Bei einem Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften folgt aus § 125 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung oder abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung. Im Arbeitsrecht sind die einzuhaltenden Formvorschriften traditionell streng.
Kündigungserklärung und Aufhebungsverträge bedürfen der gesetzlichen Schriftform, um wirksam zu sein. Die elektronische Form ist nach § 623 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass stets eine handschriftliche Originalunterschrift notwendig ist. Diese Regelung hat durch das IV. Bürokratieentlastungsgesetz keine Änderung erfahren.
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen muss gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ebenfalls schriftlich erfolgen, wobei die Schriftform durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden kann. D.h., dass auch ein mit Namenszug und einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur versehenes Dokument ausreicht. Eine einfache digitale Unterschrift genügt hingegen nicht. Daran hält der Gesetzgeber grundsätzlich weiter fest. Erleichterungen gibt es bei der Vereinbarung von Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI genügt hierfür nun die Textform. Die Textform kann z.B. durch E-Mails, einfach signierte Dokumente, WhatsApp-Nachrichten oder Telefaxe eingehalten werden.
Eine lang ersehnte Erleichterung ergibt sich im Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht mehr zwingend schriftlich niederlegen. Die einfache Textform und eine elektronische Übermittlung genügen, sofern eine Speicherung und ein Ausdrucken möglich sind und der Arbeitnehmer aufgefordert wurde, eine Empfangsbestätigung zu erteilen. Bei der strengen Schriftform bleibt es, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt oder es sich um ein Arbeitsverhältnis in einem Wirtschaftszweig nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt.
Erleichterungen gibt es zudem bei aushangpflichtigen Vorschriften des Arbeitszeitschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes. Diese können über „übliche Informations- und Kommunikationstechnik“ elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Zudem sind alle bislang schriftlich vorzunehmenden Handlungen nach dem JArbSchG nun in Textform möglich.
Dr. André Bienek ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Essener Kanzlei ROTTHEGE.
Fragen beantwortet er gerne unter:
a.bienek@rotthege.com
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