Personal

Die magische Zahl 18

Seit Anfang April ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft: Seither gilt eine Höchstfrist von anderthalb Jahren. Die Reform lässt jedoch einige Fragen offen.

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von Regiomanager 01.05.2017
Foto: © Thomas Reimer – stock.adobe.com

Die Zahl 18 beschäftigt derzeit bundesweit Personalvermittler und deren Kunden. Hintergrund sind bedeutende Änderungen der rechtlichen Grundlage. Seit dem 1. April diesen Jahres ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das die Leih- und Zeitarbeit regelt, in Kraft. Hierbei gilt nun grundsätzlich eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.
Zuvor stand im Gesetzestext, dass die Überlassung von Arbeitnehmern „voru?bergehend“ erfolge, sagt Daniel Lu?demann, Rechtsanwalt bei der bundesweit tätigen Kanzlei Tigges. Bei dem Begriff „voru?bergehend“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. „Der Gesetzgeber wollte bewusst keine starre Höchstu?berlassungsfrist, sondern eine flexible Zeitkomponente bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz. Im Ergebnis existierte keine Höchstu?berlassungsfrist, mit der Folge, dass eine Arbeitnehmeru?berlassung praktisch unbefristet war, zumal das AÜG in der bisherigen Fassung keine Sanktionen bei einer nicht voru?bergehenden Arbeitnehmeru?berlassung vorsah.“ Mit der neuen Angabe von 18 Monaten werde das bisherige Kriterium der voru?bergehenden Arbeitnehmeru?berlassung konkretisiert. Wichtig: Diese Begrenzung bezieht sich auf das entleihende Unternehmen und nicht etwa auf den Arbeitsplatz. Aufgaben-Wechsel innerhalb einer Firma bringen also keine Fristverlängerung.

Kompliziertes Verfahren

Zudem ist genaues Rechnen angesagt. „Die nach Monaten bestimmte Frist beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht“, sagt Lüdemann. Ein Beispiel: Begann die Überlassung am 3. April 2017, ist diese unter Beachtung der grundsätzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten bis zum Ablauf des 2. Oktober 2018 zulässig. Kurzfristige Unterbrechungen von weniger als drei Monaten haben keinen verlängernden Einfluss auf die Überlassungsdauer.
„Liegt dagegen zwischen zwei Überlassungen an denselben Entleiher ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, erfolgt keine Anrechnung der vorherigen Überlassung“, so Lüdemann. Eine Unterbrechung von dieser Dauer bewirke, dass der fu?r die Höchstdauer maßgebliche Zeitraum mit der nächsten Überlassung wieder neu zu laufen beginne. Heißt: Der Leiharbeiter kann erneut fu?r volle
anderthalb Jahre an denselben Entleiher u?berlassen werden. Von der 18-Monats-Frist abweichende Regelungen (sowohl Verkürzung als auch Verlängerung) sind durch Tarifverträge der Einsatzbranche fu?r tarifgebundene Entleiher möglich. Hier sollte man sich im Vorfeld gut informieren und gegebenenfalls beraten lassen. Zumal festgestellte Verstöße richtig ins Geld gehen können.

Hoher Informationsbedarf

Im Vorfeld des 1. April herrschte bei deutschen Unternehmen, die Zeitarbeiter einsetzen, eine große Unsicherheit darüber, wie sich die mit dem AÜG einhergehenden Neuregelungen auswirken werden. Der Düsseldorfer Personaldienstleister Dahmen Personalservice richtete aus diesem Grund am 29. März in Kooperation mit der Kanzlei Tigges Rechtsanwälte die Informationsveranstaltung „Chefsache – Recht(s)sicher navigieren“ zum Thema Reform des AÜG aus. Ziel war es, den Unternehmern aus der Region einen prägnanten Überblick über die gesetzlichen Neuerungen zu geben und gemeinsam mit ihnen zu prüfen, ob diese
alle wichtigen internen Vorkehrungen getroffen haben.
Rund 60 Geschäftsführer und Top-Führungskräfte namhafter DAX-Konzerne aus der Region nahmen an der Veranstaltung teil und auch der RHEIN-WUPPER MANAGER war vor Ort. Zunächst gab Daniel Lüdemann von Tigges Rechtsanwälte einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen. Im Anschluss diskutierte Fabian Prudencia de Almeida, Geschäftsführer der Dahmen Personalservice GmbH, die Konsequenzen für die betriebliche Praxis und stellte praktische Lösungen für die zentralen Herausforderungen im betrieblichen Alltag vor. Mit langjährigem Branchenwissen und juristischer Expertise konnten Dahmen Personalservice und Tigges Rechtsanwälte auf diese Weise den regionalen Unternehmen wertvolle Tipps an die Hand
geben. Daniel Boss | redaktion@regiomanager.de

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