Die Sommerferien stehen vor der Tür – Zeit für Ferienjobs. Kurz vor Ende des Schuljahres werden Unternehmen verstärkt von Schülern kontaktiert. Der Aushilfsjob in den Ferien ist nicht nur für Schüler und Studenten attraktiv, die ihren Kontostand aufbessern wollen. Auch für Unternehmen lohnt es sich, Ferienjobs anzubieten – nicht nur, um Engpässe in der Urlaubszeit abzufedern: Wer einen fähigen Ferienjobber für sein Unternehmen begeistert, hat später womöglich einen guten Azubi oder Absolventen an der Hand. Dabei sollten die Firmen jedoch ein paar Dinge beachten. Die klassischen Ferienjobs sind für Jugendliche ab 15 Jahren erlaubt – aber nur mit Zustimmung der Eltern. Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht arbeiten, bis 15 Jahren nur maximal zwei Stunden pro Tag. Für minderjährige Schulpflichtige gilt bei Ferienjobs eine Höchstarbeitszeit von 20 Tagen im Jahr. Unternehmen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ans Fließband stellen oder Akkord arbeiten lassen und nicht für besonders belastende oder gefahrgeneigte Arbeiten einsetzen. Ferienjobber unter 18 Jahren dürfen in der Regel allerdings nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen gibt es für die Gastronomie (bis 22 Uhr), mehrschichtige Betriebe (bis 23 Uhr) und für Bäckereien und die Landwirtschaft (schon ab 5 Uhr), wenn der Ferienjobber mindestens 16 Jahre alt ist. Zwischen zwei Schichten bzw. Arbeitseinsätzen von höchstens acht Stunden muss eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden liegen. Pausen müssen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden 60 Minuten betragen. Ferienjobber können befristet angestellt werden – für einige Wochen oder sogar Monate. Die Befristung sollte aus einem Sachgrund erfolgen, z.B. zur Urlaubsvertretung oder bei vorübergehenden Arbeitsspitzen. Wichtig ist zudem die entsprechende Dokumentierung des Sachgrundes – also für wen bzw. warum, wann und in welcher Funktion die Aushilfskraft eingesetzt wird. Mit einem konkreten Sachgrund kann dieselbe Aushilfskraft dann auch mehrere Sommer nacheinander befristet beschäftigt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können die Schüler als kurzfristig Beschäftigte oder geringfügig Beschäftigte eingestellt und dementsprechend abgerechnet werden. Im Übrigen richten sich Sozialversicherungspflicht und Steuern nach den allgemeinen Vorschriften. Seit 2017 müssen Unternehmer ihren Ferienjobbern mindestens 8,84 Euro pro Stunde Mindestlohn zahlen, wenn die Mitarbeiter 18 Jahre oder älter sind oder schon eine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Der Mindestlohn gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die sich in den Ferien etwas dazuverdienen wollen und schon volljährig sind. Werden Ferienaushilfen als Minijobber angestellt, dann verdienen sie 450 Euro pro Monat. Durch den Mindestlohn ergibt sich daraus umgerechnet eine maximale Arbeitszeit von 50,9 Stunden pro Monat. In einigen Branchen gelten noch Ausnahmeregelungen für den Mindestlohn. Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge mit Branchen-Mindestlöhnen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlichen Mindestlohn abgewichen werden. 2017 ist das noch für folgende Branchen relevant: bei Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich, in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Gelten Branchen-Mindestlöhne, müssen Unternehmen der Branche auch ihren Aushilfen diesen Branchen-Mindestlohn zahlen, auch wenn er höher als der gesetzliche Mindestlohn ist. Zusammen mit dem Mindestlohn wurden im Mindestlohngesetz Dokumentationspflichten eingeführt. Bei allen Minijobbern muss seitdem aufgeschrieben werden, wann sie arbeiten und wie viele Stunden. Diese Aufzeichnungen müssen Unternehmen zwei Jahre aufbewahren.
Teilen: