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Brexit: Beziehungen zwischen UK und EU

Eine Betrachtung des Brexit und seiner Auswirkungen und Rechtsfolgen auf die Beziehung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) zur Europäischen Union (EU).

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von Regiomanager 01.07.2016
Foto: © Eisenhans – stock.adobe.com

Am 23. Juni 2016 hat sich der britische Wähler mehrheitlich für den Austritt aus der EU entschieden. Der Schock über die Entscheidung zum Brexit sitzt tief. Er bringt erhebliche politische und wirtschaftliche, aber auch ebenso einschneidende rechtliche Folgen mit sich. Die rechtlichen Folgen betreffen die Europäische Union als Gemeinschaft sowie Wirtschaft und Verbraucher. Die EU ist in erster Linie eine Wirtschafts- und Rechtsgemeinschaft mit einem Wirtschaftsraum von ungefähr 500 Millionen Verbrauchern. Das Ziel der EU ist es, für diesen Wirtschaftsraum einheitliche Regeln aufzustellen, mindestens jedoch eine Harmonisierung herzustellen. Produkte, die nach den Regeln eines Mitgliedslandes zugelassen sind, sind in jedem Mitgliedsstaat der EU zugelassen und können dort vertrieben werden. Dies gilt gleichermaßen auch für die dazugehörigen Verpackungen nebst Kennzeichnungen.

Primäre Konsequenzen des Brexit 

Betroffen von dem Austritt des UK sind insbesondere die vier Grundfreiheiten der Europäischen Verträge. Hier sind der freie Warenverkehr, die Personen-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie der freie Kapital- und Zahlungsverkehr zu nennen. Der Austritt des UK erfolgt nicht sofort, sondern wird in Vertragsverhandlungen zwischen der EU und dem UK in den nächsten Monaten, besser Jahren, erfolgen, wenn er denn erfolgt. Aber bereits schon jetzt sind die Auswirkungen nur des Wählervotums, ohne dass ein notwendiger Antrag der neuen britischen Premierministerin Theresa May gegenüber dem Europäischen Rat der EU förmlich gestellt worden ist, zu spüren. Die Stimmung in der britischen Wirtschaft hat sich massiv verschlechtert. Auch werden in der britischen Bevölkerung Gegner des Brexit aktiv. Aber auch in der übrigen EU herrscht Unsicherheit. Es wird vermutet, dass dieser Antrag nicht vor dem Jahr 2017 gestellt werden wird. Nach Artikel 50 EUV (Vertrag von Lissabon) beginnen die Austrittsverhandlungen zwischen der EU und Großbritannien mit dem Austrittsverlangen der britischen Regierung. Der Austritt Großbritanniens erfolgte dann nach Artikel 50 Abs. 3 EUV mit dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Mitteilung über die Austrittsabsichten des UK an den Europäischen Rat. Diese Zweijahresfrist kann durch den Rat einstimmig im Einvernehmen mit dem UK verlängert werden. Aufgrund der Komplexität des Austrittsszenarios und der Tatsache, dass es für diesen Vorgang keine Blaupause gibt, ist davon auszugehen, dass die Verhandlungen innerhalb der Zweijahresfrist nicht abgeschlossen werden können und es zu einer Verlängerung der Zweijahresfrist kommt. Sollte wider Erwarten und entgegen jeder politischen Vernunft eine Verlängerung nicht beschlossen werden, werden nach Ablauf der Zweijahresfrist die europäischen Verträge sowie das Europäische Sekundärrecht (EU-Verordnungen und Richtlinien) im Verhältnis zum UK nicht mehr anwendbar sein. Es ist zu hoffen, dass die politisch Verantwortlichen es zu einer derartigen Rechtsunsicherheit nicht kommen lassen. Das UK ist einer der wichtigsten Abnehmer für deutsche Produkte. Im vergangenen Jahr war das UK drittwichtigster Exportmarkt für deutsche Unternehmen. Eine erwartete Abwertung des Pfund und eine höhere Inflation könnten die Preise für Exportgüter nach oben treiben und den Absatz senken.

Langfristige Folgen unklar

Laut einer Studie des Kreditversicherers Euler-Hermes werden bis zum Jahre 2019 Einbußen in Höhe von 6,8 Milliarden Euro erwartet. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag schätzt, dass etwa 750.000 Arbeitsplätze in Deutschland von den Ausfuhren in das UK abhängen. Der Europäische und Deutsche Steuerzahlerbund befürchtet, dass der Steuerzahler in Deutschland belastet wird, da das UK als bisher drittgrößter Nettozahler wegfallen würde. Im Anlagen- und Finanzbereich herrscht große Unsicherheit über die langfristigen Folgen eines Brexit. Die Rufe nach Anlagen in Gold und Immobilien sind überall zu hören, da dies vermeintlich sichere Häfen sind. Geldanlagen bei britischen Banken unterliegen derzeit der Einlagensicherung wie bisher. Diese Sicherung sollten die Anleger im Blick haben, da diese Einlagensicherung im Falle der Abwertung des Pfund im Vergleich zum Euro schmilzt. Der Urlauber aus der EU darf sich freuen. Mit sinkendem Pfund dürfte ein Urlaub in Großbritannien preiswerter werden. Wie bisher auch gilt, dass Ausweispapiere notwendig sind, da Großbritannien nicht Mitglied im Schengen-Raum ist. Der Wegfall der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit hat zur Folge, dass für Mitarbeiter der in Großbritannien aktiven EU-Unternehmen Visa und Arbeitserlaubnisse beantragt werden müssen. Steuerrechtlich würde Großbritannien als Drittstaat und nicht mehr als EU-Mitgliedsstaat gelten, sodass die steuerrechtlichen Harmonisierungsvorschriften (Richtlinien) wegfallen. Ebenso würden bestimmte Vergünstigungen entfallen, die auch natürliche Personen im Bereich der sogenannten Wegzugsteuer nach § 6 AStG treffen. Im Sinne des Datenschutzrechts und der aktuellen Datenschutzgrundverordnung wäre Großbritannien kein EU-Mitglied, sondern ein unsicheres Drittland. Es besteht nun die Aufgabe, in einem Abkommen die künftigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU einerseits und dem UK andererseits zu regeln. Hierbei stehen die Grundfreiheiten im Fokus. Aber auch die Rahmenbedingungen in Form von unionseinheitlichen Regeln, insbesondere zu Umweltschutz, Wettbewerbsrecht, Kapitalmarktrecht, Datenschutz, Verbraucherschutz sowie Regeln zu Zöllen und Steuern gehören dazu.

Denkbare Modelle für die Post-Brexit-Zeit 

Modell EFTA: Das UK könnte über die EFTA Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bleiben. Zugang zum EWR haben neben den EU-Mitgliedstaaten nur die Vertragsstaaten der EFTA. Das UK müsste also zunächst der EFTA beitreten. Mitgliedstaaten der EFTA sind Norwegen, Island, Schweiz (hat den EWR-Vertrag aber nicht ratifiziert) und Liechtenstein. Modell Schweiz: Das UK könnte bilaterale Vereinbarungen mit der EU treffen, um so einen direkten Zugang zu wichtigen Sektoren des Binnenmarktes zu bewahren. Allerdings hat der Rat am 20. Dezember 2012 erklärt, dass das Schweizer Modell eine Ausnahme ist und nicht weiter ausgebaut werden soll. Beiden Modellen ist gemein, dass das UK weiterhin finanzielle Beiträge an die EU entrichten müsste, ohne Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der EU zu haben. Aber gerade der Bereich der Personenfreizügigkeit als eine der Grundfreiheiten des EWR soll nach der Vorstellung der Brexit-Befürworter begrenzt werden. Modell Kanada: Die EU könnte mit dem UK ein eigenes Freihandelsabkommen abschließen wie beispielsweise das Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA zwischen Kanada und der EU. Hierdurch würde der freie Warenhandel mit der EU ermöglicht werden. Die Personenfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit würden für das UK nicht gelten. Modell WTO: Für den Fall, dass sich die EU und das UK auf kein anderes Modell einigen, würden die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) gelten. Das UK hat zum EU-Binnenmarkt somit nur beschränkten Zugang wie beispielsweise Neuseeland. Den letzten beiden Modellen ist gemein, dass das UK keine finanziellen Beiträge an die EU entrichten müsste. Die deutsche Wirtschaft mahnt bereits schon jetzt Eile an, da der Stillstand und die Ungewissheit der zukünftigen Rahmenbedingungen dazu führen, dass Investitionen zurückgehalten werden. Es bleibt abzuwarten und spannend, welche Lösungen für den Brexit gefunden werden.

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