Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs werden wir von Mandanten oft gefragt, welche Form die vorteilhaftere Variante für sie ist. In der Regel kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Verkauf der Geschäftsanteile die bessere Lösung für den Verkäufer eines Unternehmens oder einer Beteiligung darstellt. Dies hat folgende Gründe:
1.
Beim Verkauf aller Geschäftsanteile (Share-Deal) ist der Verkäufer das Unternehmen oder seine Beteiligung los. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder um eine Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) handelt. Mit dem Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile geht das Eigentum am Unternehmen beziehungsweise die Beteiligung auf den Käufer über. Damit ist auch der Käufer für alle im Rahmen des Unternehmens abgeschlossenen Verträge verantwortlich, dies gilt insbesondere für alle langfristigen Verträge, wie Mietverträge und Anstellungsverträge mit den Mitarbeitern. Beim sogenannten Asset-Deal kauft der Erwerber lediglich die wesentlichen Betriebsgrundlagen, wie beispielsweise die Maschinen, die Geschäftsausstattung, die Vorräte und den Namen der Firma. Alle laufenden Verträge mit Kunden, Lieferanten und sonstigen Dienstleistern müssen vom Verkäufer gekündigt werden oder sie benötigen die Zustimmung des Vertragspartners zur Vertragsübernahme durch den Erwerber.
2.
Der Anteilsverkauf hat in den meisten Fällen auch steuerliche Vorteile für den Verkäufer. Ist das verkaufte Unternehmen eine Personengesellschaft und haben der oder die Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs das 55. Lebensjahr vollendet oder sind dauernd berufsunfähig, wird der Veräußerungsgewinn mit nur 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert (§ 34 EStG). Allerdings ist dieser Vorteil auf maximal fünf Millionen Euro pro Steuerpflichtigem begrenzt. Diesen ermäßigten Steuersatz kann der Veräußerer jedoch nur einmal in seinem Leben geltend machen. Ist das Unternehmen als Kapitalgesellschaft strukturiert, braucht der Verkäufer der Geschäftsanteile noch nicht einmal das 55. Lebensjahr vollendet zu haben, um in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Gemäß § 3 Nr. 40 EStG bleiben 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei, sofern der Anteilsverkäufer in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung mit mehr als einem Prozent am Unternehmen beteiligt war. Eine Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf maximal fünf Millionen Euro Veräußerungsgewinn sieht der Gesetzgeber hier nicht vor.
3.
Die steuerlichen Vorteile eines Unternehmensverkaufs lassen sich noch steigern, wenn die Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft nicht direkt gehalten werden, sondern von einer weiteren Kapitalgesellschaft (sogenannte Beteiligungsholding) gehalten werden. Verkauft die Beteiligungsholding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Allerdings werden fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Diese Gestaltung eignet sich insbesondere in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös nicht ganz oder überwiegend, etwa zur Altersvorsorge, aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschüttet, sondern hauptsächlich in der Beteiligungsholding verbleibt und dort für neue Beteiligungskäufe verwendet werden soll. Der Verkauf von Unternehmensanteilen bietet eine Vielzahl von Vorteilen für den Verkäufer, während der Unternehmenskäufer oft den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen bevorzugt. Gerade beim Erwerb von Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft gegründet wurden, hat der Anteilskauf für den Erwerber erhebliche steuerliche Nachteile, denn eine Abschreibung etwa des Firmenwertes oder des abnutzbaren Anlagevermögens kommt hier – anders als beim Asset-Deal – nicht in Betracht. Eine sorgfältige Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs ist daher für jeden Unternehmensverkäufer unerlässlich.
Dr. Johannes Kolbeck beantwortet Fragen gerne unter: J.Kolbeck@rotthege.com
ROTTHEGE Partnerschaftsgesellschaft
Alfredstraße 220
45131 Essen
Ein Porträt des Unternehmens und weitere Informationen zu ROTTHEGE Partnerschaftsgesellschaft finden Sie HIER
Teilen: