Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland gehen in der Woche 40 Stunden arbeiten. An fünf Tagen die Woche acht Stunden. Kaum ein Mensch ist in der Lage, diese acht Stunden am Stück produktiv und vor allem konzentriert tätig zu sein. Um die Sicherheit von Mitarbeitern zu gewährleisten, ist deshalb gesetzlich vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit von einer Pause unterbrochen werden muss. Regelmäßige Pausen stellen somit die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters sicher. Die Arbeitspausen dienen der Erholung und der Gesundheit des Arbeitnehmers. Die Pausenlänge und die Gestaltung der Pausenzeit sind im Arbeitszeitgesetz klar geregelt. Eine Pause im Sinne des Arbeitsrechts liegt dann vor, wenn der Mitarbeiter in diesem (Pausen-)Zeitraum von der Verpflichtung zur Leistung von der Arbeit freigestellt ist. Die Lage und die Dauer der Arbeitsunterbrechung sind dabei im Voraus festzulegen. Dies muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag geregelt werden. Der Arbeitgeber kann die genaue Lage der Pausen im Rahmen des Direktionsrechts (allerdings unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes) bestimmen – er ist dabei an die Regelungen im Arbeitszeitgesetz, insbesondere § 4 ArbZG, gebunden. Die dort genannten Zeiten sind jedoch nur Mindestzeiten bzw. Untergrenzen. Der Arbeitgeber kann bei Bedarf auch längere Pausen anordnen. Diese einseitig festgelegten Pausenzeiten dürfen aber nicht überzogen lang oder gar völlig unsinnig sein.
In § 4 des Arbeitszeitgesetzes heißt es:
Arbeitszeit bis zu sechs Stunden: kein Anspruch auf Pause.
Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden: insgesamt 30 Minuten Pause.
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: insgesamt 45 Minuten Pause.
Die minimale Pausenzeit beträgt dabei 15 Minuten. Eine kürzere Pause trägt nicht zur Erholung der Mitarbeiter bei und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Bei jugendlichen Angestellten unter 18 Jahren müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gewährt werden. Als Ruhepause gilt auch hier nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden. Eine Pause direkt bei Arbeitsantritt ist genauso wenig sinnvoll wie kurz vor Feierabend. Darum gilt: frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
Der Mitarbeiter kann in der Pause tun und lassen, was er will – soweit er nicht den betrieblichen Ablauf stört und ihm insoweit zulässige Grenzen gesetzt werden. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Ruhepausen an einem Ort seiner Wahl zu verbringen. In dieser Zeit darf vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, sich für einen etwaigen Arbeitseinsatz bereitzuhalten.
Überwachungspflicht liegt beim Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Pausen überwachen und die Missachtung gegebenenfalls arbeitsrechtlich sanktionieren. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber sonst Bußgelder, in besonders gravierenden und vorsätzlich begangenen Fällen auch Strafen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamm (3 Ca 1634/11) darf ein Arbeitgeber, der Pausenzeiten nicht konkret festgelegt hat, nicht pauschal eine bestimmte Pausenzeit nachträglich von der Arbeitszeit abziehen. Wenn der Arbeitgeber die Einhaltung von Pausenzeiten dem Arbeitnehmer überlässt und dieser keine „Pausen“ einlegt, dann muss die volle Arbeitszeit vergütet werden (LAG Hamm, 5 Ta 4/1). Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes richten sich also in erster Linie an den Arbeitgeber; dieser hat die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
Desweiteren gilt: Der Mitarbeiter bekommt feststehende Ruhepausen nicht bezahlt. Zwar kann hierzu eine abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Regelung getroffen werden. Grundsätzlich handelt es sich aber bei einer Pause nicht um Arbeitszeit.
Teilen: