Die Idee eines europaweit gültigen Patents ist nicht neu. Hierfür wurde bereits 1973 das bei dem Europäischen Patentamt (EPA) zu beantragende europäische Patent geschaffen. Eine solche europäische Patentanmeldung zerfällt nach der von dem EPA beschlossenen Patenterteilung in nationale Patente der Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Durch das zentral durchgeführte Anmelde- und Prüfungsverfahren können zwar Kosten im Vergleich zu einzelnen nationalen Patentanmeldungen eingespart werden, jedoch muss das europäische Patent in jedem Land, in dem es dann wie ein nationales Patent wirken soll, einzeln validiert und aufrechterhalten werden. Zudem richtet sich auch die Durchsetzung und Verteidigung des erteilten europäischen Patents nach den jeweiligen nationalen Vorschriften in den Ländern, in denen das Patent weitergeführt wird.
Durch das neue „EU-Patent“ oder auch „Einheitspatent“ soll ein in der Europäischen Union geltendes Patent mit einheitlicher Wirkung in allen Mitgliedsstaaten geschaffen werden, das an einem eigens hierfür eingerichteten Gericht durchgesetzt werden kann. Wie gewohnt muss dafür beim EPA eine europäische Patentanmeldung eigereicht werden. Nach Abschluss des Erteilungsverfahrens kann das europäische Patent dann u.a. als EU-Patent mit einheitlicher Wirkung weitergeführt werden. Die vor und nach der Erteilung für das EU-Patent anfallenden Kosten sind erheblich geringer als die Kosten für entsprechende nationale Anmeldungen oder für die Validierung des europäischen Patents in vielen EU-Mitgliedsstaaten.
Bisher haben 17 EU-Staaten das Übereinkommen zum EU-Patent ratifiziert. Zu diesen 17 werden – aller Voraussicht nach – acht weitere europäische Länder dem Übereinkommen beitreten, sodass das EU-Patent in der Zukunft in bis zu 25 teilnehmenden Ländern der EU wirksam wird. Die ersten erteilten EU-Patente werden dabei zum Ende dieses Jahres oder zu Anfang des kommenden Jahres erwartet.
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