Sie möchten als Arbeitgeber einen Studenten als Praktikanten beschäftigen? Dann sollten Sie sich über die unterschiedlichen Arten des Praktikums genau informieren. Nicht alle Praktika erfüllen dieselben Voraussetzungen. Die Regeln zur Sozialversicherung und dem Gehalt des Praktikanten können unübersichtlich sein und unterscheiden sich je nach Praktikumsform. Wichtigstes Unterscheidungskriterium ist, ob es sich bei dem Praktikum um ein Pflichtpraktikum handelt, das ein Student im Zuge seiner universitären Ausbildung absolviert, währenddessen er immatrikuliert ist und welches die Studienordnung vorsieht, oder ob es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt. Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, steht der Ausbildungszweck (ähnlich der regulären Berufsausbildung nach dem BBiG) im Vordergrund. Wird eine Vergütung gezahlt, ist diese deshalb auch eher mit einer Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt vergleichbar. Der Arbeitgeber muss dann keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, selbst wenn der Praktikant für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Hintergrund ist, dass der Praktikant bereits anderweitig abgesichert ist, denn er ist im Rahmen seiner Studenten- (oder Familienversicherung) kranken- und pflegeversichert. Auch in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung sind Pflichtpraktikanten versicherungsfrei. Nur in der Unfallversicherung werden Pflichtpraktikanten versichert. Hier besteht schlichtweg der Schutzzweck, nach dem der Arbeitsunfall und dessen Folgen nicht nach dem Status des Verunfallten differenziert. Sofern es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt, ist der Praktikant regulär beschäftigt, mit der Folge der grundsätzlichen Versicherungspflicht. Maßgeblich ist die Höhe der Vergütung. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für die beschäftigten Studenten, mit zwei Ausnahmen: Erstens: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der Student kein Entgelt für das Praktikum erhält. Zweitens: Verdient der Student nicht mehr als 450 Euro pro Monat, muss nur ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, jedoch kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt grundsätzlich auch für die Vergütung von Praktikanten. Hier ist, wie zuvor, danach zu unterscheiden, ob es sich um ein Pflichtpraktikum handelt oder nicht. Nach § 22 MiLoG besteht kein Mindestlohnanspruch bei Praktika, die aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen eines dualen Studiengangs oder einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden. Dies gilt auch für verpflichtende Vorpraktika zur Aufnahme eines Studiums. Daneben haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums absolviert werden. Gleiches gilt, wenn ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung erfolgt und nicht zuvor ein solches (also „echtes“) Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. „Begleitend“ heißt dabei, dass das Praktikum während der Ausbildung unternommen wird und einen inhaltlichen Bezug zu dieser aufweist. Hier ist das Praktikum erfasst, das nicht zwingend von der Studienordnung vorgeschrieben ist. Soll der Mindestlohn nicht gezahlt werden, muss die Zeit in dem Unternehmen der Ausbildung dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Student verschiedene Abteilungen durchläuft, damit er praktische Erfahrungen sammelt. Vorsicht ist bei Scheinpraktika geboten: Falls der Student zum Beispiel während seiner Semesterferien in einem Unternehmen jobbt, sollte dies nicht als Praktikum deklariert werden, denn stellt sich später heraus, dass es sich nicht um ein Praktikums-, sondern um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, müssen Arbeitgeber nicht nur dem Praktikanten im Nachhinein einen angemessenen Lohn zahlen, sondern auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Außerdem droht eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. In Zweifelsfällen können Sie sich an die Einzugsstelle der Krankenkassen wenden, die über die Versicherungs- und Beitragspflicht informiert.
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