Allgemein

Corona-Förderung

Neue Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes NRW für KMU sowie Selbstständige

Avatar
von Regiomanager 17.07.2020
Foto: ©momius - stock.adobe.com

Die Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 das neue Konjunkturpaket beschlossen. Als eine wesentli-che Maßnahme enthält dieses Paket die sogenannte Überbrückungshilfe, die am 10. Juli an den Start gegangen ist und gewissermaßen eine Fortführung der Soforthilfe darstellt, welche im März dieses Jahres ausgereicht wurde.

Bei der Soforthilfe konnten KMU (kleine und mittlere Unternehmen) nicht rückzahlbare Zuschüsse zwischen 9.000 und 15.000 Euro erhalten, und zwar kumuliert für die Monate März, April und Mai 2020. Zuständig waren die Bundesländer. Da die neue Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli und August 2020 gezahlt wird, lässt sie sich wirtschaftlich als eine Fortführung der Soforthilfe-Zuschüsse begreifen. Beantragung und Bewilligung laufen jedoch ganz anders ab als bei dem ersten „Schnellschuss-Verfahren“ der Soforthilfe.

1. Grundzüge der Zuschüsse

Zuschussberechtigt sind nur KMU, deren Umsätze in der Zeit vom 01.04. bis 31.05.2020 um mehr als 60 Prozent gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum in 2019 zurückgegangen sind. Liegt diese Berechtigung vor, werden nicht etwa Umsatzausfälle bezuschusst, sondern ausschließlich nachge-wiesene Fixkosten. Gleichwohl sind auch die erwarteten Umsatzminderungen gegenüber dem Vorjahr anzugeben, weil sie über die Höhe des Zuschusses zu den Fixkosten entscheiden. Diesmal werden die Monate gesondert betrachtet. Ist in einem dieser Monate der Umsatzrückgang geringer als 40 Prozent, gibt es für diesen Monat keinen Zuschuss. Die Fixkosten werden mit 80 Prozent bezuschusst, wenn der Umsatzrückgang höher als 70 Prozent ist. Liegt der Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent, mindert sich die Zuschussquote auf 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten und bei einem Umsatzrückgang von 40 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bezuschusst.

Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten ist die Förderhöhe auf 3.000 Euro pro Monat limitiert und bei solchen mit bis zu zehn Beschäftigten auf 5.000 Euro je Monat. Bei kostenintensiven Betrieben, bei denen rechnerisch der Erstattungsbetrag je Monat um mehr als das Doppelte höher ist als das Limit, können diese Maximalhöhen je Monat überschritten werden. Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten können bis zu 50.000 Euro der förderfähigen Fixkosten pro Monat bezuschusst bekommen.
Die Beantragung der Zuschüsse kann nur über akkreditierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Die Registrierung ist erst seit dem 08.07.2020 möglich und wird ver-mutlich ca. eine Woche in Anspruch nehmen. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wird nicht in eigenem Namen tätig, sondern für das jeweilige KMU, sodass die Verantwortung für die richtige Beantragung nach wie vor beim KMU liegt. Darüber hinaus gibt es keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der möglichen Zuschüsse und es gilt das sogenannte „first come, first serve“-Prinzip, was bedeutet, dass kein Zuschuss mehr ausgezahlt wird, wenn die Fördermittel erschöpft sind. Nach dem 31.08.2020 können keine Anträge mehr gestellt werden.

2. Umsatzerlösvergleich 2020 versus 2019

Wer in diesem kumulierten Zeitraum nicht mindestens 60 Prozent Umsatzminderung nachweisen kann, ist nicht förderfähig. Insbesondere dann, wenn die Umsatzminderung genau haarscharf an dieser Grenze liegt, stellt sich die Frage, ob man im Nachhinein entweder die Monate aus 2019 oder die aus 2020 „anpassen“ kann. Das mag in begründeten Ausnahmefällen tatsächlich möglich sein, im Regelfall jedoch nicht, weil die Daten über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits an die Finanzverwaltung gegangen und insofern unabhängig vom Steuerberater Überprüfungsmöglichkeiten durch die öffentliche Hand gegeben sind.
Auch wenn der Juni bereits abgelaufen ist, so gilt im Grundsatz doch, dass es sich bei zeitiger Bean-tragung nur um Schätzungen für die jeweiligen Monate handeln kann. Bezüglich dieser Zahlen ist der einreichende Steuerberater auf Angaben des Unternehmens angewiesen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass etwa Umsätze viel zu niedrig angesetzt wurden, tatsächlich also viel höher waren, so erfolgt später anhand der tatsächlichen Ist-Zahlen eine Korrektur. Das Unternehmen ist nämlich verpflichtet, wiederum über einen Steuerberater bis spätestens 31.12.2021 die tatsächlichen Umsatzerlöse anzugeben. Auch bei dieser Bestätigung wird man an die Umsatzsteuer-Voranmeldungen gebunden sei.

Hinweis: Die Anpassung funktioniert nur in eine Richtung, nämlich zur zinsfreien Rückzahlung. Wur-den die Umsätze bei Antragstellung zu hoch geschätzt und ergibt sich aufgrund der Ist-Umsätze möglicherweise eine höhere Zuschussquote, so führt dies nicht zu einer nachträglichen Erhöhung des bereits ausgezahlten Zuschusses.

3. Erfassung der Fixkosten

Nachfolgende Fixkosten sind zuschussfähig:

• Mieten und Pachten sowie weitere Mietkosten

• Zinsaufwendungen für Kredite

• Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

• Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten
Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

• Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen

• Grundsteuern

• Betriebliche Lizenzgebühren

• Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

• Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der
Corona-Überbrückungshilfe anfallen

• Personalaufwendungen und Kosten für Auszubildende

• Zurückgezahlte bzw. ausgebliebene Provisionen oder Margen für Reiseveranstalter für bestimmte
Pauschalreisen

Der Steuerberater kann mit dieser Eingruppierung relativ genau definieren, um welche Kosten es sich handelt. Natürlich ist auch hier die Mitwirkung des KMU erforderlich, weil sich die Verhältnisse der Monate Juni, Juli und August anders darstellen könnten als in der Vergangenheit. Hier ist der Hinweis angebracht, dass nur „alte“ Fixkosten bezuschussungsfähig sind, das heißt Fixkosten, die dem Grunde nach bereits vor dem 01.03.2020 vorhanden waren.

Auf die Personalkosten wird gesondert verwiesen. Einerseits sollen diese bezuschussungsfähig sein, soweit kein Kurzarbeitergeld bezahlt wird, andererseits richtet sich die Höhe nach Kriterien, die überhaupt nichts mit den tatsächlichen Personalaufwendungen zu tun haben. Vereinfacht gesagt, dürfen als Personalkosten lediglich zehn Prozent der bezuschussungsfähigen Fixkosten angesetzt werden, womit sich diese Position quasi automatisch errechnet. Unklar ist, ob es einen Konflikt gibt, wenn alle Mitarbeiter zu 100 Prozent in Kurzarbeit sind, keine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes erfolgt und somit keine Personalaufwendungen entstehen, sich rechnerisch aber allein aufgrund der Berechnungsformel dennoch ein Zuschussbeitrag ergibt.
Genau wie bei der Schätzung der Umsatzerlöse müssen auch die angegebenen Fixkosten einer späteren Prüfung standhalten. Sind die Fixkosten tatsächlich niedriger als im Antrag angegeben, so kann es zu einer Rückzahlungspflicht kommen; sind die Fixkosten tatsächlich höher gewesen, kann nachträglich keine Erhöhung der Zuschussförderung erfolgen.

4. Verbundene Unternehmen

Unternehmensverbünde können nur einen einzigen Antrag stellen, der aber dann alle verbundenen Unternehmen umfasst. Sowohl Umsätze als auch Fixkosten werden kumulativ erfasst. Als verbundene Unternehmen im Sinne der Zuschussförderung gelten auch solche, die zwar das handelsrechtliche Kriterium nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer Nähe zusammen betrachtet werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Einzelperson Inhaber mehrerer GmbHs ist, die ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Kostenbelastungen zwischen den Unternehmen sind nicht als Fixkosten bezuschussungsfähig. Die Förderhöchstbeträge gelten für die Unternehmensgruppe, sie erhöhen sich also nicht mit der Anzahl der Unternehmen.

Teilen:

Newsletter abonnieren

Newsletter abonnieren und Brancheninfos erhalten

Datenschutz*