Mit dem neuen Jahr sind auch wieder neue gesetzliche Regelungen im Arbeitsrecht in Kraft getreten oder treten in den kommenden Wochen in Kraft – etwa beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dem Mindestlohn und der Lohnsteuer. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen, die es zu beachten gilt:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Das neue Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft. Mit den Änderungen wird auch eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch einen Tarifvertrag oder spezielle Betriebsvereinbarungen auf eine längere Überlassung einigen. Grundsätzlich hat der Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung Anspruch auf Equal Pay, wenn auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer kein abweichender Zeitarbeitstarifvertrag Anwendung findet, was vielfach der Fall ist. Nunmehr hat der Leiharbeitnehmer nach der Neuregelung grundsätzlich nach neun Monaten Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen Equal-Pay-Anspruch. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, durch Zeitarbeitstarifverträge von Equal Pay abzuweichen – nur über Branchen-Zusatztarifverträge können Entleihfirmen noch von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Leiharbeitnehmer müssen aber dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt wie festangestellte Mitarbeiter bekommen. Equal Pay bezieht sich nicht nur auf das Arbeitsentgelt, sondern auf alle wesentlichen Arbeitsbedingungen. So gehören auch weitere Entgeltbestandteile wie Sachleistungen, Urlaubstage und Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge dazu. Abweichungen sind auch hier durch tarifvertragliche Regelungen möglich. Außerdem dürfen Leiharbeiter bei Streiks nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.
Mindestlohn
Arbeitnehmer erhalten ab dem 1. Januar 2017 einen Mindeststundenlohn von 8,84 Euro die Stunde. Allerdings gelten z.B. für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie noch immer Ausnahmen. Hier liegt der Mindestlohn unverändert bei 8,50 Euro pro Stunde.
Lohnsteuer
Auch bei der Lohnsteuer gibt es in 2017 für Arbeitgeber einige Änderungen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick: Ab dem 1. Januar gelten neue Steuerabzugsbeträge bei Kirchensteuer, der Lohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag, weil, erstens, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag sich erhöht haben, zweitens, der Tarifverlauf durch Abbau der sogenannten kalten Progression abgemildert worden ist und, drittens, ebenfalls die Vorsorgepauschale sich geändert hat. Darüber hinaus haben sich beim lohnsteuerlichen Reisekostenrecht Änderungen ergeben. Die Überlassung einer Bahncard (oder die Erstattung der Kosten) wurde neu reguliert und die Tagespauschale sowie Übernachtungsgelder bei Auslandsaufenthalten ändern sich. Mit der höheren Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhöht sich auch der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr. Steuerfrei sind zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich. Ab Januar gelten neue Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten und für freie Verpflegung. Das bedeutet: Gibt der Arbeitgeber Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer ab, sind diese Zuschüsse steuerlich nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dieser ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die Sachbezugswerte steigen zum Jahreswechsel leicht an, um sie der Entwicklung der Verbraucherpreise anzupassen. Außerdem hat der Arbeitgeber nunmehr die Möglichkeit, arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse zu zahlen. Einmalig wird es auch einen neuen Feiertag im Oktober geben: Aus Anlass des Reformationsjubiläums ist der 31. Oktober 2017 bundesweit ein arbeitsfreier Tag. An diesem Datum jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers Thesen zum 500. Mal.
Teilen: