Management

GmbH oder AG?

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist aufwendig und kostenintensiv. Die sogenannte kleine AG bietet vor allem mittelständischen Unternehmen eine vereinfachte Gründung.

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von Regiomanager 01.09.2017
Die kleine AG ist für mittelständische Unternehmen oft vorteilhaft (Foto: © Gina Sanders - stock.adobe.com)

Mehr als 3.250.000 Unternehmen (Stand 2015) gibt es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland. Zwei Drittel von ihnen sind Einzelunternehmen, ein Sechstel Kapitalgesellschaften. Auf das verbleibende Sechstel kommen Personengesellschaften, Genossenschaften und weitere Rechtsformen. „Die klassischen Kapitalgesellschaften in Deutschland sind die Aktiengesellschaft, AG, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH“, sagt Professor Dr. Thomas Siegel. Professor Siegel ist Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht sowie stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats des Deutschen Gründerverbands. „Eine Aktiengesellschaft ist eine hochprofessionelle Rechtsform. Der Gründer und Firmeninhaber signalisiert damit, wie ernst er es meint.“ Aber auch eine GmbH agiert auf einem mittelprofessionellen Niveau. Während eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz: GbR, ohne Mindeststartkapital und mit wenigen formalen Anforderungen schnell gegründet werden kann, sieht es bei Kapitalgesellschaften anders aus. Im Gegensatz zu Personengesellschaften, bei denen die Persönlichkeit der Gesellschafter im Vordergrund steht, ist es bei Kapitalgesellschaften ihr Vermögen.

Grundlegende Unterschiede

Die Höhe des Stammkapitals, das zur Gründung einer GmbH oder AG in die Hand genommen werden muss, ist unterschiedlich. Die Einlagen für eine GmbH betragen 25.000 Euro, für eine AG 50.000 Euro. „Generell ist Unternehmensgründern eher von einer AG abzuraten“, ergänzt Siegel. Das liegt weniger an den höheren Einlagen, sondern vielmehr an dem aufwendigen und komplizierten Gründungsverfahren. Im Aktiengesetz sind die Vorschriften genau festgelegt, des Weiteren müssen auch viele Schriftstücke und Vorgänge notariell beurkundet sein. „Wer als Gründer eine AG als Rechtsform wählt, muss auch von Anfang an seinen Aufsichtsrat berichten“, fügt Professor Siegel hinzu. Zwar unterliegt der Vorstand einer AG nicht den Weisungen des Aufsichtsrats – im Gegensatz zu den Geschäftsführern einer GmbH gegenüber den Gesellschaftern. Die Vorstände sind aber dazu verpflichtet, die Geschäfte der AG ordentlich und gewissenhaft zu leiten. Der Geschäftsführer oder der Gesellschafter einer GmbH ist außerdem nicht komplett davor geschützt, gegenüber Gläubigern im Falle einer Insolvenz mit seinem Privatvermögen zu haften.

Ein Vorteil der AG gegenüber einer GmbH liegt darin, dass die AG schneller Kapital beschaffen kann, beispielsweise durch einen Börsengang oder eine kurzfristige Kapitalerhöhung. Auch sind die Aktien einfacher an andere zu übertragen als in einer GmbH, bei der die übertragenen Anteile beurkundet werden müssen. Und: Egal, wie sich das Personenkarussell dreht, die AG ist unabhängig von den Eigentümern. Geschäftsführung, also der Vorstand, und die Geschäftskontrolle, der Aufsichtsrat, sind voneinander getrennt und unabhängig. „Vor allem für Unternehmen beispielsweise aus dem Hightech-Bereich, die viel Kapital benötigen, ist eine AG überaus interessant“, sagt Professor Siegel. „Unternehmen, die aufgrund ihrer Tätigkeit wie Verleih von Baukränen oder Gaststätten den Rettungsschirm einer beschränkten Haftung benötigen, ist die Rechtsform einer GmbH zu empfehlen.“

„Kleine“ AG

Neben der Aktiengesellschaft gibt es auch die sogenannte kleine Aktiengesellschaft, die ebenfalls über die Organe des Vorstandes und des Aufsichtsrats verfügt. Allerdings ist diese kleine Schwester der AG nicht börsennotiert und auch vom Gründungsaufwand nicht so umfangreich. Auch die Einberufung zur Hauptversammlung ist hier einfacher, außerdem müssen nicht alle Beschlüsse der Hauptversammlung notariell beurkundet werden, sondern nur solche, die beispielsweise eine Dreiviertelmehrheit verlangen oder eine Aufstockung bzw. Minderung des Grundkapitals betreffen. Daher ist diese AG als Rechtsform auch für mittelständische Unternehmen interessant: Sie profitieren von dem positiven Image einer Aktiengesellschaft, den verschiedenen Kapitalmaßnahmen, den Möglichkeiten, Kapital zu beschaffen, sowie der Mitarbeiterbindung durch Beteiligung.

Um im Wettbewerb mithalten und mitunter expandieren zu können, benötigen Unternehmen immer wieder Kapital. Der Vorteil auch von kleinen AGs ist, dass sie von Banken unabhängiger sind. Die AG kann jederzeit Aktien beispielsweise an Kapitalanleger oder Mitarbeiter verkaufen, ohne dass sich das Unternehmen von einer Bank prüfen und bewerten lassen muss. Wer Mitarbeiter mittels Aktienanteilen an dem Unternehmen beteiligt, muss weniger Angst haben, dass der qualifizierte Mitarbeiter bei einem höheren Gehaltsangebot den Arbeitgeber wechselt – vorausgesetzt, der Mitarbeiter glaubt an die Zukunft des Unternehmens. In der kleinen AG können darüber hinaus auch stimmlose Vorzugsaktien an Mitarbeiter herausgegeben werden. Das ist vor allem für familiengeführte Unternehmen interessant, die ihren Einfluss auf Geschicke des Unternehmens nicht aus der Hand geben wollen. Zwar hat der Mitarbeiter dann kein Stimmrecht, doch profitiert er von einer bevorzugten, sprich höheren Dividende. Bei Aktiengesellschaften, die weniger als 500 Mitarbeiter haben, sind keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat laut Gesetz notwendig.

Formwechsel zur AG

Mittelständische GmbHs können sich durch einen Formwechsel in eine AG verwandeln. Vollzogen ist der Wechsel mit einem Eintrag ins Handelsregister. Trotz Wechsel bleibt der Rechtsträger identisch, es findet keine Vermögensübertragung von dem einen Rechtsträger auf den anderen statt. Da die AG als Rechtsnachfolgerin der GmbH auftritt, bleiben die bereits bestehenden Verträge gültig und werden übernommen. Zunächst müssen die Gesellschafter der GmbH mehrheitlich die Umwandlung beschließen; dieser Beschluss muss ebenso wie die Satzung von einem Notar beurkundet sein. Im zweiten Schritt müssen die – möglicherweise – ausstehenden Einlagen für das Stammkapital eingezahlt werden. Darüber hinaus werden nun auch der Vorstand und der Aufsichtsrat benannt. Des Weiteren ist ein Wirtschaftsprüfer für den Gründungsprüfungsbericht notwendig. Im letzten Schritt werden die Unterlagen beim Handelsregister eingereicht, das die Akte an das Registergericht weiter gibt. Karin Bünnagel | redaktion@regiomanager.de

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