Recht & Finanzen

Fondsinvestments: Neue Steuerregeln für Fondsanleger

Das Investmentsteuerreformgesetz ist bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Inhaber von Fondsanteilen bekommen die Auswirkungen der Reform jedoch erst jetzt zum ersten Mal zu spüren.

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von Regiomanager 28.02.2019
Eine seltsame Abbuchung wegen „Fondsbesteuerung“ auf dem Kontoauszug? Das sind die ersten sichtbaren Auswirkungen des Investmentsteuerreformgesetzes, das zu Jahresbeginn 2018 in Kraft getreten ist. (Foto: ©Marco2811 – stock.adobe.com) | Andrea Martens

Albert Einstein soll einmal gesagt haben: „Für eine Steuererklärung muss man Philosoph sein, sie ist zu schwierig für einen Mathematiker.“ Diese Bemerkung mag scherzhaft überzogen sein. Richtig ist aber, dass steuerliche Regeln und Vorschriften für den Laien oft nicht so leicht zu durchblicken sind.
Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) für Fondsanleger mit sich gebracht hat. Am 1. Januar 2018 ist es in Kraft getreten, nun hat das Gesetz zum ersten Mal sichtbare Auswirkungen gezeigt. So mancher Anleger wird sich seit Jahresbeginn vermutlich über eine Abbuchung auf seinem Giro- oder Verrechnungskonto gewundert haben. Diese wegen „Fondsbesteuerung“ erfolgte Buchung ist 2019 auf dem Kontoauszug zum ersten Mal aufgetaucht. Der Grund dafür ist die Steuer auf die neue Vorabpauschale, die ab jetzt einmal jährlich berechnet und abgeführt wird.
Die Vorabpauschale ist eine der wesentlichen Neuerungen, die mit der Investmentsteuerreform eingeführt worden sind. Sie wird von der depotführenden Stelle ermittelt und gilt für thesaurierende Fonds, für solche also, die Dividenden und andere laufende Erträge wieder anlegen, statt sie an den Anteilseigner auszuschütten. Auch bei teilausschüttenden Portfolios kann die Pauschale greifen. Gleichgültig ist es, ob ein Fonds hierzulande oder im Ausland aufgelegt worden ist. Ziel der neuen Pauschale ist es, die Besteuerung wiederanlegender Portfolios zu vereinfachen, denn diese war zuvor gerade bei ausländischem Thesaurieren sehr kompliziert und ließ viel Spielraum für Steuergestaltungen.

Fiktive Erträge

Um sich seinen Anteil am Kuchen zu sichern, schaut der Fiskus seit Januar 2019 – anders als bisher – nicht mehr auf die laufenden Erträge, die ein Fonds in den vorangegangenen zwölf Monaten tatsächlich erzielt hat. Stattdessen wird ein fiktiver Ertrag – die Vorabpauschale – errechnet, auf den der Anleger dann eine Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen muss.
Die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Vorabpauschale ist der sogenannte Basisertrag, der sich am Basiszins bemisst. Der Basiszins orientiert sich an deutschen Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und veröffentlicht. 2018 lag er bei 0,87 Prozent. Für die Berechnung des Basisertrags wird zu Beginn eines Kalenderjahres geprüft, ob der Fonds in den vorangegangenen zwölf Monaten überhaupt einen wirtschaftlichen Gewinn, also eine Wertsteigerung, erzielt hat. Ist dies nicht der Fall, zahlt der Anleger auch keine Steuern.
Hat der Fonds jedoch einen wirtschaftlichen Gewinn erzielt, so wird der Basisertrag errechnet. Dafür wird der Rücknahmepreis des Fonds zu Beginn des abgelaufenen Jahres mit 70 Prozent des in diesem Jahr geltenden Basiszinses multipliziert. Warum 70 Prozent? Bisher reduzierten die Fondskosten bei der laufenden Besteuerung die steuerpflichtigen Erträge. Künftig werden die Kosten pauschal mit 30 Prozent des Basiszinses angesetzt.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt, wie der Basisertrag ermittelt wird: Angenommen, der Basiszins hätte sich 2018 auf ein Prozent belaufen und der Rücknahmepreis eines Fondsanteils hätte am 1. Januar 2018 bei 100 Euro gelegen, dann hätte die Rechnung am 1. Januar 2019 gelautet: 100 Euro x (1 % × 70 %) = 0,70 Euro.
Nun kommt es darauf an, ob der Fonds 2018 eine Teilausschüttung vorgenommen hat und wie hoch diese war. Ausgeschüttete Erträge werden auch nach dem neuen Investmentsteuergesetz besteuert, sobald der Anleger darüber verfügen kann. Wenn der Basisertrag am Jahresanfang für die zurückliegenden zwölf Monate ermittelt wird, hat der Anleger diese also bereits versteuert. Lag die Ausschüttungssumme in unserem Beispiel 2018 bei mehr als 0,70 Euro pro Anteil, also über dem Basisertrag, hat der Anleger seine Steuerschuld bereits vollständig abgeleistet, die Rechnung wäre an dieser Stelle zu Ende.

So geht die Rechnung weiter

Ist die Ausschüttung jedoch geringer als der Basisertrag oder hat der Fonds sämtliche Erträge thesauriert, geht die Berechnung weiter. Denn in diesem Fall hat der Fiskus zu wenig oder noch gar keine Steuern bekommen. Im nächsten Schritt werden jetzt der wirtschaftliche Gewinn des Fonds und eine eventuelle Ausschüttung addiert.
Angenommen, der Fonds hätte im Jahr 2018 eine Wertsteigerung von 0,50 Euro pro Anteil erreicht und keine Ausschüttung vorgenommen: Dann läge die Summe unter dem Basisertrag von 0,70 Euro. Die Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer fiele nur auf die Wertsteigerung an. Wären die Wertsteigerung und eine Ausschüttung zusammen jedoch genauso hoch wie der Basisertrag oder höher, müsste die Vorabpauschale versteuert werden.
Um diese endgültig zu errechnen, wird der Basisertrag noch um bestimmte steuerliche Teilfreistellungssätze reduziert, die je nach Art des Fondsportfolios unterschiedlich hoch ausfallen. Die Pauschale gilt immer am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird von der depotführenden Stelle an das Finanzamt abgeführt. Dies geschieht Jahr für Jahr automatisch – so lange, bis der Anleger seine Fondsanteile verkauft oder zurückgibt.

An Freistellungsauftrag denken

Achtung! Die depotführende Stelle zieht die Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder von einem anderen Einlagenkonto des Anlegers ab. Daher sollten Inhaber von Fondsanteilen dafür sorgen, dass das entsprechende Konto zum Zeitpunkt des Steuereinzugs ausreichend Deckung aufweist. Wenn die Depotbank die errechnete Summe nicht abführen kann, meldet sie dies dem Finanzamt. Vermeiden können Anleger die Zahlung der Steuer auf die neue Vorabpauschale jedoch mit einem Freistellungsauftrag. Wer diesen für das Steuerjahr 2018 nicht gestellt hat, sollte für 2019 daran denken.

INFO:
Diese Teilfreistellungssätze gelten

Steuern auf Fondsebene
Anders als früher zahlen deutsche Publikumsfonds seit dem 1. Januar 2018 auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer. Damit sind sie hinsichtlich dieser Erträge mit ausländischen Fonds steuerlich gleichgestellt worden.

Ausgleich für den Anleger
Als Ausgleich für die höhere Steuerbelastung auf Fondsebene hat der Gesetzgeber für Anleger Teilfreistellungen eingeführt. Damit werden die Fondserträge teilweise steuerfrei gestellt. Diese Regeln gelten künftig für deutsche und ausländische Investmentfonds gleichermaßen.

Diese Sätze gelten
Wer in Fonds mit einer fortlaufenden Aktienquote von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Aktienquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Fondserträge beim Privatanleger steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Immobilien und Immobiliengesellschaften investieren, sind es 60 Prozent.Andrea Martens
| redaktion@regiomanager.de

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