Immer mehr Elektrofahrzeuge finden sich auf unseren Straßen. Grund genug, sich mit der steuerlichen Seite der E-Mobilität zu beschäftigen. Die Anschaffung und Nutzung eines Elektroautos wird begünstigt und damit zusammenhängende Leistungen des Arbeitgebers können teilweise steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit gilt zunächst bis 2020, aber der Koalitionsvertrag der neuen Regierung greift das Thema E-Mobilität explizit auf und sieht weitere Fördermaßnahmen vor. Schon jetzt sind Elektrofahrzeuge für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit und bei der Neuanschaffung kann eine Kaufprämie beantragt werden.
Arbeitgeber-Unterstützung der E-Mobilität
Fast alle Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zugutekommen lässt, müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Das ist bei der Unterstützung der E-Mobilität anders. Tankt der Besitzer eines Elektrofahrzeugs sein Gefährt an der Ladestation des Arbeitgebers oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen, muss diese Zusatzleistung nicht versteuert werden. „Nach dem neuesten Schreiben des Bundesfinanzministeriums gilt diese Steuerbefreiung auch für sämtliche Elektrofahrräder“, erklärt Nils Patrik Volk von der Kanzlei Bast & Volk in Oerlinghausen, der die Entwicklung der Besteuerung von Elektrofahrzeugen seit Jahren aufmerksam verfolgt. „Elektromobilität, ob mittels Hybrid- oder reinem Elektroantrieb, wird zukünftig eine immer wichtigere Rolle spielen“, ist er sicher.
Ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen
Bei Dienstwagen wird der geldwerte Vorteil vielfach mit einem Prozent des Bruttolistenpreises (BLP) pro Monat versteuert. Da die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs regelmäßig teurer ist als die eines klassischen Benzin- oder Dieselautos und die Elektromobilität stärker gefördert werden soll, hat sich der Gesetzgeber auch hier Gedanken gemacht. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht vor, für die Pauschalversteuerung der Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen einen reduzierten Satz von 0,5 Prozent des BLP einzuführen. Derzeit ist es möglich, den BLP um die Kosten der Batterie zu reduzieren, wenn die Ein-Prozent-Regel angewandt wird.
Eine Ladestation vom Arbeitgeber
Selbst die vom Arbeitgeber bereitgestellte Ladestation im heimischen Garten unterliegt Steuererleichterungen. „Hinsichtlich der Begünstigung unterscheidet man zwischen Überlassung und Übereignung“, erklärt Steuerberater Nils Patrik Volk. Überlassung bedeutet, dass das Gerät an den Mitarbeiter verliehen wird, lohnsteuerrechtlich aber dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Der geldwerte Vorteil aus solch einer Überlassung ist steuerfrei. Übereignet, also schenkt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter hingegen eine Ladestation oder gibt er einen Zuschuss zur Anschaffung, kann die Lohnsteuer für diesen geldwerten Vorteil mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden. Sozialabgaben entfallen hierbei. Den Strom für das Aufladen mittels überlassener oder übereigneter Ladestation zahlt der Arbeitnehmer selbst. Hierfür gibt es neuerdings jedoch Pauschalen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als steuerfreie Kostenerstattung zahlen kann. Alternativ kann der Arbeitnehmer seinen geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Methode um diese Pauschalen mindern.
Elektromobilität bietet Unternehmen eine weitere Möglichkeit, sich durch staatlich geförderte Maßnahmen für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Sie geben sich „modern“ und bieten dem Arbeitnehmer weitere Vorteile, die für diesen positive finanzielle Auswirkungen haben können – denn sämtliche Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn dargebracht werden, sodass Gehaltsumwandlungen ausscheiden. Dr. Birgit Ebbert | redaktion@regiomanager.de
Teilen: