Unternehmen verlangen heute von dem Bewerber auf eine freie Stelle in ihrem Betrieb viel. Schließlich soll die Vakanz mit dem bestmöglichen Mitarbeiter neu besetzt werden. Für die Kandidaten ist klar: Meine Bewerbung muss die Beste sein. Dem Personalleiter werden die exzellenten Abschlüsse, die umfangreichen Sprachkenntnisse oder die diversen Qualifizierungen vorgelegt. Nach der ersten Auslese bleibt häufig eine kleine Auswahl von Wunschkandidaten, deren Lebenslauf sich liest wie ein betrieblicher Wunschzettel und denen man eine vertrauensvolle Funktion im Unternehmen anbieten möchte. Dann die Entscheidung: Der Kandidat soll es sein! Die Freude auf beiden Seiten ist groß und der Arbeitsvertrag schnell unterschrieben. Doch was passiert, wenn zu einem späteren Zeitpunkt herauskommt, dass der Lebenslauf nur ein Wunschzettel des Bewerbers geblieben ist? Manipulationen von Bewerbungsunterlagen kommen häufiger vor, als viele denken: Mehr als jeder dritte Bewerber macht falsche Angaben. Die Möglichkeiten zur Manipulation sind fast unbegrenzt, und die Phantasie der Kandidaten kennt keine Grenzen. Die meisten lügen bei Angaben zum früheren Job, etwaigen Erfahrungen und Erfolgen. Andere frisieren die Bewerbung bei Praktika, Sprachkenntnissen, Bildungsabschlüssen oder gar Abschluss- und Arbeitszeugnissen. Fliegt der Schwindel auf, steht nicht nur die Karriere, sondern auch der Arbeitsplatz auf dem Spiel. Die Manipulation ist im geringsten Fall Hochstapelei, im Einzelfall sogar Urkundenfälschung. Und dafür kassiert so manch übereifriger Bewerber später die Quittung. Die gute Nachricht für den Arbeitgeber: Falschangaben in den Bewerbungsunterlagen und Lebenslaufkosmetik können, auch lange nach dem Ende der Probezeit, zur fristlosen Kündigung führen. Die Rechtsprechung ist da ziemlich eindeutig. Dem Arbeitgeber bleiben in diesem Fall zwei praktikable Wege, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen – die Anfechtung des Arbeitsvertrages oder, als Alternative, die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber kann – erste Möglichkeit – den Arbeitsvertrag auch Jahre später noch wegen arglistiger Täuschung anfechten, mit der Folge, dass der Vertrag zwar nicht von Anfang an, aber immerhin ab Zugang der Anfechtungserklärung nichtig ist. Das Arbeitsverhältnis ist also sofort beendet und der Arbeitsplatz verloren. Die Konsequenzen für den Arbeitnehmer enden unter Umständen nicht nur beim Verlust seines Arbeitsplatzes. Allein der Versuch der Urkundenfälschung ist eine Straftat und kann mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer saftigen Geldstrafe geahndet werden. Es gibt allerdings wichtige Punkte, die der Arbeitgeber beachten sollte. Er muss nachweisen, dass der betreffende Arbeitnehmer den Job seinerzeit nur aufgrund der gefälschten Qualifikationen bekommen hat. Diese müssen also für die Stelle zwingende Voraussetzung gewesen sein. Hat der Mitarbeiter seine Bewerbungsunterlagen hier gefälscht, kann der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung binnen Jahresfrist angefochten werden. Wenn die Vorspiegelung falscher Tatsachen für die Einstellung keine Rolle spielte, kann man den Arbeitsvertrag wegen der Täuschung so schnell nicht anfechten. Eine außerordentliche Kündigung ist allerdings – zweite Möglichkeit – hier denkbar, weil das Vertrauensverhältnis durch die Lüge massiv beschädigt wurde. Eine fristlose Kündigung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Hier ist also zügiges Handeln geboten. Das Motto für einen Arbeitgeber kann – um sich eine Menge Ärger zu ersparen – letzten Endes nur lauten: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Sollte dennoch die Fälschung der Bewerbungsunterlagen erst nach längerer Zeit auffallen, gibt es zumindest praktikable Mittel und Wege, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen.
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