzelproblemen bedarf. Insoweit muss rechtzeitig eine individuelle Analyse erfolgen. Daneben bietet die Option zur Körperschaftsteuer die Chance, die bestehende Struktur insgesamt einer Überprüfung zu unterziehen sowie mögliche Verbesserungen – auch neben der Option zur Körperschaftsteuer – zu prüfen und umzusetzen. Dabei unterstützen wir Sie gerne.
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