Kurzarbeitergeld auch rückwirkend
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.
Voraussetzungen:
· Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
· Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
· In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) übernimmt bei kinderlosen Mitarbeitern, die in Kurzarbeit geschickt werden, 60 Prozent des Nettolohns; bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent. Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen, so das Bundesamt für Arbeit und Soziales. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall demnach 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.
Ansprechpartner vor Ort ist die zuständige Agentur für Arbeit. www.arbeitsagentur.de
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Die Bundesregierung hat angekündigt, Unternehmen zu stützen, die aufgrund der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Aus diesem Grunde bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zurzeit eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Diese soll bis zum 30.09.2020 gelten. www.bmjv.de
Steuerliche Erleichterungen
Wie das Bundesfinanzministerium am 17.3.2020 mitteilte, soll eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern:
· Finanzbehörden soll es erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren.
· Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
· Die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, sollen erleichtert werden.
Unternehmer werden gebeten, sich mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen.www.bundesfinanzministerium.de
Corona-Hilfen der KfW
Die KfW stellt für Unternehmer, die durch die Corona-Krise in Schieflage geraten sind, Kredite in Milliarden-Höhe bereit. Beantragt werden die Programme direkt über die Banken und Sparkassen. Die KfW übernimmt in der Regel die Haftung gegenüber der Bank zu 80 oder 90 Prozent. Dabei können verschiedene Programme unterschieden werden.
· KfW Unternehmerkredit für Unternehmen,die länger als 5 Jahre am Markt sind (037/047)
· KfW Gründerkredit Universell für Unternehmen, die seit mindestens 3 und weniger als Jahre am Markt aktiv sind (073/074/075/076)
· KfW Gründerkredit – Startgeld für Unternehmen, die noch keine 3 Jahre am Markt sind (073/074)
· Sonderprogramm Konsortialfinanzierung (855)
www.kfw.de/corona
Soforthilfe der NRW-Bank
Soforthilfe der NRW-Bank für gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe: Einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten;
10.00 0 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten und 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten.
www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Bitte informieren Sie sich bei den genannten Stellen. Maximilian Lange | redaktion@regiomanager.de
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